31999D0476

Beschluß Nr. 476/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2085/97/EG über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 05/03/1999 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS Nr. 476/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2085/97/EG über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde im Bereich Buch und Lesen ein Förderprogramm einschließlich der Übersetzung (Programm Ariane) aufgestellt, das den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 erfaßt.

Nach Artikel 8 Unterabsatz 3 jenes Beschlusses können alle Maßnahmen getroffen werden, um eine Unterbrechung des Programms zu vermeiden.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 28. Mai 1998 einen Vorschlag für einen Beschluß über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 unterbreitet.

Es muß sichergestellt werden, daß die unter das Programm Ariane fallenden Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im kulturellen Bereich bis zur Annahme des genannten Vorschlags ohne Unterbrechung fortgeführt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 2085/97/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Datum "31. Dezember 1998" durch "31. Dezember 1999" ersetzt.

2. In Artikel 6 wird der Betrag "7 Mio. ECU" durch "11,1 Mio. EUR" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 319 vom 16. 10. 1998, S. 13 und ABl. C 372 vom 2. 12. 1998, S. 28.

(2) ABl. C 51 vom 22. 2. 1999, S. 92.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26. 10. 1998, S. 237), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 1998 (ABl. C 404 vom 23. 12. 1998, S. 17) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 8. Februar 1999.

(4) ABl. L 291 vom 24. 10. 1997, S. 26.