31999D0078

1999/78/EG: Beschluß des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

Amtsblatt Nr. L 031 vom 04/02/1999 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 18. Mai 1998 in London unterzeichnet wurde, sollte genehmigt werden.

Bestimmte Aufgaben bei der Durchführung wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Vollmacht, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen; daher ist es erforderlich, auf die Kommission die Befugnis zu übertragen, bestimmte technische Ergänzungen des Abkommens vorzunehmen sowie bestimmte Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung einschließlich seiner Anhänge wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft das in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Schreiben (1).

Artikel 3

(1) Die Kommission, unterstützt von dem vom Rat ernannten besonderen Ausschuß, vertritt die Gemeinschaft mit dem mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß und in den mit den Sektoralen Anhängen eingesetzten Gemischten Sektorausschüssen. Die Kommission nimmt nach Konsultation dieses besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifizierungen, den Informationsaustausch und die Anfragen auf Überprüfung gemäß Artikel 10 Buchstabe b), Artikel 12, Artikel 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen der Sektoralen Anhänge vor.

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuß oder gegebenenfalls von den Gemischten Sektorausschüssen zu fassenden Beschlüssen über Änderungen der Sektoralen Anhänge (Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) und die Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens sowie die entsprechenden Bestimmungen der Sektoralen Anhänge) und die Überprüfung der Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel 7 Buchstabe d) des Abkommens durch die Kommission wird nach Konsultation des in Absatz 1 dieses Artikels genannten besonderen Ausschusses festgelegt.

(3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß oder den Gemischten Sektorausschüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Dasselbe Verfahren ist auf Entscheidungen der Gemeinschaft im Rahmen der Artikel 16 und 21 des Abkommens anzuwenden.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BATTLE

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.