31999D0104

1999/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 121)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 06/02/1999 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 121) (1999/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.3a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.3a wird Bezug genommen auf Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern, wo Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes oder Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) auftreten.

Mit der Entscheidung 98/83/EG der Kommission (3) wurden bestimmte Drittländer als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt und in den Drittländern, wo diese Organismen auftreten, bestimmte Gebiete festgelegt, die frei sind von solchen Schadorganismen.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle (Animal and Plant Health Inspection Service), hat der Kommission mitgeteilt, daß ein neuer Befall mit für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris in Collier County, Florida, festgestellt wurde. Daher sollte Collier County aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, die in Florida als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt werden.

Aus der jüngsten verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur geht hervor, daß der Schadorganismus Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) in den Zitrusfrüchte erzeugenden Gebieten Argentiniens und Brasiliens festgestellt wurde. Daher sollten die vorgenannten Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die in Südamerika als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt werden.

Für Durchfuhrerzeugnisse, für die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.3a der Richtlinie 77/93/EWG gemäß der Entscheidung 98/83/EG erteilt wurde, sollte eine Sonderregelung gelten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 98/83/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 vierter Gedankenstrich werden die Worte "Florida (mit Ausnahme von Dade County und Manatee County)" durch die Worte "Florida (mit Ausnahme von Collier County, Dade County und Manatee County)" ersetzt.

2. In Artikel 4 erster Gedankenstrich werden die Worte "alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, der Karibischen Inseln und in Europa" durch die Worte "alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika (ausgenommen Argentinien und Brasilien), der Karibischen Inseln und in Europa" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt nicht für Zitrusfrüchte, für die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.3a der Richtlinie 77/93/EWG gemäß der Entscheidung 98/83/EG erteilt wurde und die vor Unterrichtung der zuständigen Behörden der Ursprungsdrittländer über die vorliegende Entscheidung ausgeführt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

(3) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 41.