Beschluß des Rates vom 2. Juli 1999 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Funktion des Koordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa
Amtsblatt Nr. L 168 vom 03/07/1999 S. 0034 - 0034
BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juli 1999 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Funktion des Koordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa (1999/434/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Juni 1999 haben die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Stabilitätspakts für Südosteuropa vereinbart, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa - im folgenden "Stabilitätspakt" genannt - zu schaffen. (2) Nach Nummer 13 des Dokuments über den Stabilitätspakt wird für den Stabilitätspakt ein Sonderkoordinator eingesetzt, der von der Europäischen Union nach Konsultation des amtierenden Vorsitzenden der OSZE und den anderen teilnehmenden Ländern ernannt. Diese Konsultationen haben stattgefunden. (3) Daher hält es die Union für angebracht, unverzüglich einen Sonderbeauftragten für die Funktion des Koordinators für den Stabilitätspakt zu ernennen. (4) Bei dem Beschluß zur Ernennung des Sonderbeauftragten sollte es sich um einen vorläufigen Beschluß handeln, wobei zur Bestätigung dieser Ernennung so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch bis Ende Juli 1999 eine Gemeinsame Aktion angenommen werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Herr Bodo Hombach wird zum EU-Sonderbeauftragten für die Funktion eines Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa ernannt. (2) Aufgabe des Sonderbeauftragten ist, gemäß den unter Nummer 13 des Stabilitätspakts vorgesehenen Modalitäten - den Vorsitz des Regionalen Runden Tisches für Südosteuropa zu übernehmen, - die Erreichung der Ziele des Pakts innerhalb und zwischen den einzelnen Ländern voranzubringen. - in der auf hoher Ebene tagenden Lenkungsgruppe des Koordinierungsprozesses der Geber mitzuarbeiten. Artikel 2 Der Rat nimmt so bald wie möglich eine Gemeinsame Aktion an, mit der er die Ernennung bestätigt und die Dauer, die Mittel (insbesondere diplomatischer, materieller und finanzieller Art), die Verfahren und Bedingungen für die Erfuellung des Mandats des Sonderbeauftragten angibt. Artikel 3 lm Einklang mit den Regeln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind lediglich die Verwaltungs- und Unterkunftskosten, die dem EU-Sonderbeauftragten in der Zeit zwischen seiner Ernennung bis zur Annahme der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Aktion erwachsen, gedeckt. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 1999, sofern sie nicht durch eine gemäß Artikel 2 anzunehmende Gemeinsame Aktion bestätigt wird. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN