1999/67/EG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen
Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1999 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen (1999/67/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits sollte genehmigt werden, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Durchführungsvorschriften zu dem Protokoll, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, zu erlassen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1595/97 (1) und (EG) Nr. 656/98 (2) sehen die vorzeitige Anwendung bestimmter Vorschriften des Protokolls vor, die landwirtschaftliche Grunderzeugnisse bzw. landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse betreffen. Es sind daher geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von der Präferenzregelung dieser Verordnungen zu der des Protokolls zu erlassen. Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn wurde zuletzt durch den Beschluß 96/224/EG (3) geändert - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (4) oder gegebenenfalls in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (5) oder in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 (6) festgelegt ist. (2) Mit Wirksamwerden dieses Beschlusses gilt Absatz 1 für alle Vorschriften, die von der Kommission aufgrund Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 und aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 656/98 zur Umsetzung der unter das Protokoll fallenden Zugeständnisse erlassen wurden. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 1. (2) ABl. L 90 vom 25.3.1998, S. 1. (3) ABl. L 81 vom 30.3.1996, S. 264. (4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37). (5) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (6) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97.