31999D0569

1999/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Eckwerte des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2475) - (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 216 vom 14/08/1999 S. 0023 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

über die Eckwerte des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2475)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/569/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Sitzung vom 10. Juli 1997 des Ausschusses, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt wurde, hat Schweden auf das Problem der Frequenz und der Strahlungsleistung der Schnittstelle für die punktförmige Übertragung Strecke-Zug Eurobalise aufmerksam gemacht.

(2) Die Association Européenne pour l'Interopérabilité Ferroviaire (AEIF) hat auf der Sitzung vom 16. Oktober 1997 bestätigt, daß die Eurobalise-Schnittstelle einen Eckwert des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung darstellt.

(3) Die AEIF hat auf der Sitzung des Ausschusses vom 19. Februar 1998 eine Studie vorgelegt, und mehrere Mitgliedstaaten haben gefordert, alle Funkfrequenzen anzugeben, die für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung notwendig sind.

(4) Es ist nötig, Interferenzen mti dem Frequenzbereich der Funkanlagen nach CEPT PR 27 zu vermeiden (vgl. ERC-Entscheidung vom 7. März 1996) und dabei dieselbe Leistung für die Datenübertragung der Eurobalise-Schnittstelle beizubehalten.

(5) Es ist dringend erforderlich, die Werte für die Eurobalise-Schnittstelle und das Funksystem Strecke-Zug GSM-R festzulegen, um die geplante Erprobung des ERTMS-Projekts nicht zu gefährden, was die Inbetriebnahme mehrerer Linien des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes verzögern würde.

(6) Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehenden Signalsysteme, sofern sie nicht Gegenstand einer neuen Inbetriebnahme nach einem Ausbau sind, und die AEIF hat das vorhandene System bei der Erstellung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" zu berücksichtigen.

(7) In der Empfehlung T/R 25-09 E (Chester 1990, geändert Budapest 1995) wurden für die Eisenbahnen im Frequenzbereich 900 MHz Frequenzen reserviert; die CEPT-Arbeitsgruppe WG FM hat eine Entscheidung zur Eurobalise getroffen (Tallinn 1998), und die daraus abgeleitete Empfehlung 70-03 wurde aktualisiert.

(8) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frequenz für die Datenübertragung ("Downlink") der Eurobalise-Bake beträgt 27095 MHz und die Strahlungsleistung auf 10 Meter liegt unter 42 dBμA/m.

Artikel 2

Für die Funkverbindungen des Typs GSM-R werden für die Übertragung Strecke-Zug der Frequenzbereich 876 bis 880 MHz und für die Übertragung Zug-Strecke der Frequenzbereich 921 bis 925 MHz genutzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.