1999/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/448/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1404) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0031 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/448/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1404) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/402/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11, Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 94/448/EG der Kommission vom 20. Juni 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/254/EG(3), ist das "Ministry of Agriculture and Fisheries (MAF)" die in Neuseeland für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde. (2) Infolge einer Umstrukturierung der neuseeländischen Behörden ist aus der für Genußtauglichkeitsbescheinigungen für Fischereierezgunisse zuständigen Behörde, dem "Ministry of Agriculture and Fisheries" (MAF), das "Ministry of Agriculture and Forestry" geworden. Diese neue Behörde ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam überprüfen zu können. Der Name der in der Entscheidung 94/448/EG genannten zuständigen Behörde ist daher zu ändern. (3) Es empfiehlt sich, den Wortlaut der Entscheidung 94/448/EG an den Wortlaut der in jüngerer Zeit erlassenen Entscheidungen der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in bestimmten Drittländern anzupassen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 94/448/EG der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Das 'Ministry of Agriculture and Forestry (MAF)' ist die in Neuseeland für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland müssen folgenden Anforderungen genügen: 1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet. 2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgelistet sind. 3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe 'NEUSEELAND' und die Zulassungs-/Registriernummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind." 3. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 75. ANHANG "ANHANG A >PIC FILE= "L_1999151DE.003303.EPS"> >PIC FILE= "L_1999151DE.003401.EPS">"