31999D0558

99/558/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/160/EWG und 93/195/EWG der Kommission in bezug auf die Einfuhr von registrierten Pferden aus Ecuador (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2438) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0053 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 1999

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/160/EWG und 93/195/EWG der Kommission in bezug auf die Einfuhr von registrierten Pferden aus Ecuador

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2438)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/558/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/301/EG der Kommission(3), wurde eine Liste von Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen. In Teil 2 des Anhangs dieser Entscheidung ist Ecuador in der Sonderrubrik für registrierte Pferde eingetragen.

(2) Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/236/EG(5), wurden bestimmte Drittländer hinsichtlich der Einfuhr von Einhufern regionalisiert. Nach dieser Entscheidung dürfen registrierte Pferde nur nach vorübergehende Ausfuhr in die Stadt von Quito wiedereingeführt werden.

(3) Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/288/EG(7), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Ecuador festgelegt.

(4) Bei einem Kontrollbesuch der Kommission in Ecuador wurden ernste Mängel bei der Gesundheitsüberwachung von Equiden, der tierärztlichen Überwachung, der Seuchenmeldung und den Verfahren für die Ein- und Ausfuhr von Equiden festgestellt. Seit der Annahme der Entscheidung 92/160/EWG hat jedoch keine Wiedereinfuhr von Pferden aus Ecuador in die Gemeinschaft stattgefunden.

(5) In Anbetracht der unzulänglichen Überwachung und Seuchenmeldung ist die Seuchenlage in Ecuador in bezug auf die venezuelanische Pferdeenzephalomyelitis und die Beschälseuche unklar.

(6) Die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr in das Stadtgebiet von Quito in Ecuador sollte untersagt werden. Daher sollte Ecuador aus der Liste der Drittländer im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG gestrichen werden, und die Entscheidungen 92/160/EWG und 93/195/EWG sind entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, Sonderrubrik registrierte Pferde, wird die folgende Zeile betreffend Ecuador gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG werden folgende Worte gestrichen: "Ecuador (1)

Hoheitsgebiet der Stadt Quito."

Artikel 3

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Gruppe D wird die Eintragung "Ecuador (1)" gestrichen.

2. In Anhang II Gruppe D wird die Eintragung "Ecuador (1)" gestrichen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(3) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 52.

(4) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27.

(5) ABl. L 87 vom 31.3.1999, S. 13.

(6) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 77.