31999D0420

1999/420/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung im Mischfuttermitteln verboten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1601) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0069 - 0070


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 1999

zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung im Mischfuttermitteln verboten ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1601)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/420/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/129/EG(4), wurde die Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnenen proteinhaltigen Erzeugnissen an Wiederkäuer verboten, wobei einige Erzeugnisse, von denen zur Zeit angenommen wird, daß mit ihnen kein gesundheitliches Risiko verbunden ist, von dem Verbot ausgenommen sind.

(2) Mit der Entscheidung 1999/129/EG zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG werden "aus Häuten und Fellen gewonnene hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton", die unter bestimmten Bedingungen hergestellt wurden, auf die Liste der ausgenommenen Erzeugnisse gesetzt.

(3) Aus praktischen Überlegungen und im Interesse der rechtlichen Kohärenz mit dem Veterinärrecht wird mit der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/582/EG(6), die Verwendung bestimmter aus Säugetiergewebe gewonnener proteinhaltiger Erzeugnisse in Futtermitteln verboten, und daher sollte diese Entscheidung entsprechend geändert werden.

(4) Die vorgesehenen Bestimmungen gelten unbeschadet der strengeren Vorschriften, die bestimmte Mitgliedstaaten, wie es insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Verpackung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(7) zulässig ist, möglicherweise erlassen haben.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 91/516/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Anhangs gelten unbeschadet der Entscheidung 94/381/EG und der Vorschriften, die die Mitgliedstaaten, wie es nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG zulässig ist, erlassen haben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. November 1999.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 43.

(3) ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23.

(4) ABl. L 41 vom 16.2.1999, S. 14.

(5) ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.

(6) ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 39.

(7) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

ANHANG

Nummer 9 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton, die folgende Anforderungen erfuellen:

i) Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden;

und

ii) sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von >80 °C einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei >140 °C und >3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden;

und

iii) sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen."