31999D0328

1999/328/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 hinsichtlich der Beantragung der Beihilfe und der Unterkontrollstellung für die aus mehreren Nomi in Griechenland stammende nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1998/99 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1179)

Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1999 S. 0035 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 1999

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 hinsichtlich der Beantragung der Beihilfe und der Unterkontrollstellung für die aus mehreren Nomi in Griechenland stammende nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1998/99

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1179)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(1999/328/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle zu der Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/98(5), ist die Unterkontrollstellung der nicht entkörnten Baumwolle bis 31. März des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht es jedoch dem Mitgliedstaat frei, einen früheren Termin festzusetzen. Griechenland hat für das Wirtschaftsjahr 1998/99 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und als Stichtag für die Beantragung der Unterkontrollstellung den 31. Januar 1999 festgesetzt. Wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsbedingungen konnten größere Mengen Baumwolle in mehreren Nomi erst Anfang März 1999 geerntet werden. Für die aus diesen Nomi stammende nicht entkörnte Baumwolle sollten deshalb die Unterkontrollstellung und die Beantragung der entsprechenden Beihilfe ohne Abschlag wegen Fristüberschreitung erst später, ohne die Einhaltung der anderen in der Regelung genannte Fristen zu gefährden, erfolgen dürfen.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 gilt im Wirtschaftsjahr 1998/99 für nicht entkörnte Baumwolle aus den in Absatz 2 genannten Nomi in Griechenland folgendes:

a) Die Beihilfe ist spätestens am 28. April zu beantragen;

b) wird die Beihilfe zwischen dem 1. und dem 28. April beantragt, so wird die am 31. März geltende Beihilfe gewährt;

c) die Unterkontrollstellung ist spätestens am 28. April zu beantragen;

d) die Menge entkörnter Baumwolle, die aus der unter Kontrolle gestellten nicht entkörnten Baumwolle erzeugt wird, ist vor dem 5. Mai mitzuteilen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nomi sind folgende:

Drama, Serres und Evros.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45.

(2) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48.

(3) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4.

(4) ABl. L 123 vom 4.5.1989, S. 23.

(5) ABl. L 211 vom 29.7.1998, S. 9.