31999D0366

1999/366/EG: Beschluß der Kommission vom 4. Juni 1999 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1466)

Amtsblatt Nr. L 142 vom 05/06/1999 S. 0036 - 0044


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juni 1999

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1466)

(1999/366/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates(3) wurden 1992 endgültige Antidumpingzölle von 32 % auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen eingeführt, die nach wie vor in Kraft sind. Die Zölle gelten nicht für die Ausfuhren eines ägyptischen und eines polnischen ausführenden Herstellers, von denen die Kommission mit den Beschlüssen 92/331/EWG(4) und 92/572/EWG(5) Preisverpflichtungen annahm.

(2) Derzeit unterliegen auch die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Kasachstan, Rußland, der Ukraine, Norwegen, Island, Brasilien und Venezuela endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die im Dezember 1993 mit der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates(6) eingeführt wurden. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Island und Norwegen wurden mit Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 5/94 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den EFTA-Ländern(7) ab dem 1. Januar 1994 ausgesetzt. Für die Maßnahmen betreffend die Einfuhren aus Brasilien wurde eine Teilüberprüfung durchgeführt, bei der im Falle zweier brasilianischer ausführender Hersteller kein Dumping festgestellt wurde, so daß der Zoll bei diesen Herstellern mit der Verordnung (EG) Nr. 351/98 des Rates(8) auf 0 % gesenkt wurde.

Im März 1994 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates(9) auch endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren aus China und Südafrika eingeführt.

2. Überprüfungsantrag

(3) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen(10) beantragte der Antragsteller aus der Ausgangsuntersuchung, das Liaison Committee of the Ferro-Alloy Industry ("Euroalliages", nachstehend "Antragsteller" genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit diesem Auslaufen der Maßnahmen.

(4) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß kam die Kommission zu dem Schluß, daß genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen vorlagen, und veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung(11).

3. Untersuchung

(5) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(6) Zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung setzte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, in dessen Namen der Antrag gestellt worden war, aus den folgenden sechs Herstellern zusammen: Pechiney Electrométallurgie, Frankreich, SKW Trostberg AG, Deutschland, Ferrolegierungswerk Lippendorf GmbH, Deutschland, Carburos Metálicos, Spanien, Industria Elettrica Indel Spa, Italien, und Utilizzazzioni Elettro Industriali UEI, Italien.

(7) Nach der Einführung der Maßnahmen, die Gegenstand der Überprüfung sind, änderte sich die Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und eines wirtschaftlichen Wandels innerhalb des Wirtschaftszweigs. Dadurch gibt es derzeit nur noch vier Gemeinschaftshersteller, die die betroffene Ware zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt herstellen. Diese Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen wurde im Namen der vorgenannten vier Hersteller beantragt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware für den freien Markt entfällt.

(8) Drei der vier Gemeinschaftshersteller (Vargön Alloys AB in Schweden, Ferroatlantica in Spanien, früher Carburos Metálicos, und Pechiney Electrométallurgie in Frankreich), auf die mit 96 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, arbeiteten aktiv an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen der Kommission. Der vierte Hersteller, Industria Elettrica Indel Spa (Italien), war zur Mitarbeit nicht in der Lage, da er Umstrukturierungsmaßnahmen durchführte. Unter "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" sind im folgenden die drei vorgenannten kooperierenden Gemeinschaftshersteller zu verstehen.

(9) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer sowie den Antragsteller über die Einleitung der Überprüfung und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von Herstellern und Einführern in der Gemeinschaft sowie von ausführenden Herstellern in Ägypten und Polen.

Mehrere ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller, Verwender und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden gehört; sofern sie dies innerhalb der obengenannten Frist beantragten und nachwiesen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.

(10) Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- Vargön Alloys AB, Schweden,

- Ferroatlántica, Spanien,

- Pechiney Electrométallurgie, Frankreich;

b) Einführer:

Deutsche Erz- und Metall-Union GmbH, Deutschland;

c) ausführender Hersteller in Ägypten:

EFACO, KIMA;

d) ausführender Hersteller in Polen:

Huta Laziska.

B. BETROFFENE WARE

1. Ware

(11) Diese Untersuchung betrifft die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. Ferrosilicium. Ferrosilicium wird durch Reduktion von Quarz mit Hilfe kohlenstoffhaltiger Stoffe in elektrischen Lichtbogenöfen hergestellt.

Diese Ware wird von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und als Legierungselement verwendet.

Ferrosilicium wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium, Kohlenstoff usw.) unterscheiden.

(12) Die Untersuchung ergab, daß alle aus den betroffenen Ländern ausgeführten Formen und Qualitäten von Ferrosilicium die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und im wesentlichen die gleichen Endverwendungen hatten. Daher wurden sie als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 90 zugewiesen.

2. Gleichartige Ware

(13) Die Untersuchung ergab, daß das auf dem ägyptischen und auf dem polnischen Markt hergestelltes und verkauftes Ferrosilicium und das aus Ägypten und Polen in die Gemeinschaft ausgeführte Ferrosilicium gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung waren, da sie identische oder sehr ähnliche materielle Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen. Auch das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ferrosilicium war dem aus Ägypten und Polen ausgeführten Ferrosilicium gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. DUMPING

(14) Die Frage des Dumpings wurde angesichts der nachstehenden Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des Wiederauftretens der Schädigung nicht weiter geprüft.

D. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR FERROSILICIUM

1. Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium

(15) Unter Berücksichtigung der Produktion der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, einer Schätzung der Produktion des nichtkooperierenden Herstellers sowie der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft abzüglich der Ausfuhren aus der Gemeinschaft läßt sich die Entwicklung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware wie folgt zusammenfassen:

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2. Volumen und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

(16) Unter Zugrundelegung der Eurostat-Angaben entwickelte sich das Volumen der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ausfuhrländern wie folgt:

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(17) Die unterschiedliche Entwicklung der Einfuhren aus Ägypten und Polen spiegelt sich in den Markanteilen der betroffenen Länder wider. Polen hatte folgende Anteile am Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium:

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Während der vorangegangenen Untersuchung belief sich der Marktanteil Polens auf rund 5 %.

Der Marktanteil Ägyptens erreichte 1995 seinen Hoechststand, ging jedoch bis zum Untersuchungszeitraum auf das Niveau von 1993 zurück. Im einzelnen entwickelte sich der Marktanteil Ägyptens wie folgt:

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Während der vorangegangenen Untersuchung belief sich der Marktanteil Ägyptens auf rund 4 %.

3. Preise der betroffenen Einfuhren

(18) Die Untersuchung ergab, daß die Preise, die die ausführenden Hersteller sowohl in Ägypten als auch in Polen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft in Rechnung stellten, im Untersuchungszeitraum höher waren als das nicht schadensverursachende Niveau, das bei den Preisverpflichtungen zugrunde gelegt worden war, die im Fall Ägyptens und Polens angenommen worden waren (Beschluß 92/331/EWG bzw. 92/572/EWG).

(19) Anhand der Eurostat-Angaben ermittelte die Kommission den Preistrend bei den betroffenen Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum. Danach entwickelten sich die Einfuhrpreise - jeweils ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1993 - wie folgt:

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(20) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller ab Werk auf der gleichen Handelsstufe mit den cif-Preisen, frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, der Einfuhren aus den betroffenen Ländern verglichen.

(21) Der ausführende Hersteller in Polen beantragte im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietungsspanne eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede und für Verpackungskosten.

Die Berichtigung für die Qualitätsunterschiede begründete er damit, daß der Siliciumgehalt der Einfuhren aus Polen häufig niedriger sei als bei dem in der Gemeinschaft hergestellten Ferrosilicium. Außerdem seien die in Polen hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Arten von Ferrosilicium qualitativ minderwertiger als die typischerweise vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Arten, da das Ferrosilicium aus Polen aufgrund seines höheren Gehalts an Verunreinigungen für bestimmte Verwendungen nicht geeignet sei.

(22) Dies wurde durch die Untersuchung bestätigt. Der vom Unternehmen übermittelten Liste der Geschäftstransaktionen war zu entnehmen, daß das im Untersuchungszeitraum aus Polen ausgeführte Ferrosilicium in rund einem Drittel der Fälle einen Siliciumgehalt von weniger als 75 % aufwies, der für die Gemeinschaftsproduktion Standard ist. Außerdem wurde festgestellt, daß der Gehalt an Verunreinigungen, d. h. Aluminium und Kohlenstoff, bei dem ausgeführten Ferrosilicium höher war als bei dem von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft verkauften Ferrosilicium.

Die Berichtigung wegen der Unterschiede bei der Verpackung der Ware wurde von dem ausführenden Hersteller beantragt, um den unterschiedlichen Kosten bei Waren, die als Stückgut oder aber in Fässern bzw. Säcken geliefert werden, Rechnung zu tragen. Dieser Antrag erschien ebenfalls gerechtfertigt, so daß die Berichtigung zugestanden wurde. Da die geltenden Preisverpflichtungen diesen Berichtigungen wegen Unterschieden bei dem Gehalt an Silicium und Verunreinigungen sowie bei der Verpackung bereits Rechnung tragen, wurde beschlossen, das entsprechende Preisniveau im Rahmen dieser Verpflichtungen zu bestätigen.

(23) Die gleichen Berichtigungen wurden auch bei den Einfuhren aus Ägypten vorgenommen, da dieselben Unterschiede auch bei dem ägyptischen ausführenden Hersteller festgestellt wurden.

(24) Daher wurden die Verkaufspreise aller Arten von Ferrosilicium, die im Untersuchungszeitraum entweder von den betroffenen ausführenden Herstellern oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden, gegebenenfalls an den Preis eines einheitlichen Referenztyps von Ferrosilicium angepaßt. Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurde sodann der Ab-Werk-Preis dieses als Referenz dienenden Standardtyps von Ferrosilicium, der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft wurde, mit dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, der gleichen, von den betroffenen ausführenden Herstellern verkauften Ware verglichen.

Danach beläuft sich die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den polnischen Ausfuhren auf 4,6 % und bei den ägyptischen Ausfuhren auf 4,5 %.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(25) Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich wie folgt:

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(26) Der entsprechende Marktanteil im Bezugszeitraum entwickelte sich wie folgt:

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(27) Die folgende Tabelle gibt Aufschluß über den Trend der Preise des kooperierenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wobei von einem Index 100 im Jahr 1993 ausgegangen wird.

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(28) Der Umsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in 1000 ECU) entwickelte sich wie folgt:

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Somit erhöhte sich der Umsatz im Bezugszeitraum um 53 %.

(29) Die Untersuchung ergab, daß sich die Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gewogenen Durchschnitt um fast 18 Prozentpunkte verbesserte, wie die folgende Tabelle zeigt:

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(30) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich wie folgt:

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Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, daß sich die Produktion im Bezugszeitraum um 25 % erhöhte.

(31) Die folgende Tabelle gibt Aufschluß über die Entwicklung der Produktionskapazität:

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Somit kam es im Bezugszeitraum zu einer Ausweitung der Produktionskapazität um 5 %.

(32) Die gewogene durchschnittliche Kapazitätsauslastung erreichte folgende Werte:

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Folglich verbesserte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 19 % bzw. um 11 Prozentpunkte.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß ein Teil der Ferrosilicium-Industrie üblicherweise die Produktionsanlagen in den Wintermonaten stillegt. Die Herstellung von Ferrosilicium ist nämlich äußerst energieintensiv, so daß die Produktion im Winter, wenn die Energiepreise steigen, zur Senkung der Kosten eingestellt wird. Dieser Organisation der Produktion wurde in der vorstehenden Tabelle über die Produktionskapazität nicht Rechnung getragen, die vielmehr die maximale Produktionskapazität während eines vollen Zwölfmonatszeitraums angibt. Dies ist ein Grund für die relativ geringe Kapazitätsauslastung.

Vor Winteranfang werden gewisse Lagerbestände angelegt, damit die Ware weiterhin geliefert werden kann.

(33) Die Zahl der direkten Beschäftigten im Bereich der Ferrosilicium-Produktion blieb relativ konstant, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:

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5. Schlußfolgerung

(34) Zwar entwickelten sich einige wichtige Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum eindeutig positiv, und zwar vor allem die Umsatzrentabilität, die sich von mehr als - 5 % im Jahr 1993 auf mehr als + 12 % im Untersuchungszeitraum verbesserte, doch bei anderen Indikatoren wie insbesondere dem Marktanteil war der Trend weniger günstig. Außerdem wurde festgestellt, daß der Gesamtumfang der Einfuhren aus Ägypten und Polen weiterhin beachtlich war und die Einfuhren aus Polen - wenn auch von einem niedrigen Niveau aus - stiegen, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Preise der betroffenen Einfuhren leicht unterboten wurden. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, daß diese relative Verbesserung der Position der Einfuhren aus Polen erst nach der unter Randnummer 2 genannten Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern eintrat und daß die Exporte der ausführenden Hersteller im Rahmen der Verpflichtungen erfolgten, die in vollem Umfang eingehalten wurden, das heißt, daß die erzielten Ausfuhrpreise über den in den Verpflichtungen vorgesehenen Preisen lagen.

Folglich wurde der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die geltenden Antidumpingmaßnahmen zugute kamen, die ihren Zweck erfuellten, da die durch die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ausfuhrländern verursachte Schädigung beseitigt wurde.

E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS ODER DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1. Ägypten

(35) Die Entwicklung der Einfuhren aus Ägypten wurde unter Randnummer 20 beschrieben. Nach dem Hoechststand im Jahr 1995 gingen das Einfuhrvolumen und der Marktanteil stark zurück und sanken auf das Niveau von 1993. Der Marktanteil im Untersuchungszeitraum (1,8 %) war deutlich niedriger als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Untersuchung.

(36) Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden zwar immer noch durch die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft unterboten, doch stiegen diese Ausfuhrpreise nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen kontinuierlich und waren zudem höher als der im Rahmen der Verpflichtung festgesetzte Preis.

Ferner wurden im Untersuchungszeitraum für die Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft höhere Preise in Rechnung gestellt als für diejenigen in die Gemeinschaft, so daß eine Umlenkung der erstgenannten Ausfuhren in die Gemeinschaft wirtschaftlich gesehen unwahrscheinlich erscheint.

(37) Die Kapazitätsauslastung in Ägypten ist derzeit sehr hoch. Mit 94 % sind die Kapazitäten in der Tat vollauf ausgelastet, und 1998 wurde keine Ausweitung der Kapazitäten geplant.

Außerdem verringerte sich der Anteil der Ausfuhren in die Gemeinschaft am Gesamtverkaufsvolumen von 68 % im Jahr 1995 auf 45 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Rückgang wurde durch die Ausfuhrverkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft ausgeglichen, die sich im selben Zeitraum fast verdoppelten (Anstieg ihres Anteils von 15 % auf 35 % des Gesamtverkaufsvolumens), während sich zugleich die Inlandsverkäufe prozentual leicht erhöhten (von 17 auf 20 %).

2. Polen

(38) Zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum war ein starker Anstieg des Volumens der Einfuhren aus Polen in die Gemeinschaft zu beobachten. Der polnische ausführende Hersteller wies jedoch darauf hin, daß sein Unternehmen im Jahr 1993 aufgrund einer schweren Produktionsstörung fast kein Ferrosilicium herstellte. Die Produktion wurde erst 1994 wiederaufgenommen, blieb aber deutlich unter dem Niveau, das vor 1993 erreicht worden war. Folglich machte der polnische Hersteller geltend, daß das Jahr 1993 als Bezugsjahr nicht angemessen sei und daß die Vergleiche auf der Grundlage des Jahres 1995 gemacht werden sollten, in dem wieder ein normales Produktionsniveau verzeichnet wurde.

(39) Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission die Entwicklung des Volumens und der Preise der Ausfuhren zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum und stellte bei beiden Parametern einen steigenden Trend fest. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß der Marktanteil Polens am Ende des Bezugszeitraums immer noch niedriger war als in der vorangegangenen Untersuchung. Der Anstieg der Ausfuhren aus Polen in die Gemeinschaft fiel zudem mit der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Rußland, der Ukraine und Kasachstan und dem dadurch bedingten Rückgang der Einfuhren aus diesen Ländern zusammen.

(40) Die Kapazitätsauslastung des polnischen ausführenden Herstellers belief sich im Untersuchungszeitraum auf 93 %, so daß eine kurzfristige Erhöhung des Produktionsvolumens unwahrscheinlich ist. Der Anteil der Verkäufe in die Gemeinschaft an den Gesamtverkäufen stieg von 39 % im Jahr 1995 auf 45 % im Untersuchungszeitraum.

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen prüfte die Kommission, ob es zu einer Umlenkung der Verkäufe des polnischen ausführenden Herstellers, d.h. einem weiteren Anstieg der Anteils der Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen könnte. Insbesondere wurde untersucht, ob die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Vorfeld zu einem EU-Beitritt zu einem Einbruch der Inlandsnachfrage nach Ferrosilicium und folglich zu einem Anstieg der zur Ausfuhr - unter anderem in die Gemeinschaft - zur Verfügung stehenden Produktion führen könnte. Da die Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum 37 % der Verkäufe des polnischen ausführenden Herstellers ausmachten, könnte ein Rückgang der Inlandsnachfrage potentiell erhebliche Folgen haben. Allerdings ist den Statistiken über den Stahlmarkt in Polen zu entnehmen, daß sich die Stahlproduktion zwischen 1992 und 1996 um 31 % erhöhte; die Schätzungen für 1997 deuten auf einen weiteren Anstieg hin.

Zur Gefahr einer Verringerung der Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß die Durchschnittspreise für Ferrosilicium mit einem Standard-Siliciumgehalt von 75 % außerhalb der Gemeinschaft höher sind als auf dem Gemeinschaftsmarkt, so daß nicht von einer nennenswerten Änderung der Struktur der Ausfuhren aus Polen in die Gemeinschaft bzw. in Länder außerhalb der Gemeinschaft auszugehen ist.

(41) Daher dürfte es im Fall des Auslaufens der Maßnahmen nicht zu einem weiteren nennenswerten Anstieg der Ausfuhren aus Polen in die Gemeinschaft oder zu einer Verringerung der Preise dieser Ausfuhren kommen. Der polnische ausführende Hersteller konnte nach der Produktionsstörung in den Jahren 1993/94 trotz der geltenden Maßnahmen und trotz der Tatsache, daß seine Preise über dem im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Niveau lagen, seine Position in der Gemeinschaft wieder festigen, wobei er gleichzeitig weiterhin auch umfangreiche Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigte. Er hat somit gezeigt, daß er in der Gemeinschaft auf der Grundlage von Preisen, die keine Schädigung verursachen, konkurrenzfähig ist. Das Preisniveau im Rahmen der von dem polnischen Hersteller angebotenen Verpflichtung wurde nämlich anhand der Schadensspanne festgesetzt, die bei der Untersuchung ermittelt worden war, auf deren Grundlage die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, eingeführt wurden. Es wäre wirtschaftlich gesehen nicht rationell, im Fall des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen zu versuchen, durch die Senkung der Ausfuhrpreise weitere Marktanteile in der Gemeinschaft zu gewinnen. Angesichts der vollen Kapazitätsauslastung könnten die Ausfuhren in die Gemeinschaft zudem nur auf Kosten der Inlandsverkäufe oder der Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft gesteigert werden, was eine solche Strategie noch unwahrscheinlicher macht.

3. Schlußfolgerung

(42) Obwohl die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Preise der betroffenen Einfuhren - trotz deren Anstiegs um rund 30 % seit 1993 - immer noch leicht unterboten wurden, kommt die Kommission daher angesichts der erheblichen Verbesserung der finanziellen Lage dieses Wirtschaftszweigs zu dem Schluß, daß das Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Ägypten und Polen nicht zu einem Anhalten öder einem erneuten Auftreten der Schädigung führen dürfte.

Bei dieser Schlußfolgerung berücksichtigte die Kommission auch das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebrachte Argument, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern könnten selbst dann, wenn es nicht zu einem Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft käme, eine bedeutende Schädigung verursachen, wenn sie ihre Verkäufe auf den Spotmarkt konzentrieren und dort ihre Preise senken würden, wodurch Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt würde.

Nach Auffassung der Kommission ist dieses Argument nicht stichhaltig. Die Preise der ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt lagen deutlich über den im Rahmen der Verpflichtungen vereinbarten Preisen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtungen auf dem zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung erforderlichen Niveau festgesetzt wurden. Da zudem die Kapazitäten der betroffenen Hersteller voll ausgelastet sind und die Nachfrage auf ihrem Inlandsmarkt und ihren Exportmärkten außerhalb der EU steigt bzw. stabil ist, erscheint es unwahrscheinlich, daß die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern den Spotmarkt der Gemeinschaft so stark beeinträchtigen könnten, daß es erneut zu einer Schädigung kommen würde.

Hier ist daran zu erinnern, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen neuen Antidumpingantrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung stellen kann, sofern sich seine Lage aufgrund gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern verschlechtern sollte.

(43) Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über ihre Schlußfolgerungen. Nach der Unterrichtung über die vorgenannten Tatsachen und Schlußfolgerungen brachten die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schriftlich und mündlich weitere Argumente zu den Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor. Eine Überprüfung ergab jedoch, daß die betreffenden Informationen und Argumente die vorgenannten Schlußfolgerungen nicht entkräften konnten.

F. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(44) Daher wird der Schluß gezogen, daß dieses Verfahren eingestellt werden sollte und daß die Antidumpingmaßnahmen, die am 14. Dezember 1992 mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 bzw. den Beschlüssen 92/331/EWG und 92/572/EWG angenommen wurden, auslaufen sollten -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 90 mit Ursprung in Ägypten und Polen wird eingestellt.

Brüssel, den 4. Juni 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 1.

(4) ABl. L 183 vom 3.7.1992, S. 40.

(5) ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 32.

(6) ABl. L 302 vom 9.12.1993, S. 1.

(7) ABl. L 3 vom 5.1.1994, S. 1.

(8) ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 1.

(9) ABl. L 77 vom 19.3.1994, S. 48.

(10) ABl. C 387 vom 21.12.1996, S. 3.

(11) ABl. C 204 vom 4.7.1997, S. 2.