31999D0531

1999/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/427/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2064) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0077 - 0077


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

zur Änderung der Entscheidung 97/427/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2064)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/531/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 97/427/EG der Kommission vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien(3) ist das "Department for Primary Industries and Energy - Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS)" die zuständige Behörde Australiens, die befugt ist, die Übereinstimmung der lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

(2) Infolge einer Umstrukturierung der australischen Verwaltung untersteht die für die Erteilung der Genußtauglichkeitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständige Behörde (AQIS) nicht mehr dem "Department of Primary Industries and Energy", sondern nunmehr dem "Department of Agriculture, Fisheries and Forestry"; diese neue Behörde ist fähig, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen. Daher muß die Bezeichnung der zuständigen Behörde in der Entscheidung 97/427/EG geändert werden.

(3) Der Wortlaut des Titels der Entscheidung 97/427/EG sollte dem Wortlaut der Artikel dieser Entscheidung entsprechen, und es ist insbesondere klarzustellen, daß mit dieser Entscheidung die Sonderbedingungen für die Einfuhr von gefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien festgelegt werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/427/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien."

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Das 'Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) of the Department of Agriculture, Fisheries and Forestry' ist die zuständige Behörde Australiens, die befugt ist, die Übereinstimmung der Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Die zum Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien müssen aus den im Anhang aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 38.