31999D0576R(01)

Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0044 - 0044


Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 222 vom 24 August 1999)

Seite 40 ff., Anhang, deutsche Übersetzung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999Seite 41, Präambel, dritter Absatz:

anstatt: "...unabhängig von den Weltmarktpreisen für Nahrungsmittel und von Angebotsschwankungen auf akute Nahrungsmittelkrisen zu reagieren,",

muß es heissen: "...unabhängig von den Weltmarktpreisen für Nahrungsmittel und von Angebotsschwankungen auf Nahrungsmittelnotlagen zu reagieren und die Welternährungssicherheit zu erhöhen,".

Seite 43, Artikel III Buchstabe b):

anstatt: "Die Verpflichtung jedes Mitglieds wird entweder in Tonnen Weizen-Äquivalent oder in einer Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt.",

muß es heissen: "Die Verpflichtung jedes Mitglieds wird entweder in Tonnen Weizen-Äquivalent oder als Wert oder in einer Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt.".

Seite 45, Artikel VIII Buchstabe e):

anstatt: "Die Beitragsleistungen der Mitglieder werden möglichst weitgehend vorausgeplant, so daß...,",

muß es heissen: "Im weitestmöglichen Umfang wird nicht für Notlagen bestimmte Nahrungsmittelhilfe von den Mitgliedern auf der Grundlage der Vorausplanung bereitgestellt, so daß...".

Seite 46, Artikel IX Buchstabe e) Ziffer ii):

anstatt: "ii) die Nahrungsmittelhilfe, einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe in Form von Geld im Einklang mit den "Grundsätzen für die Verwendung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen" der FAO erfolgt.",

muß es heissen: "ii) Nahrungsmittelhilfetransaktionen, einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe, die monetarisiert worden ist, im Einklang mit den "Grundsätzen für die Verwertung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen" der FAO durchgeführt werden.".