31999D0196

1999/196/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1998 über Bürgschaften an die Eisen- und Stahlwalzwerke Rötzel GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2369) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0063 - 0065


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1998 über Bürgschaften an die Eisen- und Stahlwalzwerke Rötzel GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2369) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/196/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 6,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 12. August 1997 mit, daß sie wegen einer 80%igen Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten der Eisen- und Stahlwalzwerke Rötzel GmbH (nachstehend "Rötzel" genannt) das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend "der Stahlbeihilfekodex" genannt) eröffnet.

Am 25. April 1995 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen Rötzel eine 80%ige Ausfallbürgschaft für einen Bankkredit von 15 Mio. DEM. Grundlage für die Bürgschaft war ein genehmigtes Bürgschaftsprogramm des Landes (N 155/88; Schreiben SG(88) D/6814 vom 9. Juni 1988). Die Genehmigung wurde ausschließlich auf den EG-Vertrag, nicht jedoch auf den EGKS-Vertrag gestützt. Außerdem war die Genehmigung insofern mit einem Vorbehalt versehen, als für Einzelfälle in sensiblen Sektoren wie dem Stahlsektor eine Verpflichtung zur Einzelnotifizierung vorgesehen war. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht notifiziert.

Mit dem Kredit und der Ausfallbürgschaft sollte der Umstrukturierungsplan des Unternehmens unterstützt werden. Rötzel erzeugt an ihrem Standort Nettetal warmgewalzten Bandstahl, Kaltband sowie profilierte bzw. legierte Produkte. Ihre Produktionskapazität für warmgewalzten Bandstahl beträgt 54 000 jato. Das Unternehmen produziert insgesamt rund 50 000 jato, davon rund 30 000 jato Warmbandprodukte und rund 20 000 jato Kaltbandprodukte. Etwa die Hälfte der Warmbandproduktion wird im Werk verbraucht. Rötzel beschäftigt 170 Mitarbeiter, davon 95 im Kaltbandbereich und 35 im Warmbandbereich.

In den Jahren 1950 bis 1993 unterhielt Rötzel auch eine Betriebsstätte in Dinslaken mit einer Warmwalzkapazität von 264 000 jato. Aufgrund der Marktsituation war die Jahresproduktion im Bereich Warmbandprodukte in den Jahren 1976 bis 1994 rückläufig, woraufhin Rötzel ihr Kaltwalzwerk in Nettetal erweiterte. Die diesbezüglichen Investitionen beliefen sich auf rund 20 Mio. DEM. In den 90er Jahren verschlechterte sich die Lage, und Rötzel entschloß sich zur Stillegung ihres Werks in Dinslaken. Die Stillegungskosten werden von Deutschland auf 10,5 Mio. DEM veranschlagt. Die Produktionskapazität von 264 000 jato für warmgewalzte Produkte wurde abgebaut. Die Stillegung eines derart großen Teils des Unternehmens zog eine Umstrukturierung nach sich, die zur Wiederinbetriebnahme der Warmwalzstraße IV in Nettetal führte.

Zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten im Anschluß an die Schließung des Betriebsstandorts Dinslaken mußten Immobilien veräußert werden und war in der Schlußphase der vorerwähnte Bankkredit von 15 Mio. DEM notwendig. Der Kredit wurde durch eine Bürgschaft der beiden Gesellschafter in Höhe von 5 Mio. DEM und zu 80 % durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgesichert. Nach Angaben Deutschlands betrafen die Investitionen nicht die Warmwalzanlagen in Nettetal.

Rötzel stellt Erzeugnisse her, die in den Anwendungsbereich von zwei verschiedenen Verträgen fallen, nämlich des EG-Vertrages und des EGKS-Vertrages. Ihre Warmwalzproduktion fällt unter den EGKS-Vertrag. Anläßlich der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, daß Rötzel als ein in der Stahlproduktion tätiges Unternehmen Artikel 80 EGKS-Vertrag und den Vorschriften über staatliche Beihilfen desselben Vertrages unterliegt. Auch wenn, wie Deutschland behauptet, die vorerwähnte Ausfallbürgschaft lediglich zur Absicherung eines Investitionskredits für den Kaltwalzbetrieb gewährt wurde, führte die Umstrukturierung von Rötzel, für die die Investition bestimmt war, zu einer Wiederinbetriebnahme des Warmwalzwerks. Außerdem besteht die Gefahr, daß sich wegen der engen Verflechtung der Kaltwalzproduktion mit den EGKS-Aktivitäten, die beide in ein und demselben Unternehmen zusammengefaßt sind, die Bürgschaft auch auf den EGKS-Stahlproduktionssektor auswirken könnte.

Da das Land Nordrhein-Westfalen durch Übernahme der Bürgschaft für den Bankkredit, für die es keine Risikoprämie verlangte, ein gewisses Risiko akzeptierte, vertrat die Kommission die Auffassung, daß sich das Land nicht wie ein privater Investor verhalten hat. Daher erachtete die Kommission die Bürgschaft als staatliche Beihilfe.

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dieser Regel sind in dem aufgrund von Artikel 95 EGKS-Vertrag angenommenen Stahlbeihilfekodex niedergelegt.

Die Kommission hatte anläßlich der Eröffnung des Verfahrens schwere Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, da keine der Ausnahmen des Stahlbeihilfekodex anwendbar schien. Deshalb gelangte sie zu dem Schluß, daß die Bürgschaft unter das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag fällt.

Aus diesem Grund beschloß die Kommission, das in Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfekodex vorgesehene Verfahren zu eröffnen.

II

Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Darin wurden die anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

Die UK Steel Association erklärte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 1997, sie widersetze sich zwar der Auffassung, daß sämtliche staatliche Beihilfen an ein Unternehmen, das sowohl im EGKS- als auch im Nicht-EGKS-Bereich tätig ist, automatisch und unabhängig von ihrem Verwendungszweck den EGKS-Vorschriften unterworfen werden, allerdings sei im vorliegenden Fall der von der Kommission gewählte Ansatz gerechtfertigt, da es sich bei Rötzel um ein an ein und demselben Standort vollintegriertes Unternehmen handele. Die Kommission hat Deutschland diese Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 zugeleitet, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 reagierte Deutschland auf die Einleitung des Verfahrens und die Stellungnahme der UK Steel Association. Bei dieser Gelegenheit bestätigte es, daß Rötzel am 18. Mai 1995 eine Ausfallbürgschaft für 80 % eines Bankkredits von 15 Mio. DEM gewährt wurde, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) eine Tilgungsanleihe von 2,5 Mio. DEM für Investitionszwecke,

b) eine Tilgungsanleihe von 4,5 Mio. DEM für betriebliche Zwecke,

c) eine Kreditlinie von 8 Mio. DEM für betriebliche Zwecke.

Da Rötzel inzwischen den Konkurs angemeldet hat, ist die Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Das Land konnte seinen Verlust bereits teilweise reduzieren, doch ist die weitere Entwicklung im gegenwärtigen Stadium nicht absehbar, da das Konkursverfahren frühestens Ende 1998 abgeschlossen sein wird.

III

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und müssen demnach in der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt werden. Die einzigen Ausnahmen von diesem Verbot sind in dem Stahlbeihilfekodex vorgesehen. Diese betreffen:

a) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen,

b) Umweltschutzbeihilfen und

c) Schließungsbeihilfen.

Deutschland macht keine dieser Ausnahmen im vorliegenden Fall geltend.

Ebensowenig hat Deutschland das in dem Einleitungsbeschluß vorgetragene Argument bestritten, daß die Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, da das Land ein Risiko übernommen hat, ohne eine entsprechende Risikoprämie zu verlangen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die staatliche Beihilfe den gesamten verbürgten Betrag ausmacht. Die Schließung der Betriebsstätte in Dinslaken und der weitere Umstrukturierungsbedarf bei Rötzel in Nettetal lassen erkennen, daß sich das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung in Schwierigkeiten befand. Der 15 Mio.-DEM-Kredit war für die Umstrukturierung von Rötzel notwendig und insofern für das Unternehmen lebenswichtig. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen konfrontiert war, dürfte es äußerst unwahrscheinlich sein, daß der Kredit ohne eine staatliche Bürgschaft gewährt worden wäre. Die staatliche Beihilfe beläuft sich demnach auf 12 Mio. DEM (80 % von 15 Mio. DEM).

Außerdem muß die Bürgschaft nach Auffassung der Kommission angesichts der Integration von EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten nach den EGKS-Vertragsvorschriften und dem Stahlbeihilfekodex gewürdigt werden. Deutschland hat keine Informationen übermittelt, anhand deren eine Aufteilung der Kosten nach Tätigkeitsbereichen möglich wäre. Außerdem liegen der Kommission Informationen vor, wonach die Umstrukturierung zur Wiederinbetriebnahme eines Warmwalzwerks geführt hat, das in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt. Im übrigen nimmt die Kommission davon Kenntnis, daß der Bankkredit tatsächlich 12,5 Mio. DEM für betriebliche Zwecke und nur 2,5 Mio. DEM für Investitionszwecke betrifft. Da sich die Betriebskosten, die in den den beiden Verträgen unterliegenden Produktionsbereichen anfallen, nicht eindeutig trennen lassen, ist die Kommission gezwungen, die Bürgschaft im Rahmen des EGKS-Vertrages zu prüfen. Die UK Steel Association teilt diese Auffassung, und Deutschland hat diesen Ansatz im Laufe des Verfahrens nicht in Frage gestellt.

Die Kommission stellt daher abschließend fest, daß die Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrages fällt und einen Verstoß gegen dessen Artikel 4 Buchstabe c) darstellt. Im übrigen ist keine der im Stahlbeihilfekodex vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Form einer 80%igen Bürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Bankkredit von 15 Mio. DEM zugunsten der Eisen- und Stahlwerke Rötzel GmbH in Nettetal ist unzulässig, da sie nicht vorher notifiziert worden ist. Darüber hinaus ist die Beihilfe gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Deutschland fordert gemäß den deutschen Rechtsvorschriften über die Beitreibung staatlicher Forderungen den zugunsten der Eisen- und Stahlwalzwerke Rötzel GmbH in Nettetal verbürgten Betrag in Höhe von 12 Mio. DEM zurück. Auf diesen Betrag sind ab dem Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Zeitpunkt seiner Rückzahlung Zinsen zu erheben, um die Wirkungen der Beihilfe zunichte zu machen. Für die Zinsen gilt der von der Kommission zur Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen während des betreffenden Zeitraums verwendete Zinssatz.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 42.

(2) ABl. C 328 vom 30. 10. 1997, S. 11.