31999D0052

1999/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG der Kommission zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4540) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1999 S. 0051 - 0053


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG der Kommission zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4540) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/52/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/603/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 95/340/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/584/EG (4), wurde ein Verzeichnis der Drittländer aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen.

Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus den in diesem Verzeichnis geführten Ländern sind Gegenstand der Entscheidung 95/343/EG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/115/EG (6).

In der Entscheidung 97/252/EG der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/394/EG (8), sind die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen.

Island, Estland und Polen haben der Kommission jeweils eine Liste von Betrieben übermittelt und entsprechende Garantien gegeben, daß diese Betriebe den einschlägigen Hygienevorschriften der Gemeinschaft entsprechen und bei Verletzung dieser Garantien durch einen Betrieb dessen Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt werden können.

Eine Kontrolle durch die Gemeinschaft in Estland hat ergeben, daß ein Betrieb in diesem Land den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften genügt.

Eine Kontrolle durch die Gemeinschaft in Polen hat ergeben, daß fünf Betriebe in diesem Land den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse genügen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/252/EG wird in bezug auf Island, Estland und Polen durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Januar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17.

(2) ABl. L 289 vom 28. 10. 1998, S. 36.

(3) ABl. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38.

(4) ABl. L 255 vom 9. 10. 1996, S. 20.

(5) ABl. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 52.

(6) ABl. L 42 vom 13. 2. 1997, S. 16.

(7) ABl. L 101 vom 18. 4. 1997, S. 46.

(8) ABl. L 176 vom 20. 6. 1998, S. 28.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

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