1999/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an das Braunkohlekraftwerk Cottbus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4275) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 220 vom 20/08/1999 S. 0033 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an das Braunkohlekraftwerk Cottbus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4275) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/581/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den obengenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Aufgrund einer Beschwerde eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vom 26. März 1996 erhielt die Kommission Kenntnis von einer Beihilfe Deutschlands an das Braunkohlekraftwerk Cottbus. Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 und 5. September 1996 forderte die Kommission bei den deutschen Behörden diesbezügliche Auskünfte an. Diesem Auskunftsverlangen kam Deutschland am 26. Juli 1996 bzw. 20. Februar 1997 nach. Mit Schreiben vom 12. August 1997 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluß mit, in bezug auf die genannte Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieses Schreiben wurde von Deutschland am 31. Oktober 1997 beantwortet. Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Gleichzeitig wurden alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 3. März 1998 wurden diese Stellungnahmen an Deutschland weitergeleitet. Am 6. und 7. März 1998 fand im Cottbusser Kraftwerk eine Ortsbesichtigung statt, an der auch Vertreter der Kommission teilnahmen. Deutschland äußerte sich am 9. Juli 1998 zu den Stellungnahmen. II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Cottbus liegt im größten ostdeutschen Braunkohlerevier, dessen Kohlevorkommen von der Lausitzer Braunkohle AG (LAUBAG) abgebaut werden. Am 26. April 1995 beschloß die Stadt Cottbus, ihr aus DDR-Zeiten stammendes Braunkohlekraftwerk, das vor allem in bezug auf Brennstoffverbrauch und Umweltschutz den aktuellen technischen Normen nicht mehr entsprach, durch ein neues, modernes Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Kraftwerk) zu ersetzen. Hauptziel des Projekts ist die Versorgung der Stadt Cottbus mit Fernwärme (rund 70 % der Haushalte sind an ein Fernwärmenetz angeschlossen). Als Nebenprodukt wird Strom erzeugt, der ausschließlich für die Stadt Cottbus bestimmt ist. Die Projektkosten belaufen sich auf insgesamt 395 Mio. DEM. Das Land Brandenburg förderte diese Investition in der Absicht, die Preisdifferenz zu einem modernen gasbefeuerten Heizkraftwerk auszugleichen, dessen Kosten rund 185 Mio. DEM betragen hätten. Da Deutschland die Energiewirtschaft ausdrücklich von einer Subventionierung im Rahmen der von der Kommission genehmigten deutschen Regionalbeihilferegelung, der sogenannten "Gemeinschaftsaufgabe", ausgenommen hatten(2), derzufolge in Brandenburg, einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, Investitionsbeihilfen von bis zu 35 % der Gesamtinvestitionskosten gewährt werden können, wurde die Beihilfe in Höhe von 49,95 Mio. DEM ad hoc gewährt. Darüber hinaus wurden für das Projekt keine weiteren staatlichen Beihilfen bereitgestellt, weder auf Ad-hoc-Basis noch im Rahmen genehmigter Forschungs- und Entwicklungs- oder Umweltschutz-Beihilferegelungen. Zur Zeit sind in dem Kraftwerk 243 Personen beschäftigt. In Cottbus wird Braunkohle weltweit erstmals in einem KWK-Kraftwerk als Brennstoff bei der zweiten Generation der druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerung eingesetzt. Die Kommission hat daher beschlossen, dieses Projekt im Rahmen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates(3) eingeleiteten Programms THERMIE mit weiteren 29 Mio. DEM zu fördern (Projekt Nr. SF/00122/95/DE/SE und SF/00264/97/DE/SE, "Heizkraftwerk mit druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung der 2. Generation auf der Basis ostdeutscher Braunkohle"). Mit dem Projekt soll gezeigt werden, daß bei der druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerung auch Braunkohle als Brennstoff eingesetzt werden kann, was die Chancen für den Export dieser Technik über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus erhöhen könnte. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb war die Kommission allerdings der Auffassung, die Investitionsbeihilfe für ein vergleichsweise teures Braunkohlekraftwerk könne eine unzulässige staatliche Beihilfe zugunsten des regionalen Braunkohleförderunternehmens LAUBAG darstellen, dem das Projekt zwar keine Vorzugspreise, doch einen Langzeitliefervertrag einbringt. Die Einschätzung, es handle sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe, beruhte vor allem auf einer Verpflichtung, die Deutschland im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 13/92 zugunsten des Braunkohlekraftwerks Schkopau in Sachsen-Anhalt, eingegangen war, bei der die Kommission eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 600 Mio. DEM genehmigt hatte(4). Um eine systematische Subventionierung der ostdeutschen Braunkohlewirtschaft und Wettbewerbsverzerrungen in einem liberalisierten Elektrizitätsmarkt zu verhindern, mußte sich Deutschland als Voraussetzung der Genehmigung dieser Beihilfe dazu verpflichten, keine weiteren direkt oder indirekt auf die Nutzung von Braunkohle abzielenden Beihilfen zu gewähren. Elektrizitätswerke können jedoch weiterhin Subventionen erhalten, wenn diese den Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen im Rahmen von Regional-, F& E- sowie Unweltschutzbeihilferegelungen entsprechen, nicht auf die Verwendung bestimmter Energieträger abzielen und nicht dazu bestimmt sind, die Kosten des Einsatzes bestimmter Energieträger auszugleichen. Da es sich in Cottbus um eine Ad-hoc-Beihilfe außerhalb der genehmigten horizontalen Beihilferegelung handelt, hatte die Kommission ernsthafte Zweifel, ob die Investitionsbeihilfe des Landes Brandenburg vor dem Hintergrund der deutschen Verpflichtung des Jahres 1992 als mit den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden kann, und beschloß daher am 30. Juli 1997, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. III. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER Es gingen sechs Stellungnahmen ein, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Das Amt Jänschwalde, die kommunale Verwaltungsstelle einer Gemeinde in unmittelbarer Nähe des LAUBAG-Abbaugebietes vertrat die Auffassung, die Beihilfe an das Cottbusser Kraftwerk sei eindeutig als Beihilfe zugunsten der regionalen Braunkohlewirtschaft einzustufen. Auch könne die Beihilfe nicht als Regionalbeihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft angesehen werden, da keinerlei regionale Zielsetzung erkennbar sei. Auch sei klar, daß Braunkohlekraftwerke weder jetzt noch in Zukunft ohne fortgesetzte staatliche Beihilfen konkurrenzfähig seien. In bezug auf die Umweltauswirkungen des Projekts vertrat das Amt die Auffassung, Gas sei eindeutig umweltfreundlicher als jedweder Einsatz von Braunkohle. Dem auf Gasbasis arbeitetenden Elektrizitätserzeugungs- und -versorgungsunternehmen ENRON Europe Ltd (nachstehend ENRON) zufolge kann größere Preisstabilität bei Braunkohle nicht als Argument für diesen Energieträger angeführt werden, da bei entsprechender Preissicherung der gleiche Effekt auch bei den Gaspreisen erzielt werden könne. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, beim Einsatz von Gas könne ein höheres Maß an Umweltschutz gewährleistet werden. In den anderen vier Stellungnahmen ging es weniger um die Auswirkungen des Projekts auf den Elektrizitätsmarkt, als um den Brennstoff Braunkohle an sich, dessen unzureichende Umweltverträglichkeit bemängelt wurde. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS In Erwiderung des Beschlusses der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, führte Deutschland in erster Linie das Argument an, das Unternehmen LAUBAG könne kaum als Nutznießer der Beihilfe betrachtet werden, da dessen Nutzen allenfalls marginal sei. Das Unternehmen erhalte keine künstlich hohen Preise, sondern verfüge lediglich über einen Langzeitliefervertrag, der aber nur 0,9 % der jährlichen Gesamtfördermenge ausmache. Ferner gelte die Verpflichtung des Jahres 1992 in diesem Fall nicht, da das Projekt in erster Linie auf die Fernwärmeversorgung abziele. Die Stromerzeugung, um die es in dieser Verpflichtung geht, sei hingegen nur ein Nebenprodukt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß Cottbus in einem Gebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liege, wo die Kommission Investitionsbeihilfen von bis zu 35 % der Gesamtinvestitionskosten zulasse. Bei Investitionskosten in Höhe von insgesamt 395 Mio. DEM hätte das Projekt theoretisch mit rund 135 Mio. DEM, d. h. einem weit höheren Betrag als der bis jetzt tatsächlich gewährten Beihilfe (49,95 Mio. DEM des Landes Brandenburg und 29 Mio. DEM der Kommission im Rahmen des Programms THERMIE) gefördert werden können. Das Projekt sei in völliger Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften betreffend das öffentliche Auftragswesen. Als die Entscheidung zugunsten des KWK-Kraftwerkes mit der druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerungstechnologie gefallen war, sei eine gemeinschaftsweite Ausschreibung erfolgt und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. August 1995 veröffentlicht worden. Darüberhinaus seien alle bekannten Hersteller von druckaufgeladener Wirbelschichttechnologie direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Der Auftrag sei letztlich an einen deutschen Hersteller vergeben worden. Weder bei der Vergabeprüfstelle, noch beim Vergabebeschwerdeausschuß sei eine Beschwerde hinsichtlich der Durchführung des Vergabeverfahrens eingegangen. Außerdem habe das Projekt Pilotcharakter, was auch die Gemeinschaftsförderung im Rahmen des Programms THERMIE zeige. Die Auswirkungen des Braunkohleeinsatzes bei der druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerung werde zudem von den Forschungsinstituten der Technischen Universität Cottbus aufmerksam verfolgt. Erfolgreich wäre das Projekt, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle als Brennstoff nachgewiesen werden könnte. Dies würde sich positiv auf die Beschäftigung in der regionalen Braunkohlewirtschaft auswirken, die in dieser strukturschwachen Region den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt, von dem direkt oder indirekt immer noch 13000-17000 Arbeitsplätze abhängen (1989 waren es noch 73000). Außerdem dazu wirke sich das Projekt positiv auf den Umweltschutz aus. So sei eine signifikante Verringerung von Schadstoff- und Geräuschemissionen zu verzeichnen, die sogar unter den in den einschlägigen deutschen Umweltvorschriften festgelegten Werten lägen. Zum Nachweis legte Deutschland folgende Emissionswerte vor: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In bezug auf Geräuschemissionen legte Deutschland die folgenden Werte vor: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zu den Stellungnahmen der Beteiligten äußerte sich Deutschland wie folgt: Die Stellungnahme des Amts Jänschwalde richte sich in erster Linie gegen die allgemeine Energiepolitik des Landes Brandenburg, insbesondere gegen die Umsiedlung der Gemeinde Horno, die durch die Ausweitung eines Tagebaus der LAUBAG notwendig werde. Auch wurde erneut unterstrichen, daß sich das Projekt nur geringfügig auf die Fördermenge der lokalen Braunkohlewirtschaft und damit auch auf den Wettbewerb zwischen den einzelnen Brennstoffen auswirkt. Dies belege die Tatsache, daß der mit der Braunkohle konkurrierende Brennstoff Gas in den neuen Bundesländern mit rund 27 bereits über einen hohen Marktanteil verfüge, während der durchschnittliche Anteil in Gesamtdeutschland bei 21 % liege. Ende 1997 seien 40 % aller Wohnungen in Ostdeutschland mit Gas beheizt worden. Der Brennstoffanteil des Kraftwerkes in Cottbus am Gesamtvolumen der in Deutschland in Fernwärmekraftwerken verwandten Brennstoffe betrage lediglich 0,1 %. In bezug auf die Behauptung, Gas sei umweltfreundlicher als Braunkohle, verwies Deutschland auf die zusätzlichen Methanemissionen bei Gas, die vom Amt Jänschwalde nicht erwähnt worden waren. An der Stellungnahme von ENRON bezweifelte Deutschland vor allem die Aussage, bei Gas könne durch Preissicherung die gleiche Preisstabilität erreicht werden wie bei Braunkohle. Selbst ENRON könne keine genauen Angaben darüber vorliegen, unter welchen Bedingungen und unter Einbeziehung welcher Risiken es über einen langen Zeitraum hinweg Gas zu konstanten Preisen liefern könne. Die anderen vier Stellungnahmen beantwortete Deutschland mit einem erneuten Hinweis darauf, daß die in Deutschland geltenden Schadstoff- und Geräuschemissionsgrenzwerte bei dem Projekt unterschritten werden und es somit einen Beitrag zum Umweltschutz leistet. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Braunkohle fällt nicht unter den EGKS-, sondern unter den EG-Vertrag. Demnach handelt es sich bei dem Investitionszuschuß in Höhe von 49,95 Mio. DEM, des Landes Brandenburg für den Bau des Braunkohlekraftwerks in Cottbus, eindeutig um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Zwar sind die Nutznießer der Beihilfe in erster Linie die Kraftwerksbetreiber, indirekt aber auch die ostdeutsche Braunkohlewirtschaft, in diesem Fall speziell die LAUBAG. Mit der Beihilfe sollte ein Anreiz für den Einsatz von Braunkohle gegeben werden, obgleich der Bau eines mit anderen Brennstoffen, z. B. Gas, betriebenen Kraftwerks kostengünstiger gewesen wäre. Diese Beihilfe kann den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Mit der Einbindung der ehemaligen DDR in die Gemeinschaft 1990/91 stieg die gemeinschaftliche Braunkohleförderung sprunghaft an. In der Gemeinschaft bauen nur drei Länder Braunkohle in großen Mengen ab. 75 % der gemeinschaftlichen Gesamtfördermenge entfallen auf Deutschland. Braunkohle wird normalerweise in Kraftwerken in unmittelbarer Nähe der Abbaugebiete verwertet, da der Transport über lange Strecken in der Regel unwirtschaftlich ist. Dies bedeutet aber nicht, daß innerhalb der Gemeinschaft nicht mit Braunkohle gehandelt wird. Zu berücksichtigen ist ferner, daß in diesem Fall eine Wahl zugunsten der Braunkohle und gegen Gas, Steinkohle und Mineralöl getroffen wurde. Auf dem Energiemarkt ist jeder dieser Stoffe durch jeden andern substituierbar. Folglich müssen die einzelnen Märkte, der Brennstoffmarkt im allgemeinen und jeder etwaige innergemeinschaftliche Wettbewerb zwischen diesen berücksichtigt werden. Auf diesen Märkten besteht innergemeinschaftlicher Handel und Wettbewerb zwischen Unternehmen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten, so daß die Beihilfe den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem Energiemarkt beeinträchtigen dürfte. Die Beihilfe wurde nicht im Rahmen einer von der Kommission vorher genehmigten Beihilferegelung vergeben und hätte somit nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gesondert angemeldet werden müssen. Dieser Verpflichtung ist Deutschland nicht nachgekommen. Die Beihilfe war somit unrechtmäßig. In bezug auf die Frage, ob die Beihilfe unter eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag fällt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die von Deutschland im Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe im Fall Schkopau eingegangene Verpflichtung einer Anwendung dieser Bestimmungen in diesem Fall nicht entgegensteht. Durch die genannte Verpflichtung sollte seinerzeit verhindert werden, daß in den neuen Bundesländern für Braunkohle die gleichen Schutzmechanismen wie für die westdeutsche Steinkohle eingeführt werden. Das Projekt in Cottbus ist jedoch eine Ad-hoc-Maßnahme, die weder auf die systematische Subventionierung der ostdeutschen Braunkohlewirtschaft abzielt noch diese zur Folge hat. Belegt wird dies sowohl durch die Tatsache, daß LAUBAG sein Produkt nicht zu künstlich überhöhten, sondern zu Marktpreisen absetzt und die für dieses Projekt benötigte Braunkohle nur einen verschwindend geringen Anteil, nämlich 0,9 %, der jährlichen Fördermenge von LAUBAG ausmacht. Darüber hinaus zielt das Projekt in erster Linie auf die Fernwärmeversorgung ab. Strom, auf den sich die Verpflichtung des Jahres 1992 hauptsächlich bezieht, wird nur als Nebenprodukt erzeugt. Im Rahmen der Prüfung der Ausnahmetatbestände von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist festzustellen, daß die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 wegen der Merkmale der Beihilfe und der Tatsache, daß letztere die Voraussetzungen für eine Freistellung aufgrund dieser Ausnahmen nicht erfuellt, in diesem Fall nicht anwendbar sind. Allerdings kann die Beihilfe aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Tatsache, daß sie nicht im Rahmen der deutschen Regionalbeihilferegelung (der sogenannten Gemeinschaftsaufgabe) vergeben wurde, schließt eine Anwendung dieser Bestimmung nicht von vornherein aus, sondern ist lediglich darauf zurückzuführen, daß Investitionen in die Elektrizitätsversorgung im Rahmen dieser Regelung nicht gefördert werden können. Diese Beschränkung wurde nicht von der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle auferlegt, sondern allein von Deutschland beschlossen. Somit kann die Kommission eine Prüfung unter regionalen Aspekten nicht ausschließen, sondern muß - wie bei der staatlichen Beihilfe N 295/97 "Délipapier", Frankreich(5) - im Einzelfall untersuchen, ob die zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auch auf Ad-hoc-Maßnahmen angewandt werden kann. Der Gerichtshof bestätigt dies in seinem Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, 279/92 und 280/92 (Spanien/Kommission)(6), demzufolge Ad-hoc-Beihilfen auch im Hinblick darauf zu überprüfen sind, ob die Voraussetzungen für eine Regionalbeihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) gegeben sind. Dies trifft auf die Beihilfe für das Braunkohlekraftwerk in Cottbus zu. Obwohl mittels dieses Projektes ein altes Kraftwerk durch ein neues ersetzt wird, kann die Beihilfe als eine Maßnahme zur Stützung einer Erstinvestition angesehen werden, für die entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) Regionalbeihilfen genehmigt werden können. Gemäß Nummer 4.4 dieser Leitlinien wird unter Erstinvestition auch "die Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung)" verstanden. Darüberhinaus liegt Cottbus in einem Gebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), in dem die zulässige Beihilfeobergrenze für Neuinvestitionen 35 % beträgt. Mit einer Beihilfeintensität von 20 % wird diese Obergrenze im vorliegenden Fall deutlich unterschritten. Auch kann die wirtschaftliche Entwicklung dieses Gebiets durch die Beihilfe gefördert werden. Die Beschäftigungswirksamkeit des Projekts geht sicherlich über die im Kraftwerk selbst geschaffenen 243 Arbeitsplätze hinaus. Das Projekt zielt auch auf die langfristige Entwicklung der Region. Mit Hilfe des neuen Kraftwerkes wird ein modernes Fernwärmesystem geschaffen, welches die Infrastruktur dieser Region, zu der nicht nur Privatwohnungen sondern auch bestehende Industriebetriebe und potentielle Investoren Zugang haben, im gesamten verbessert. Darüberhinaus soll mit dem Einsatz eines neuen Verfahrens der druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerung, das im Rahmen des Kommissionsprogramms THERMIE für eine Förderung ausgewählt wurde, die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle als Brennstoff nachgewiesen werden. Sollte sich diese Technologie als erfolgreich erweisen, dürfte sich dies positiv auf die Beschäftigung in der Braunkohlewirtschaft auswirken. Im Jahre 1989 waren in der Region noch 73000 Menschen in der Braunkohleindustrie beschäftigt. Die Braunkohleförderung betrug in jenem Jahr 195 Millionen Tonnen. Trotz drastischen Personal- und Produktionsrückgangs in den Jahren nach 1989 stellt die Braunkohleindustrie immer noch den wichtigsten Wirtschaftszweig in dieser strukturschwachen Region dar. So wird angenommen, daß bei einer Jahresproduktion von 35-40 Millionen Tonnen im Jahr 2000 ungefähr 5000 Arbeitnehmer unmittelbar mit der Förderung und Veredelung von Braunkohle beschäftigt sein werden. Weitere 2000 Arbeitsplätze werden sich aus der Braunkohleverstromung ergeben. Zu diesen 7000 direkten Arbeitsplätzen werden noch weitere 10000 hinzugerechnet werden können, die auf Investitionen in den Bereichen Zulieferung, Wartung und Verarbeitung beruhen und entsprechend stark von der wirtschaftlichen Situation der Braunkohleindustrie abhängen. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die wirtschaftliche Zukunft der Braunkohleindustrie zu verbessern auch positive Auswirkungen auf die Zahl der von dieser Industrie mittelbar abhängigen Beschäftigten haben wird. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß Umweltimmissionen zurückgehen werden. Die von Deutschland vorgelegten Zahlen belegen, daß die Schadstoff- und Geräuschemissionen des neuen Kraftwerks weit unter denen des alten liegen. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, daß es sich bei dem Kraftwerk in Cottbus um ein Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung handelt. In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen(8) betreffend eine Gemeinschaftsstrategie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und zum Abbau von Hindernissen, die ihrer Entwicklung im Wege stehen, hat die Kommission noch einmal ausdrücklich die umweltfreundlichen und energiesparenden Aspekte dieser Technologie betont. Ferner muß daran erinnert werden, daß das Kraftwerk sowohl Wärme als auch Strom produziert und damit weniger Emissionen verursacht als herkömmliche Kohlekraftwerke. In anderen Fällen wurde der Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung von der Kommission als Rechtfertigung für finanzielle Anreize anerkannt(9). In diesem Zusammenhang ist ferner daran zu erinnern, daß die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 1991(10) ein einjähriges Beihilfeprogramm für die Umstrukturierung des Heizungsnetzes in den neuen deutschen Ländern gebilligt hat, in dessen Rahmen Investitionsbeihilfen von bis zu 35 % der Investitionskosten zulässig waren, wenn dadurch die Effizienz des Netzes gesteigert und die Umweltverschmutzung verringert wurde. Mit dem Projekt in Cottbus werden genau diese Ziele verfolgt. Schließlich ist festzustellen, daß die nachteiligen Auswirkungen auf den Brennstoffmarkt innerhalb der Gemeinschaft vernachlässigt werden können, da schon das Braunkohleunternehmen LAUBAG aus dem Projekt lediglich einen marginalen Nutzen zieht. Hierbei ist daran zu erinnern, daß LAUBAG keineswegs von künstlich überhöhten Preisen profitiert, sondern sein Produkt zu Marktpreisen absetzen muß. Somit hat dieses Unternehmen allenfalls einen mittelbaren Vorteil, der aus einem Langzeitliefervertrag besteht, der jedoch wiederum nur 0,9 % der Jahresfördermenge des Unternehmens abdeckt. Die Auswirkungen auf den Brennstoffmarkt in der Gemeinschaft insgesamt sind damit als minimal anzusehen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Anteil des Brennstoffes, der in Cottbus verbraucht wird nur 0,1 % des Brennstoffes ausmacht, der in Deutschland zum Betrieb von Fernwärmekraftwerken gebraucht wird. Durch das Kraftwerk in Cottbus wird LAUBAGs Anteil am gesamten deutschen Brenstoffmarkt somit nur um 0,001 % steigen. Darüberhinaus wird der mit Braunkohle konkurrierende Brennstoff Gas in keinster Weise verdrängt. Im Gegenteil, seit 1991 hat Gas in den neuen Bundesländern mit rund 27 % (1990 praktisch 0 %) über einen höheren Marktanteil verfügt als in Gesamtdeutschland. Ende 1997 wurden 40 % aller Wohnungen in Ostdeutschland mit Gas geheizt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es in den Stellungnahmen der Beteiligten weniger um Wettbewerbsverfälschungen ging; vielmehr wurde der ökologische Aspekt der Braunkohlenutzung im allgemeinen hervorgehoben, der jedoch nicht alleiniger Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sein kann. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, daß die von Deutschland in Zuwiderhandlung gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfe unrechtmäßig ist. Unter Berücksichtigung ihrer positiven Auswirkungen auf die Regionalentwicklung, der im Vergleich zum alten Kraftwerk geringeren Umweltbelastung, des Pilotcharakters des Projekts sowie der geringfügigen Auswirkungen auf den Wettbewerb ist die Kommission jedoch zu dem Schluß gelangt, daß die Investitionsbeihilfe für den Bau eines Braunkohlekraftwerks in Cottbus mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 49,5 Mio. DEM des Landes Brandenburg an das Braunkohlekraftwerk Cottbus ist aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 381 vom 16.12.1997, S. 5. (2) Siehe Punkt 3.1.3 des 24. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", genehmigt mit Entscheidung vom 30. April 1996, (ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4). (3) ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 1. (4) Entscheidung vom 22. Juli 1992, (ABl. C 203 vom 11.8.1992, S. 15). (5) ABl. C 333 vom 4.11.1997, S. 6. (6) Slg. 1994, S. I-4103. (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) KOM(97) 514 endg. (9) So in Italien im Fall Nr. NN 52/91, Entscheidung vom 31. Juli 1991, (ABl. C 23 vom 30.1.1992, S. 5). (10) ABl. C 184 vom 21.7.1992, S. 8.