1999/341/EG: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1999 bis zum 17. Januar 2002
Amtsblatt Nr. L 131 vom 27/05/1999 S. 0050 - 0051
BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1999 bis zum 17. Januar 2002 (1999/341/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 28. Oktober 1987 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen(1), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Republik Seychellen haben Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen an dem eingangs genannten Abkommen am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu diesem Abkommen vorgenommen werden sollen. (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 21. Dezember 1998 ein neues Protokoll paraphiert. Darin werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 18. Januar 1999 bis zum 17. Januar 2002 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Seychellen eingeräumt. (3) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft zu vermeiden, haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des Protokolls ab dem Tag vorsieht, der auf den Tag des Ablaufs des vorherigen Protokolls folgt. (4) Es empfiehlt sich, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages zu genehmigen. (5) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 1999 bis zum 17. Januar 2002 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfisch-Wadenfänger: - Spanien: 25 Schiffe, - Frankreich: 20 Schiffe, - Italien: 1 Schiffe, - Vereinigtes Königreich: 1 Schiffe; b) Oberflächen-Langleinenfischer: - Spanien: 20 Schiffe, - Frankreich: 5 Schiffe, - Portugal: 7 Schiffe. Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL (1) ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26.