31999D0049

1999/49/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1999 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4561)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1999 S. 0030 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 1999 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4561) (1999/49/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/111/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten können ab bestimmten Zeitpunkten grundsätzlich nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten und der Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 15 Absatz 2a der genannten Richtlinie ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfaßte Länder bis zum 31. März 1998 zu verlängern.

Diese Arbeiten sind immer noch nicht abgeschlossen.

Die Ermächtigung kann nur im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitsregelung verlängert werden, die in der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG (4), verankert ist.

Mit der Entscheidung 1999/50/EG der Kommission (5) wurden die von bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada bis 31. März 1999 genehmigt.

Die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2a gewährte Ermächtigung sollte entsprechend verlängert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG wird das Datum "31. März 1998" durch das Datum "31. März 1999" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(2) ABl. L 28 vom 4. 2. 1998, S. 42.

(3) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(4) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

(5) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.