31999D0583

1999/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 21/08/1999 S. 0010 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 1997

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2448)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(1999/583/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 1997 wurden in Italien Fälle von vesikulärer Schweinekrankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Schweinebestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen.

(2) Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit haben die italienischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen und mitgeteilt, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG.

(3) Bis zum Abschluß der Prüfung durch die Kommission, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, ist eine erste Teilzahlung von 0,54 Mio. EUR zu gewähren.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gezahlt, sobald festgestellt wurde, daß die Maßnahmen durchgeführt wurden und die Behörden alle verlangten Angaben fristgemäß übermittelt haben.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Tilgung der in Italien im Jahr 1997 aufgetretenen Fälle der vesikulären Schweinekrankheit kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

Vorbehaltlich der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen umfaßt diese Beteiligung

- 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Schweinen bzw. die Vernichtung von Schweineerzeugnissen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Italien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebs und der Anlagen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Italien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der durchgeführten Kontrollen wird die Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen

a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere getötet wurden. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

i) im Fall von Seuchenbetrieben Angaben über

- den Standort und die Anschrift;

- das Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung;

- die Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Schweine mit Angabe des Datums;

- die Tötungs- und Beseitigungsmethode;

- die Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse;

- die Art und Anzahl der bei der Räumung der Seuchenbetriebe entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse;

- die nach abgeschlossener epidemiologischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle;

ii) im Fall von Kontaktbetrieben Angaben

- gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich;

- über den Seuchenbetrieb (Seuchenherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, und die Art dieses Kontakts;

b) einen Finanzbericht mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der getöteten Tiere, des Tötungsdatums und der gezahlten Beträge (ohne MwSt. und Abgaben).

Artikel 3

(1) Der Zahlungsantrag ist der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 2 vor dem 1. Oktober 1999 zu übermitteln.

(2) Auf Antrag kann Italien jedoch ein Vorschuß in Höhe- von 0,54 Mio. EUR gewährt werden.

Artikel 4

(1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70(3) finden entsprechend Anwendung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.