31999D0171

1999/171/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsordnung (1998- 2002)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0078 - 0090


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsordnung (1998-2002) (1999/171/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet der Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind.

(2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat.

(4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms.

(5) Bei der Durchführung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Abschluß von Übereinkünften mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags.

(6) Die FTE ist von besonderer Bedeutung für die Verbesserung des Niveaus der Lebensqualität in vielen Entwicklungsländern; die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte als Beitrag zur Verbesserung des Lebensstandards der Bürger in den betreffenden Ländern, ihrer Gesundheit und des Zustands der Umwelt sowie zu einer Anhebung des Wohlstands und zu einer nachhaltigen Entwicklung von besonderer Bedeutung sein.

(7) Wissenschaftliche Informationsnetze können besondere Auswirkungen auf die verschiedenen Aspekte der internationalen FTE-Zusammenarbeit haben.

(8) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern.

(9) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden.

(10) Eine effiziente und transparente Verwaltung ist ein Beitrag zu größerer Wirksamkeit und Benutzerfreundlichkeit des Programms.

(11) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden.

(12) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit auch von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden.

(13) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm zur Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen.

Artikel 2

(1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 475 Millionen EUR - einschließlich höchstens 9,8 % für Verwaltungsausgaben der Kommission.

Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen.

(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind

- 78 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999

und

- 397 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen.

In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden.

(3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest.

Artikel 3

(1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie stehen im Einklang mit den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt.

(2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse.

Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung.

(3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm.

(4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt.

Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert.

Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen.

Artikel 4

Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten

a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor;

b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms.

Artikel 5

(1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält:

a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II;

b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms;

c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III;

d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen.

(2) Das Arbeitsprogramm dient als Grundlage bei der Durchführung der indirekten FTE-Aktionen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren.

(3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

(1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig.

(2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen:

- Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

- Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,3 Millionen EUR oder mehr beläuft;

- Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms;

- Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein.

Artikel 8

Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 65.

(2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123.

(4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

(6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46.

ANHANG I

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN

EINLEITUNG

Die Hauptziele dieses horizontalen Programms bestehen darin, die internationale wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu fördern, die Kapazitäten der Gemeinschaft in den Bereichen Wissenschaft und Technologie auszubauen, das Erreichen eines wissenschaftlichen Spitzenniveaus auf breiter internationaler Ebene allgemein voranzutreiben sowie die Umsetzung der externen Politik der Gemeinschaft auch vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder zu unterstützen.

Strategische Ziele und Konzept des Programms

- Förderung einer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Wissenschaftlern aus Drittländern und der Gemeinschaft, die allen Beteiligten gleichermaßen großen Nutzen verspricht, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen Gruppen von Ländern und Regionen sowie unter Wahrung des Schutzes des geistigen Eigentums;

- Erleichterung des Zugangs von Forschungszentren und Unternehmen der Gemeinschaft zu wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen außerhalb der Gemeinschaft, soweit diese für sie nützlich sind;

- Stärkung der Stellung und Bedeutung der Gemeinschaftsforschung innerhalb der internationalen Wissenschafts- und Technologiegemeinschaft und Förderung einer europäischen Wissenschafts- und Technologiekultur unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Länder, mit denen die Gemeinschaft zusammenarbeitet;

- Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Förderung ihrer vollen Beteiligung am Rahmenprogramm; Beitrag zur Stabilisierung des FTE-Potentials der mittel- und osteuropäischen Länder im allgemeinen sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS); Förderung und Ausbau der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern;

- Unterstützung der europäischen Forschungsakteure in dem Bestreben, sich mit den Forschungskapazitäten, -aktivitäten und -prioritäten der Industrieländer außerhalb der Union sowie der Schwellenländer vertraut zu machen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu verbessern und ihre Präsenz auf neuen Märkten zu stärken.

Im fünften Rahmenprogramm wird die internationale FTE-Zusammenarbeit in zwei Formen gefördert: erstens durch das vorliegende spezifische Programm und zweitens durch die anderen spezifischen Programme und in enger Koordinierung mit ihnen.

Folgende spezifischen Aktionen sind im vorliegenden Programm vorgesehen:

- Verfolgung strategischer Maßnahmen für die Beitrittskandidaten, andere mittel- und osteuropäische Länder, die Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) (mit Ausnahme der baltischen Staaten) sowie die Mongolei, die Partnerländer im Mittelmeerraum und die Entwicklungsländer. Um die Kooperationsmöglichkeiten voll auszuschöpfen und den Mehrwert auf europäischer Ebene zu optimieren, wird das Programm auch die Zusammenarbeit mit bestimmten Industrie- und Schwellenländern erleichtern;

- Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten für Wissenschaftler;

- Sicherstellung der Koordinierung mit anderen Programmen des Rahmenprogramms, anderen Initiativen und Maßnahmen der Gemeinschaft, vor allem im Bereich der externen Politiken, sowie mit Maßnahmen und Programmen der Mitgliedschaft, mit internationalen Organisationen und Kooperationsprogrammen wie COST und EUREKA.

Die zweite Form der internationalen Zusammenarbeit ist die Beteiligung von Partnern von außerhalb der Union (ohne Mittel dieses spezifischen Programms) an den Projekten der anderen Programme gemäß den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung von Ergebnissen.

1. SPEZIFISCHE AKTIONEN DES PROGRAMMS

Im Rahmen dieses Programms werden nur spezifische FTE-Maßnahmen gefördert, die für bestimmte Länder oder Regionen außerhalb der Union von Bedeutung sind und von den anderen Teilen des Rahmenprogramms nicht abgedeckt werden. Die Forschungsprioritäten werden durch vertieften Dialog und Zusammenarbeit mit den betreffenden Regionen unter Berücksichtigung von Kooperationsabkommen und der Vielfalt ihrer wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse und Bedürfnisse festgelegt. Die Unterstützung ist auf die FTE-Zusammenarbeit und weniger auf die technische Hilfe oder den Technologietransfer konzentriert, da sich diese Ziele besser im Rahmen der außenpolitisch ausgerichteten Programme der Gemeinschaft erreichen lassen. Bei der Umsetzung des Programms werden die Interessen der Industrie und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt.

A. ZUSAMMENARBEIT MIT BESTIMMTEN GRUPPEN VON DRITTLÄNDERN

A.1. Länder in der Heranführungsphase

Begründung und Ziele

Der vom Fünften Rahmenprogramm erfaßte Zeitraum fällt mit der Vorbereitung der Bewerberländer auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zusammen. Mit Blick auf die Agenda 2000 soll das Programm daher die Reform der Wissenschaftsstruktur in diesen Ländern beschleunigen; dabei sind die vorhandenen hochqualifizierten Humanressourcen zu erhalten und ihr FTE-Potential auszubauen. Zu diesem Zweck sollen die betreffenden Länder ermutigt werden, an den spezifischen Programmen mitzuwirken und sich unter ähnlichen Bedingungen an den Projekten zu beteiligen wie die Mitgliedstaaten. Mit Blick auf die in der Agenda 2000 vorgeschlagene intensivierte Heranführungsstrategie könnte die Mitwirkung am Rahmenprogramm durch einen reduzierten, jedoch progressiv steigenden, finanziellen Beitrag der betreffenden Länder (1) und unter Nutzung - sofern dies beschlossen wird - anderer einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente erleichtert werden.

Maßnahmen

- Es werden spezifische Maßnahmen zur Förderung der Spitzenforschungszentren in diesen Ländern mit dem Ziel durchgeführt, ihr Forschungspotential in den Dienst der wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse ihrer Region zu stellen und den Interessen der Union als Ganzes zu entsprechen. Förderungswürdige Zentren sollen in den Bereichen Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften theoretische mit angewandter Forschung verbinden und dabei möglichst interdisziplinär vorgehen. Sie sollen lokales Know-how und internationale Spitzenleistungen miteinander verknüpfen und zugleich Nachwuchswissenschaftlern als Ausbildungszentren offenstehen. Unterstützung wird für Projekte gewährt, die Maßnahmen wie den Aufbau von Netzen, die Durchführung von Tagungen und Workshops sowie den Austausch von Gastwissenschaftlern vorsehen. Dadurch werden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit westlichen Wissenschaftlern vor Ort und für die Durchführung von Programmen und Veranstaltungen geschaffen, die die überregionale Bedeutung der Zentren unterstreichen und damit ihre Anziehungskraft für die Nachbarländer erhöhen.

- Zusätzlich werden Begleitmaßnahmen erarbeitet, um die Teilnahme dieser Länder an anderen Programmen des Rahmenprogramms zu verstärken (z. B. durch Verbreitung von Informationen über das Rahmenprogramm), wobei auch Kooperationsnetze genutzt werden.

A.2. NUS und mittel- und osteuropäische Länder, die sich nicht in der Heranführungsphase befinden

Begründung und Ziele

Die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Union und diesen Ländern im Bereich der Wissenschaft und Technologie wird einen Beitrag zur Festigung und Beschleunigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Einige dieser Länder haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um das vorhandene wissenschaftliche Potential zu festigen und neue Verwaltungsstrukturen zu schaffen, die besser auf den Bedarf der Forschung zugeschnitten sind. Die Zielsetzung der Union für den Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit diesen Ländern besteht darin, Anstrengungen zur Errichtung eines pluralistischen Wissenschafts- und Technologiesystems zu unterstützen und - auf dem vorhandenen Know-how aufbauend - die hohe Qualität der Forschungsleistungen dieser Länder zu wahren und weiterzuentwickeln und sie so bei der Bewältigung einiger ihrer vordringlichsten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme zu unterstützen.

Maßnahmen

Im Rahmen des Programms werden gemeinsame Forschungsprojekte und konzertierte Aktionen von zweierlei Art in Bereichen durchgeführt, die von den anderen spezifischen Programmen nicht abgedeckt werden:

- Förderung des FTE-Potentials dieser Länder sowie der Zusammenarbeit mit der europäischen Wissenschaft, bei den NUS auch im Rahmen von INTAS (International Association for the Promotion of Cooperation with Scientists from the Independent States of the Former Soviet Union), sofern zwischen den Mitgliedern eine Einigung über deren Weiterführung erzielt wird. Dies erfolgt in Bereichen, in denen diese Länder anerkannte Spitzenleistungen erbringen und über ein wertvolles Kooperationspotential verfügen. In diesem Rahmen sollen von INTAS unter Beachtung ihres rechtlichen Status auch etwaige Möglichkeiten zur Nutzung der Projekterergebnisse ausgelotet werden.

- Die Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse wird sowohl mit diesen MOEL als auch mit den NUS auf der Grundlage der bereits mit dem Copernicus-Programm gesammelten Erfahrungen fortgesetzt. Gegenstand der Forschung sind u. a. die folgenden Bereiche: regionale Probleme in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, strukturelle Probleme des Übergangs und der sozioökonomischen Entwicklung, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, z. B. Desertifikation, Flächensanierung an Binnenmeeren und großen Seen, Altlasten aufgrund früherer Praktiken der Energieerzeugung und -nutzung, Umweltmanagement in arktischen Gebieten, Belastung der Menschen durch Umweltagenzien, Luftverschmutzung und Wasserqualität, Verhütung und Bekämpfung wieder auftretender Krankheiten, Reform des Gesundheitswesens, Anwendung von Satelliten und nachhaltige Forstwirtschaft; ferner können Probleme der Neuausrichtung des W/T-Sektors einschließlich der Neuausrichtung der sozioökonomischen Forschung behandelt werden.

A.3. Partnerländer im Mittelmeerraum

Begründung und Ziele

Zusätzlich zur Beteiligung der Mittelmeerländer an den anderen spezifischen Programmen und an der spezifischen Aktion "Forschung im Dienste der Entwicklung" dieses Programms werden bestimmte spezifische Aktionen mit den Partnerländern im Mittelmeerraum durchgeführt, um den Forschungs- und Technologieaspekt der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zu stärken und gegebenenfalls das FTE-Potential der Mittelmeerländer zu verbessern und Innovationen zu fördern.

Maßnahmen

Unbeschadet der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit anderen spezifischen Programmen und unter Berücksichtigung des kontinuierlichen Dialogs mit den betreffenden Ländern (z. B. im Zusammenhang mit dem "Barcelona-Prozeß") werden spezifische Maßnahmen in bezug auf regionale Aspekte insbesondere der folgenden Bereiche durchgeführt: integriertes Küstenmanagement im Mittelmeerraum (einschließlich der Umweltaspekte), Wasserwirtschaft (einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Wasser und Energie), Management der natürlichen Ressourcen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus. Erhalt und Pflege des Kulturerbes, Entwicklung vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Modernisierung (einschließlich Innovation, städtische Dimension, Gesundheitswesen, Verkehr und Unterstützung bei der Errichtung einer euro-mediterranen Informationsgesellschaft).

A.4. Forschung im Dienste der Entwicklung

Begründung und Ziele

Dieser Teil des Programms ist darauf ausgerichtet, gemeinsam mit Wissenschaftlern aus den Entwicklungsländern zum beiderseitigen langfristigen Nutzen Forschungsprobleme anzugehen, die direkt mit den Herausforderungen der Entwicklung zusammenhängen. Die Auswahl der zu behandelnden Fragen erfolgt auf der Grundlage einer Politik des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Gruppen von Ländern und Regionen über ihren FTE-Bedarf, ihre Prioritäten und ihre speziellen sozioökonomischen Erfordernisse, wobei auch die entwicklungspolitischen Ziele der Gemeinschaft und die international festgelegten Entwicklungsziele sowie die beim Vierten Rahmenprogramm gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.

Maßnahmen

Spezifische Maßnahmen werden in den folgenden Bereichen durchgeführt:

- Sozioökonomische und politische Mechanismen und Bedingungen einer nachhaltigen Entwicklung:

- Analyse der Faktoren, die die Übernahme vorhandener Innovationen ermöglichen. Zusätzlich zu den nachstehend genannten Hauptbereichen werden sektorspezifische und sektorübergreifende Bereiche wie globale Informationsgesellschaft, Energie, Verkehr, Bevölkerung, geschlechterspezifische Fragen und Urbanisierung abgedeckt.

- Nachhaltiges Management und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen:

- Förderung eines tragfähigen Verhältnisses zwischen dem Bevölkerungsdruck, der Ernährungssicherheit und der Nutzung und Bewirtschaftung von Ökosystemen; Verbesserung der Produktivität der erneuerbaren natürlichen Ressourcen und effektivere Bekämpfung ihrer Zerstörung.

- Analyse der Nachfrageentwicklung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in diesen Ländern und Erforschung der Möglichkeiten, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktionsketten unter besonderer Berücksichtigung qualitativer und gesundheitlicher Aspekte.

- Gesundheitsförderung:

- Forschungsarbeiten im Hinblick auf leistungsfähige und gerechte Gesundheitssysteme und Untersuchung ihrer Auswirkungen, Erforschung des Einflusses struktureller und politischer Aspekte, Untersuchung der Absicherung besonders gefährdeter Gruppen, der Qualität der medizinischen Betreuung, ihrer Akzeptanz und ihrer Zugänglichkeit, Erforschung der Ursachen der schwerwiegendsten Gesundheitsprobleme in diesen Ländern und Entwicklung von Instrumenten zur Verhütung und Bekämpfung der vorherrschenden Krankheiten.

A.5. Schwellenländer und Industrieländer

Begründung und Ziele

Diese Länder sind gleichzeitig Konkurrenten und Partner der Union auf dem Weltmarkt. Dieser Teil des Programms soll folgendes bewirken:

- Unterstützung des bilateralen und multilateralen politischen Dialogs (z. B. G7, OECD) im Bereich der Forschung zwecks Erleichterung und Beobachtung der Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten von beiderseitigem Interesse;

- Erleichterung des Zugangs zu dem in diesen Ländern verfügbaren Forschungs-Know-how und den sich dort eröffnenden Möglichkeiten, um dazu beizutragen, die Leistungen der europäischen Forschung zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft zu steigern;

- Untermauerung des Prinzips der Kosten- und Nutzenteilung bei weltweiten Initiativen (z. B. menschliches Genom, Informationsgesellschaft und weitere Maßnahmen im Rahmen des Abkommens über intelligente Fertigungssysteme - IMS);

- Förderung der Zusammenarbeit bei der Lösung weltweiter Probleme (z. B. globale Klimaveränderung).

Maßnahmen

Um den Zugang zu dem außerhalb der Union vorhandenen Forschungspotential zu erleichtern und zu verbessern, sollen im Rahmen des vorliegenden Programms in gewissen Bereichen mit bestimmten Industrieländern außerhalb der Union Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschlossen werden, die den Leitaktionen und den generischen Maßnahmen der spezifischen Programme zugute kommen. Dieses Instrument könnte auch auf gewisse Bereiche der Zusammenarbeit mit einigen der wichtigsten Schwellenländer ausgedehnt werden, d. h. mit bestimmten Entwicklungsländern, die wichtige Märkte darstellen und auf bestimmten wissenschaftlichen und technologischen Gebieten mit den Industrieländern gleichgezogen haben.

B. AUSBILDUNG VON WISSENSCHAFTLERN

Es wird ein Stipendiensystem geschaffen, das es einer begrenzten Zahl promovierter Nachwuchswissenschaftler aus Entwicklungsländern, einschließlich der Länder im Mittelmeerraum und der Schwellenländer, erlaubt, in europäischen Laboratorien an Projekten des Rahmenprogramms mitzuarbeiten. Damit wird ein weiterer Beitrag zum Ausbau des wissenschaftlichen Potentials in diesen Ländern geleistet, während der Gemeinschaftsforschung die Möglichkeit eröffnet wird, vom Fachwissen dieser Wissenschaftler zu profitieren.

Ein zweites Stipendiensystem wird es einer begrenzten Zahl von Nachwuchswissenschaftlern der Gemeinschaft ermöglichen, in industrieorientierten Spitzenlaboratorien in Ländern außerhalb der Union auf Gebieten von besonderem Interesse für die Gemeinschaft zu arbeiten. Bei diesen Stipendiensystemen wird die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit berücksichtigt.

C. KOORDINIERUNG

Koordinierung der Maßnahmen des Rahmenprogramms und Koordinierung dieser Maßnahmen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der internationalen Forschungszusammenarbeit berücksichtigt dieses Programm die einschlägigen Politiken, Instrumente, Initiativen, Interessen und Möglichkeiten anderer Akteure. Ein zentrales Anliegen ist daher die Sicherstellung der Koordinierung mit den anderen spezifischen Programmen und mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -instrumenten.

- Die Koordinierung mit den anderen spezifischen Programmen bezweckt insbesondere, ein kohärentes Vorgehen in bezug auf die Teilnahme von Partnern von außerhalb der Union an den verschiedenen spezifischen Programmen sicherzustellen, die Teilnahme von Partnern aus Drittländern sowie von internationalen Organisationen hinsichtlich des beiderseitigen Vorteils und Nutzens zu überprüfen und zu analysieren sowie die Tendenzen der Teilnahme nach Land und Programm zu untersuchen.

Außerdem wird das vorliegende Programm in Fällen, in denen es Möglichkeiten für eine internationale Forschungszusammenarbeit von beiderseitigem Interesse gibt, das Zustandekommen einer effektiven Zusammenarbeit im Rahmen der anderen Programme unterstützen, u. a. durch Veranstaltungen, die über die Regeln und Politiken im Bereich der gemeinschaftlichen FTE-Maßnahmen im allgemeinen sowie über die Teilnahmebedingungen für Partner aus Drittländern und internationale Organisationen im besonderen informieren.

- Durch die Koordinierung mit den Gemeinschaftsprogrammen zur technischen Unterstützung von Drittländern (z. B. PHARE, TACIS, MEDA) dem EEF und den Programmen für Asien und Lateinamerika soll der Synergieeffekt zwischen diesen Maßnahmen und den Arbeiten im Rahmen der Forschungspolitik verstärkt werden. Damit könnten Wissenschaft und Technologie der betreffenden Länder wirkungsvoll unterstützt werden.

Koordinierung mit COST, EUREKA und internationalen Organisationen

- Cost: Die weit über die Union hinausgehende COST bietet einen geeigneten Rahmen, um auf breiter Ebene die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen nationalen und internationalen Maßnahmen sowohl in thematischer als auch geographischer Hinsicht zu fördern und die Teilnahme von Wissenschaftlern aus den beitrittswilligen Ländern an gesamteuropäischen Maßnahmen zu verbessern. Die Flexibilität von COST wird auch künftig genutzt, um die Erforschung neuer Ideen und wissenschaftlicher und technologischer Gebiete voranzutreiben. Es sollen Methoden entwickelt werden, die die Komplementarität zwischen COST und den Maßnahmen des Rahmenprogramms wirkungsvoller gewährleisten, damit die potentiellen Synergieeffekte der beiden Instrumente insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Leitaktionen und der generischen Maßnahmen des Rahmenprogramms effizienter genutzt werden. Das Programm wird einen technischen und finanziellen Beitrag zur COST-Verwaltung leisten.

- Eureka: Die Eureka-Projekte und die Maßnahmen des Rahmenprogramms ergänzen einander. Angestrebt wird eine weitestgehend koordinierte Nutzung der beiden Instrumente in einigen prioritären Bereichen von gemeinsamem Interesse. Es sollen einfache und effiziente Wege der Verknüpfung des Fünften Rahmenprogramms und der Eureka-Projekte erarbeitet werden, die vor allem bei strategischen Projekten innerhalb der Leitaktionen der thematischen Programme im Einklang mit den Auswahlkriterien und den Verfahren des Rahmenprogramms zum Tragen kommen. Die Informations- und Koordinierungsmechanismen sollen verbessert werden, um eine positive Entwicklung dieser Projekte zu begünstigen, wobei die unterschiedlichen Zielsetzungen der Eureka-Projekte und des Rahmenprogramms sowie die jeweiligen Besonderheiten und finanziellen Mittel beachtet werden.

- Internationale Organisationen: Durch eine engere Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und internationalen Organisationen, die an den Forschungsaktivitäten und der Entwicklung der Politik im Bereich von Wissenschaft und Technologie beteiligt sind, und deren Beteiligung an Maßnahmen des Fünften Rahmenprogramms wird die Gesamtkohärenz der Forschung in Europa gestärkt und die Nutzung und Auslastung der europäischen wissenschaftlichen Infrastrukturen optimiert. Die Kommission wird in hierfür geeigneten Fällen das Engagement der Gemeinschaft in diesen Organisationen insbesondere durch Förderung der Koordinierung zwischen und mit den Mitgliedstaaten der Union verstärken.

Koordinierung mit den Mitgliedstaaten

Die Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Forschungszusammenarbeit betreffen oft ähnliche oder verwandte Fragestellungen. Unter voller Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist es nicht nur möglich, sondern auch nötig, die Koordinierung in bestimmten Bereichen zu intensivieren und damit die Anstrengungen der einzelnen Beteiligten so weit zu bündeln, daß die Gesamteffektivität sowie die Flexibilität und der Bekanntheitsgrad der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten insgesamt verbessert werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit Initiativen wie der "Europäischen Initiative zur Agrarforschung für die Entwicklung" können Koordinierungsmaßnahmen in Bereichen öffentlicher und industrieller Forschung, in denen ein Bedarf ermittelt wurde, durch dieses Programm unterstützt werden.

2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER ÜBRIGEN MASSNAHMEN DES RAHMENPROGRAMMS

Die zweite in der Einleitung angesprochene Form der internationalen FTE-Zusammenarbeit ist die Beteiligung von Partnern aus Drittländern und internationalen Organisationen an den übrigen spezifischen Programmen des Rahmenprogramms, ohne daß hierfür Mittel dieses spezifischen Programms zur Verfügung gestellt werden. Die Regeln für diese Beteiligung sind in dem Beschluß gemäß Artikel 130j EG-Vertrag festgelegt. Mit Hilfe des vorliegenden Programms ist es möglich, diese Beteiligung auch im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitglieder hinsichtlich ihres Nutzens für die Gemeinschaft und ihrer Vereinbarkeit mit der externen Politik der Gemeinschaft zu überprüfen. Ferner wird beurteilt, ob für eine solche Beteiligung der Abschluß einer internationalen Vereinbarung zweckdienlich ist, um sicherzustellen, daß die Wissenschaftler der Gemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Zugang zu den FTE-Spitzenprogrammen der betreffenden Drittländer erhalten und/oder um angemessene Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

(1) Die zehn mittel- und osteuropäischen Länder und Zypern.

ANHANG III

SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

Das spezifische Programm wird über die indirekten FTE-Aktionen durchgeführt, die in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms vorgesehen sind. Ferner gelten die folgenden programmspezifischen Modalitäten:

1. Begleitmaßnahmen

Die Begleitmaßnahmen umfassen im einzelnen:

- flankierende Studien zum spezifischen Programm, einschließlich der Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

- Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops sowie wissenschaftliche Tagungen und Fachtagungen;

- Hinzuziehung externer Fachkompetenz, auch in Form der Konsultation wissenschaftlicher Datenbanken, insbesondere bei der in Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen Überwachung der Durchführung des spezifischen Programms sowie der in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen externen Bewertung der indirekten FTE-Aktionen und der Überwachung ihrer Durchführung;

- Maßnahmen im Bereich Verbreitung, Information und Kommunikation, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, und Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse;

- Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit FTE-Tätigkeiten des spezifischen Programms;

- Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Unterstützung der Forschungsakteure, einschließlich der KMU;

- Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Spitzenforschungszentren.

2. Abweichungen in der Höhe der finanziellen Beteiligung

Für die in den nicht assoziierten MOEl, den Partnerländern im Mittelmeerraum, den NUS und den Entwicklungsländern niedergelassenen juristischen Personen gilt - soweit im Rahmen der Ziele des spezifischen Programms gerechtfertigt - folgendes:

- Die finanzielle Beteiligung des Fünften Rahmenprogramms an den FTE-Projekten kann zur Sicherstellung der Qualität der Forschungsausrüstungen 50 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten überschreiten.

- Die in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Forschungsergebnisse genannten Kosten für Personal und Ausrüstung können weiter gefaßt sein, wenn die Beteiligung an den FTE-Projekten auf der Grundlage erstattungsfähiger Zusatzkosten erfolgt.

3. Koordinierungsmodalitäten

Die Kommission bemüht sich, innerhalb des Programms die Komplementarität der indirekten FTE-Aktionen, insbesondere durch ihre Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel, sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wobei jedoch die legitimen Interessen der Antragsteller für indirekte FTE-Aktionen gewahrt werden.

Eine Koordinierung wird ferner sichergestellt zwischen den Maßnahmen des spezifischen Programms und den Tätigkeiten im Rahmen

- anderer spezifischer Programme des Fünften Rahmenprogramms;

- der Forschungs- und Ausbildungsprogramme zur Umsetzung des Beschlusses 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (1);

- anderer europäischer Forschungsstrukturen wie Eureka und COST sowie internationaler Organisationen;

- anderer Instrumente der Gemeinschaft im Forschungsbereich, z. B. PHARE, TACIS, MEDA, EEF, der Programme für Asien und Lateinamerika, des EIF, der Strukturfonds und der EIB.

Diese Koordinierung umfaßt

i) die Ermittlung gemeinsamer Themen oder Prioritäten insbesondere im Hinblick auf:

- den Informationsaustausch,

- die Durchführung gemeinsam beschlossener Arbeiten, bei denen insbesondere eines der in Artikel 9 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse vorgesehenen Verfahren gemeinsam zur Anwendung kommt;

ii) die Umverteilung von Vorschlägen für indirekte FTE-Aktionen zwischen spezifischen Programmen oder zwischen einem spezifischen Programm und einem Programm für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung;

iii) die Unterstützung des Eureka-Sekretariats sowie des COST-Sekretariats (2) und der COST-Aktivitäten.

(1) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34.

(2) Aufgrund der Besonderheit von COST werden die sekretariatsbedingten Ausgaben (nicht auf Statusbasis beschäftigtes Personal, Dienstreisen, Sitzungen, Informationen usw.) als operationelle Ausgaben betrachtet.