31999D0455

1999/455/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 178 vom 14/07/1999 S. 0056 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juni 1999

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1483)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/455/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

ANHANG I

Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser

Unter diese Entscheidung fallen industriell gefertigte Bausätze, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und die aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen, welche für die Serienfertigung bestimmt sind, bestehen. Diese Entscheidung betrifft nur solche Bausätze, die den nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen. Teil-Bausätze, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, fallen nicht unter diese Entscheidung. Die Mindestanforderungen umfassen sowohl die Bauelemente des Bauwerks als auch die wesentlichen Bauteile der Gebäudehülle einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung und der Innenbekleidung, sofern sie zur Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk erforderlich sind.

Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, fallen nur lieferfertige Bausätze, nicht aber die verschiedenen Bauteile unter diese Entscheidung.

- zur Verwendung in Bauwerken

ANHANG II

BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT

PRODUKTFAMILIE

BAUSÄTZE FÜR VORGEFERTIGTE HOLZRAHMEN- UND BLOCKHÄUSER

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) ohne Stichprobenprüfung.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.