1999/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999 über die Nichtaufnahme von DNOC als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 332) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 054 vom 02/03/1999 S. 0021 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1999 über die Nichtaufnahme von DNOC als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 332) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/164/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 (4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (6), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt sowie die Antragsteller für die einzelnen Wirkstoffe identifiziert. DNOC war einer der 90 Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurden. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Frankreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 30. September 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren. Nachdem der Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats bei der Kommission eingegangen war, hat diese gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller (Elf Atochem Agri S.A.) angehört. Der übermittelte Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 1. Dezember 1998 mit einem Beurteilungsbericht für DNOC gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen. Wie aus den Bewertungen hervorging, wurde mit den übermittelten Informationen nicht nachgewiesen, daß Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere was die annehmbare Anwenderexposition und die Auswirkung auf Arten betrifft, die nicht bekämpft werden sollen. DNOC kann daher nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. Es ist eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG einzuräumen, um die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte zu ermöglichen. Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG (7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 DNOC wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher: 1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit DNOC werden binnen sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung widerrufen. 2. Ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit DNOC aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten räumen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte ein, die so kurz wie möglich sein muß und nicht länger als bis 15 Monate ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung reichen darf. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26. (3) ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10. (4) ABl. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 19. (5) ABl. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 1. (7) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.