31999D0307

1999/307/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen- Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0049 - 0052


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Mai 1999

über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates

(1999/307/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem vorgenannten Protokoll sind die Übereinkommen und Regelungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen.

(2) Nach Artikel 7 des genannten Protokolls ist es Sache des Rates, die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen.

(3) Mit dieser Eingliederung soll sichergestellt werden, daß bei der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union die Anwendung und die Weiterentwicklung der Bestimmungen bezüglich dieses Besitzstands auch weiterhin unter Bedingungen erfolgen, die ein reibungsloses Funktionieren dieser Bestimmungen gewährleisten.

(4) Die Einzelheiten der Eingliederung sollen es ermöglichen, einerseits die Einstellungen auf die dienstlichen Erfordernisse zu beschränken, die sich für das Generalsekretariat des Rates aus den von ihm zu übernehmenden neuen Aufgaben ergeben, und andererseits die Befähigung, Leistung und Integrität der eingestellten Personen zu überprüfen.

(5) Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1999 sind die beim Generalsekretariat des Rates erforderlichen Dauerplanstellen und die entsprechende Aufschlüsselung nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen vorgesehen.

(6) Die auf diese Weise bestimmten Stellen sind notwendig und ausreichend, um das Generalsekretariat des Rates in die Lage zu versetzen, dem sich aus der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ergebenden Bedarf effizient zu entsprechen.

(7) In Abweichung vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden, damit die Anstellungsbehörde die betreffenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften beim Generalsekretariat des Rates ernennen kann, wobei diese Ernennungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam wirksam werden sollten.

(8) Die Ernennungen setzen voraus, daß die betreffenden Personen bestimmten Bedingungen genügen. Ferner sollten die Ernennungen von der Erbringung von Belegen abhängig gemacht werden, daß die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Amsterdamer Vertrags (2. Oktober 1997), also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingliederung grundsätzlich beschlossen wurde, beim Schengen-Sekretariat in bestimmter Eigenschaft beschäftigt waren, daß sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags (1. Mai 1999) dort noch immer beschäftigt waren und daß sie dort effektiv Aufgaben wahrgenommen haben, die mit der Anwendung und dem Ausbau des Schengen-Besitzstands, der Unterstützung des Vorsitzes und der Delegationen, der Erledigung von Finanz- und Haushaltsangelegenheiten, der Übersetzung und/oder Dolmetschtätigkeit, der Dokumentation oder Sekretariatsgeschäften verknüpft waren, dies unter Ausschluß der Aufgaben im Bereich technischer oder administrativer Unterstützung, für die die dienstlichen Erfordernisse zusätzliche Einstellungen beim Generalsekretariat des Rates nicht notwendig machen.

(9) Vor der Ernennung zu Beamten auf Probe sollte ferner sichergestellt werden, daß die betreffenden Personen alle Dokumente und Belege, Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, daß sie über das Qualifikations- oder Erfahrungsniveau verfügen, das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, die der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn entsprechen, in die sie übernommen werden sollen.

(10) Es ist ferner vorzusehen, daß für die eingestellten Personen gemäß Artikel 34 des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Verpflichtung besteht, eine Probezeit abzuleisten, damit ihre Eignung zur befriedigenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben überprüft wird, und daß die nach Ablauf dieser Probezeit von der Anstellungsbehörde zu treffenden Verfügungen nach Stellungnahme eines von der Anstellungsbehörde einzusetzenden Ad-hoc-Ausschusses, in dem die Personalvertretung des Generalsekretariats des Rates vertreten sein kann, erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die vorliegende Entscheidung bezweckt, die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates festzulegen.

(2) Das Schengen-Sekretariat im Sinne dieser Entscheidung besteht aus den Personen, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) erfuellen.

Artikel 2

In Abweichung vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Statut" genannt) kann die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 des Statuts vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 die unter den Artikel 1 fallenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Statuts im Generalsekretariat des Rates ernennen und in eine der im Stellenplan des Generalsekretariats des Rates für das Haushaltsjahr 1999 für diesen Zweck vorgesehenen Stellen der betreffenden Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn in der Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe gemäß der im Anhang enthaltenen Entsprechungstabelle einweisen.

Artikel 3

Die Anstellungsbehörde kann die in Artikel 2 vorgesehenen Ernennungen vornehmen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die betreffenden Personen

a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind;

b) sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen;

d) die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzen;

e) Belege erbringen, aus denen hervorgeht:

i) daß sie am 2. Oktober 1997 beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren, und zwar entweder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestelltes Mitglied des Kollegiums der Benelux-Generalsekretäre oder als Bediensteter mit einem Arbeitsvertrag mit der Benelux-Wirtschaftsunion oder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestellter Beamter des Benelux-Sekretariats, und daß sie dort effektiv eine Tätigkeit ausübten,

ii) daß sie am 1. Mai 1999 noch immer beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren und

iii) daß sie zu jedem der unter den Ziffern i) und ii) genannten Zeitpunkte effektiv beim Schengen-Sekretariat Aufgaben wahrgenommen haben, die mit der Anwendung und dem Ausbau des Schengen-Besitzstands, der Unterstützung des Vorsitzes und der Delegationen, der Erledigung von Finanz- und Haushaltsangelegenheiten, der Übersetzung und/oder Dolmetschtätigkeit, der Dokumentation oder Sekretariatsgeschäften verknüpft waren, unter Ausschluß der Aufgaben im Bereich technischer oder administrativer Unterstützung;

f) alle Dokumente und Belege, Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, daß sie über das Qualifikations- oder Erfahrungsniveau verfügen, das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, die der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn entsprechen, in die sie übernommen werden sollen.

Artikel 4

(1) Die auf der Grundlage von Artikel 3 ernannten Personen sind verpflichtet, gemäß Artikel 34 des Statuts und gemäß dem vorliegenden Artikel eine Probezeit abzuleisten, damit ihre Eignung zur befriedigenden Wahrnehmung der mit ihrer Dienstellung verbundenen Aufgaben sowie ihre Leistung und dienstliche Führung überprüft werden.

(2) Die Beamten auf Probe, die nicht bewiesen haben, daß ihre Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, werden entlassen.

(3) Die nach Ablauf dieser Probezeit von der Anstellungsbehörde zu treffenden Verfügungen ergehen nach Stellungnahme eines von der Anstellungsbehörde einzusetzenden Ad-hoc-Ausschusses, in den die Personalvertretung des Generalsekretariats des Rates einen Vertreter entsenden kann. Die Stellungnahme dieses Ad-hoc-Ausschusses erfolgt unbeschadet der Rolle des Beurteilungsausschusses nach Artikel 34 des Statuts.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1999.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an den Generalsekretär des Rates gerichtet.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

ANHANG

Entsprechungstabelle für die Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen, Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen im Schengen-Sekretariat und im Generalsekretariat des Rates

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