31999D0501

1999/501/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1769)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0049 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1769)

(1999/501/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand gefördert.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden 69,7 v. H. der Strukturfondsmittel Ziel 1 zugewiesen, einschließlich 4,3 v. H. für die Übergangsunterstützung.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Kommission für Verpflichtungsermächtigungen, die für die Programmplanung von 2000 bis 2006 verfügbar sind, nach transparenten Verfahren eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Hierbei trägt sie für die Ziele 1 und 2 einem oder mehreren objektiven Kriterien Rechnung, die denjenigen im von der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(3), abgedeckten Zeitraum entsprechen: förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und relatives Ausmaß der Strukturprobleme, insbesondere der Arbeitslosigkeit.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden im Fall der Ziele 1 und 2 bei dieser Aufteilung die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert aufgeführt. Diese Mittelzuweisungen werden nach den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung festgelegt. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist ab 1. Januar 2000 degressiv gestaffelt und wird im Jahr 2000 unter derjenigen des Jahres 1999 liegen. Das Profil der Übergangsunterstützung kann je nach den spezifischen Bedürfnissen einzelner Regionen angepaßt werden. Die Kommission hat die diesbezüglichen Anträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Aufteilung der Strukturfondsmittel im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 berücksichtigt.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 1 ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000 bis 2004 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands nach denselben Bedingungen wie denjenigen des Programms für den Zeitraum von 1994 bis 1999 zugute kommt.

(6) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen des Ziels 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 für die NUTS-II-Regionen in Schweden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen und die das Kriterium von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens(4) erfuellen, ein besonderes Hilfsprogramm vorgesehen.

(7) In ihrer Erklärung in der Anlage zum Protokoll der Ratstagung vom 21. Juni 1999 hat die Kommission das Verfahren niedergelegt, nach der sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die indikative Aufteilung der Mittel für Ziel 1 auf die Mitgliedstaaten vornimmt.

(8) Anhand dieses Verfahrens hat der Europäische Rat bei seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 in Ziffer 44 Buchstaben a), b), c), e), f), h), i) und j) der Schlußfolgerungen des Vorsitzes die Beträge festgelegt, die im Zeitraum 2000 bis 2006 für besondere Situationen bereitgestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten, einschließlich des PEACE-Programms und des besonderen Hilfsprogramms für die Regionen Schwedens, ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(3) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

(4) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 11.

ANHANG I

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

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