31999D0495

1999/495/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/577/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1775) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0056 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

zur Änderung der Entscheidung 94/577/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1775)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/495/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/60/EWG(2), insbesondere auf die Artikel 10 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/577/EG der Kommission(3) wurden die Veterinärbedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG ist ab dem 1. Januar 1999 der Handel mit Samen von männlichen Rindern, die beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen positiven Befund zeigen und nicht gemäß dieser Richtlinie geimpft worden sind, nicht mehr zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 88/407/EWG finden die Bestimmungen des Artikels 4 über den innergemeinschaftlichen Handel entsprechend auch für die Einfuhren Anwendung.

(4) Die in Teil 1 der Anhänge A, B, C und D der Entscheidung 94/577/EG vorgesehenen Bescheinigungen sind daher zu ändern, um die Bedingungen für die Einfuhren zu verdeutlichen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Anhängen A, B, C und D der Entscheidung 94/577/EG wird Teil 1 Nummer 13 Buchstabe d) Ziffer ii) wie folgt geändert:

1. Am Ende des dritten Gedankenstrichs wird das Wort "oder" gestrichen.

2. Der vierte Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedestaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 28.

(3) ABl. L 221 vom 26.8.1994, S. 26.