1999/42/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Bestätigung der von Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3940) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1999 S. 0024 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Bestätigung der von Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3940) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/42/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, nach Stellungnahme des durch die Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN 1. Richtlinie 94/62/EG Mit der auf Artikel 100a EG-Vertrag beruhenden Richtlinie 94/62/EG sollen die innerstaatlichen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen harmonisiert werden, um eventuelle Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern und somit ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen sowie das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und in der Gemeinschaft Handelshemmnisse sowie Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen auszuschließen. Zu diesem Zweck werden in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie unter anderem mengenmäßige Zielvorgaben festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei der Verwertung und dem Recycling von Verpackungsabfällen eingehalten werden müssen. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) müssen bis zum 30. Juni 2001 zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen innerhalb dieses Verwertungsziels und innerhalb der gleichen Frist zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet werden. Durch Artikel 6 Absatz 6 wird ein Überwachungsverfahren eingeführt, um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewählten Strategien zu gewährleisten und insbesondere zu vermeiden, daß die in einem Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben die Einhaltung der Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten behindern oder zu Verzerrungen des Binnenmarkts führen. Nach Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG bestätigt die Kommission diese Maßnahmen, nachdem sie sie überprüft hat. 2. Die notifizierten Maßnahmen Österreich hat der Kommission am 23. Dezember 1994 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) einen Entwurf der auf dem Gebiet der Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden innerstaatlichen Maßnahmen übermittelt (Notifizierung 94/9059/A). Durch die Maßnahmenentwürfe sollten die österreichischen Rechtsvorschriften (Verordnung 645 von 1992 über Verpackungsabfälle und Verordnung 646 von 1992 zur Festlegung von Zielvorgaben für Verpackungsabfälle) mit dem Inhalt der Richtlinie 94/62/EG, die vor dem 30. Juni 1996 in innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen war, in Einklang gebracht werden. Am 29. Mai 1995 hat Österreich im Rahmen des Briefwechsels mit der Kommission bezüglich dieser Notifizierung die Absicht geäußert, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Zielvorgaben für das Recycling zu überschreiten. In dieser Mitteilung kündigte Österreich an, daß der Hoechstwert der Zielvorgabe für das Recycling bereits 1994 überschritten worden war und statistische Angaben darauf hindeuten, daß diese Zielvorgaben auch 1995 überschritten werden würden. Da die erstellten Programme vorsahen, daß diese Zielvorgaben auch in den nachfolgenden Jahren überschritten werden, ersuchte Österreich die Kommission um Bestätigung. Angesichts der Änderung der österreichischen Verpackungsrechtsvorschriften wies Österreich besonders auf das Jahr 1998 und auf das Jahr 2001 hin (die Rechtsvorschriften sehen bis zum Jahre 1999 eine Revision oder eine Erhöhung der Recycling-Zielvorgabe für 2001 vor). Am 17. Juli 1995 wurde der Änderungsentwurf der österreichischen Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 94/62/EG erneut notifiziert. Dieser Artikel sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG geplanten Maßnahmen - mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen jedoch einschließlich technischer Spezifikationen, die in der Absicht, die Betreffenden zur Einhaltung dieser Spezifikationen zu bewegen, mit steuerlichen Maßnahmen verknüpft wurden - der Kommission mitteilen, damit diese sie jeweils unter Anwendung des in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften hin überprüfen kann. In einem im Rahmen der Notifizierung 94/9059/A an Österreich gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 1995 nahm die Kommission die Absicht Österreichs, Artikel 6 Absatz 6 in Anspruch zu nehmen, zur Kenntnis und forderte zusätzliche Informationen an, insbesondere über die voraussichtliche Recyclingquote, die zur Einhaltung dieser Zielvorgabe vorgesehenen angemessenen Kapazitäten sowie die Maßnahmen, die zur Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts und bezüglich der Probleme der Einhaltung der Richtlinie 94/62/EG durch andere Mitgliedstaaten getroffen werden. Die Antwort auf dieses Schreiben ging am 20. Juni 1996 ein. Sie enthielt keine genauen Angaben über die erwartete Recyclingquote, Österreich erwähnte allerdings, daß in den nächsten Jahren der Hoechstwert der Recycling-Zielvorgabe vor allem bei Papier- und Glasverpackungen voraussichtlich leicht überschritten werden würde. Es wurde hinzugefügt, daß die Verfügbarkeit angemessener Recyclingkapazitäten in einem vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenen und der Kommission im September 1996 übermittelten Bericht nachgewiesen wurde. Dieser Bericht enthält zahlenmäßige Angaben über das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien für das Jahr 1994. Was die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung von Marktverzerrungen und die Probleme der Einhaltung der Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten angeht, so wurde in dem Schreiben erklärt, daß die Umsetzung der Rechtsvorschriften gezeigt habe, daß sich solche Probleme nicht stellen. Eine revidierte Fassung der Verpackungsverordnung und der Verordnung zur Festlegung von Zielvorgaben für Verpackungsabfälle wurde am 26. August 1996 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG und Artikel 16 der Richtlinie 94/62/EG (Notifizierung 96/332/A) bzw. am 25. März 1997 (Notifizierung 97/156/A) übermittelt. Diese Verordnungen wurden am 29. November 1996 (Nummern 648 und 649) und am 13. August 1997 (Nummer 232) veröffentlicht. In § 11 Absatz 7 der Verordnung 648/96 werden Zielvorgaben für Unternehmen (Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber) festgelegt, die sich an einem mit den Behörden vereinbarten Sammel- und Recyclingsystem beteiligen. Die Recycling-Zielvorgabe, die von diesen Unternehmen in jedem Kalenderjahr erreicht werden muß, liegt ab dem Jahr 1997 bei 25 Gewichtsprozent des Verpackungsabfalls (und mindestens 15 Gewichtsprozent für jedes einzelne Verpackungsmaterial). Diese Zielvorgaben entsprechen den Mindestvorgaben für die stoffliche Verwertung der Richtlinie 94/62/EG. In § 10 der Verordnung 648/96 werden die Recycling-Zielvorgaben für Unternehmen festgelegt, die sich nicht an dem vereinbarten System beteiligen. Diese in jedem Kalenderjahr zu erreichenden Zielvorgaben hinsichtlich des Gewichts sind nachstehend aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Anteile sind bezogen auf die Gesamtmenge jedes Verpackungsmaterials. Jedes Unternehmen, das sich nicht an einem vereinbarten System beteiligt, muß 90 Gewichtsprozent des von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterials sammeln oder zurücknehmen. Werden von ihm weniger als 90 Gewichtsprozent aber mehr als 50 Gewichtsprozent des von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterials gesammelt oder zurückgenommen, so ist er verpflichtet, sich für die Differenz zu 90 Gewichtsprozent an einem vereinbarten Sammel- und Recyclingsystem zu beteiligen. Für diese Menge gelten die Zielvorgaben von § 11 Absatz 7. Werden von ihm weniger als 50 Gewichtsprozent des von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterials gesammelt oder zurückgenommen, so ist er verpflichtet, sich für die Differenz zu 100 Gewichtsprozent an einem vereinbarten Sammel- und Recyclingsystem zu beteiligen. Für diese Menge gelten ebenfalls die Zielvorgaben von § 11 Absatz 7. Weitere, nachstehend aufgeführte Zielvorgaben für Getränkeverpackungen werden in der Verordnung 649/96 festgelegt. Nach § 2 sind zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefuellung, umweltgerechte Verwertung und energetische Nutzung, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfuellmengen, zu erreichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Zielvorgaben sind in Gewicht ausgedrückt; Anteile werden aus dem gesamten Verpackungsmaterial berechnet, das für jedes Produkt verwendet wird. Darüber hinaus sieht § 3 absolute Hoechstmengen für restliche Verpackungsabfälle (andere Verpackungsabfälle als solche von Getränkeverpackungen) vor, die in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden können: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Stellungnahmen Laut Artikel 6 Absatz 6 erläßt die Kommission nach einer Überprüfung der Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Entscheidung. Zu diesem Zweck hat sie die Mitgliedstaaten im Rahmen des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses zur fraglichen Notifizierung konsultiert. Es wurde davon ausgegangen, daß es sich bei diesem Verfahren um das geeignetste Verfahren handelte, und es gab diesbezüglich keine gegenteiligen Äußerungen eines Mitgliedstaats. Ein erster Meinungsaustausch fand auf der Ausschußsitzung vom 21. April 1997 statt. Dabei wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission schriftliche Stellungnahmen bis zum 31. Mai 1997 zu übermitteln. Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, die Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich legten schriftliche Beiträge vor. Die Angelegenheit wurde auf der Ausschußsitzung vom 4. September 1997 erneut erörtert. Kein Mitgliedstaat vertrat die Ansicht, daß die österreichischen Maßnahmen zu Verzerrungen des Binnenmarkts führen oder die Einhaltung der Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten behindern könnten. Einige Mitgliedstaaten erklärten, daß zwischen ihnen und der Kommission ein besonderes Verfahren vereinbart werden sollte, in dem festgelegt wird, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen, wenn sie eine Maßnahme nach Artikel 6 Absatz 6 notifizieren. Allerdings wurde eingeräumt, daß es eine Reihe von Problemen gibt, insbesondere bezüglich der Bewertung der auf dem freien internationalen Markt bestehenden Verwertungs- und Recyclingkapazitäten sowie der Tatsache, daß nicht immer voraussehbar ist, ob bestimmte Maßnahmen dazu führen werden, daß die Hoechstwerte der Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG überschritten werden. Frankreich vertrat die Auffassung, daß es für die Kommission und die Mitgliedstaaten schwierig sei, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen, solange es keine gemeinsame Methodik zur Einrichtung der Datenbanken (nach Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG) gibt, da sich bis dahin die erreichten Zielvorgaben nur schwer berechnen lassen. Frankreich schlug daher vor, zu der Notifizierung Österreichs erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn die gemeinsame Methodik verfügbar ist (3). In der Ausschußsitzung bestand allgemein Einigkeit darüber, daß die Auswirkungen von Maßnahmen ständig überwacht werden sollten, um mögliche Handelsverzerrungen zu ermitteln und ihnen entgegenzuwirken. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, daß Angaben zu wirtschaftlichen Aspekten wie dem früheren und dem prognostizierten Umfang von Recycling- und Verwertungskapazitäten, Ein- und Ausfuhren von Verpackungsabfällen sowie der Preisentwicklung im Laufe der Jahre von Nutzen wären. Es herrschte jedoch auch Einhelligkeit darüber, daß Mitgliedstaaten, die befürchten, daß die Einhaltung der Richtlinie in ihren Ländern durch Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten behindert werden könnte, im Verfahren eine entscheidende Rolle zukommt. Führt eine Maßnahme, bei der die Hoechstwerte der Zielvorgaben der Richtlinie überschritten werden, zu Problemen bei der Einhaltung der Richtlinie durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist es in erster Linie dessen Aufgabe, diesen Sachverhalt bekanntzumachen, damit geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen über nachteilige Auswirkungen auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 unverzüglich zu übermitteln, wenn eine solche Situation eintritt. Das Vereinigte Königreich schlug ferner vor, daß die Auswirkungen bestehender höherer Zielvorgaben während der geplanten Revision der Zielvorgaben von Artikel 6 Absatz 1, die spätestens zum 1. Januar 2001 abgeschlossen werden muß, überprüft werden sollten. II. BEWERTUNG Im Hinblick auf die Verzögerung, zu der es käme, wenn die Kommission gemäß der Entscheidung 97/138/EG der Kommission (4) auf die Daten warten würde, und aufgrund der Tatsache, daß bisher keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 6 aufgeführten Kriterien gemeldet wurden, hält es die Kommission für unnötig, die vorliegende Entscheidung - wie von Frankreich vorgeschlagen - aufzuschieben. Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten, über die Zielvorgaben von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinauszugehen, wenn sie zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, bereitstellen. Die Maßnahmen müssen im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus sein und dürfen nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Auch dürfen sie nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen. Im vorliegenden Fall hat Österreich eine Ausnahme von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beantragt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten konsultiert. Es wurden keine Einwände gegen die österreichischen Maßnahmen vorgebracht. a) Angemessene Kapazitäten zur stofflichen Verwertung Diese Bestimmung wird von der Kommission so ausgelegt, daß die Mitgliedstaaten die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, nicht unbedingt selbst vornehmen müssen. Die Mitgliedstaaten können auch Kapazitäten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nutzen, um die Zielvorgaben für die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, zu erfuellen. Dies macht es jedoch schwierig, genaue Angaben über die vorhandenen Kapazitäten zu machen, da der Markt für die stoffliche Verwertung offen und international ist. Mit diesem Kriterium soll auch sichergestellt werden, daß Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat verabschiedet werden, nicht dazu führen, daß andere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Richtlinie haben. Daher sollte es in Verbindung mit den anderen Kriterien gesehen werden, die in Artikel 6 Absatz 6 aufgeführt sind. In der Praxis ist die Einhaltung dieses Kriteriums ein Hinweis auf die Einhaltung der Kriterien b) und c). Besonders wenn die Zielvorgaben über die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehen, sollte dafür gesorgt werden, daß dies nicht zu Lasten der Einsammel- und Verwertungssysteme in anderen Mitgliedstaaten geht. Was die notifizierten Maßnahmen Österreichs anbelangt, erklärte die österreichische Regierung, daß die Überschreitung des Hoechstwertes der Zielvorgabe für das Recycling im Jahre 1998 in erster Linie vom Papierrecycling abhängt (der Anteil von Papier an den in Verkehr befindlichen Verpackungen beträgt 44 %). Überkapazitäten gibt es derzeit beim Recycling von Papier und Glas sowie von Verkaufsverpackungen aus Metall und Kunststoff sowie von handelsüblichen Verpackungen. Nach Einschätzung Österreichs werden Recyclingkapazitäten trotz des Anstiegs der gesammelten/rezyklierten Mengen von Verpackungsabfällen verfügbar bleiben. Diese Information ist in dem der Kommission im September 1996 vorgelegten Bericht, den diese an alle anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet hatte, enthalten. Aus diesem Bericht geht hervor, daß 1994 etwa 55 Gewichtsprozent der in Verkehr gebrachten Verpackungsabfälle verwertet wurden (481 000 von 876 300 Tonnen) - 52 Gewichtsprozent in Form von stofflicher Verwertung (456 700 Tonnen) und 3 Gewichtsprozent in Form von Energierückgewinnung - Getränkeverpackungen sind allerdings in diesen Zahlen nicht berücksichtigt. Die Verwertungsquote von Glas betrug 69, von Papier und Karton 72, von Metall 44, von Kunststoffen 25 und von Materialverbunden 4 Gewichtsprozent. Bei einer gleichbleibenden Produktion in den nächsten Jahren erwartet Österreich - abgesehen von Getränkeverpackungen - eine leichte Überschreitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Zielvorgabe. Dies betrifft hauptsächlich Glas und Papier. Dies bedeutet, daß in Österreich die nötigen Kapazitäten vorhanden sind. Die Kommission ist der Meinung, daß Österreich über angemessene Kapazitäten für die stoffliche Verwertung verfügt. b) Mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt Die Kommission hat die von Österreich notifizierten Maßnahmen bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das in Österreich vorgeschriebene Einsammel- und Verwertungssystem nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führt. Wie Österreich erklärte, hat die bisherige Anwendung dieser Maßnahmen bewiesen, daß diese keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hatten. Wie die Konsultation anderer Mitgliedstaaten ergab, war von ihnen keiner der Meinung, daß die österreichische Maßnahme zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. Der Kommission ist nichts Gegenteiliges bekannt. c) Verbot der Verhinderung der Einhaltung der Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten Mit diesem Kriterium soll vermieden werden, daß die Kapazitäten für die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, der Mitgliedstaaten mit Verpackungsabfällen völlig ausgelastet werden, die in anderen Mitgliedstaaten gesammelt werden. Dies ist besonders für die Mitgliedstaaten von Bedeutung, die noch nicht mit der Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, in großem Umfang begonnen haben und wo es noch keine Einsammelinfrastruktur gibt oder diese noch nicht fertiggestellt ist. Bei der Bewertung der notifizierten Maßnahmen im Hinblick auf dieses Kriterium sollte in erster Linie der Standpunkt der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die infolge von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten möglicherweise die Zielvorgaben der Richtlinie nicht mehr einhalten können. Kein Mitgliedstaat hat die Befürchtung geäußert, daß er durch die von Österreich notifizierten Maßnahmen an der Einhaltung der Richtlinie gehindert werden könnte. Auch der Kommission sind keine Probleme der Einhaltung der Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten infolge der Maßnahmen Österreichs bekannt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Überschreitung von Recycling-Zielvorgaben durch Österreich dazu führt, daß die Kapazitäten in anderen Mitgliedstaaten völlig ausgelastet werden und dadurch andere Mitgliedstaaten die Zielvorgaben der Richtlinie nicht einhalten könnten, trägt die Kommission auch der Tatsache Rechnung, daß lediglich 1 % des in der Gemeinschaft anfallenden Verpackungsabfalls in Österreich erzeugt wird. Nach Meinung der Kommission besteht daher kein Risiko, daß dies zu Problemen der Einhaltung der Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG führen würde. d) Verbot der willkürlichen Diskriminierung Die österreichischen Maßnahmen gelten ausnahmslos für sämtliche Verpackungsabfälle, ob von einheimischen oder importierten Erzeugnissen. Bei der Kommission sind nie Beschwerden darüber eingegangen, daß die österreichischen Bestimmungen mit einer willkürlichen Diskriminierung verbunden wären. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten konsultiert. Dies hat keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung erbracht. e) Verbot der verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Dieses Konzept bezieht sich auf eine mögliche Beschränkung der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und auf den indirekten Schutz der heimischen Produktion. Abfälle sind Güter im Sinne der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag. Daher könnten abfallwirtschaftliche Maßnahmen unter Umständen auch zu einer Handelsbeschränkung oder zum Schutz der heimischen Produktion führen. Die österreichischen Maßnahmen lassen jedoch hinsichtlich ihres Inhalts und der Umstände ihrer Anwendung eine solche Schlußfolgerung nicht zu. Die Zielvorgaben für die Verwertung gelten für sämtliche Verpackungsabfälle, gleich ob sie von heimischen oder von eingeführten Produkten stammen. Die Bedingungen für die Teilnahme an einem von den Behörden vereinbarten Einsammel- und Verwertungssystem gelten unterschiedslos für einheimische wie auch für ausländische Produzenten. Bei der Kommission gingen bisher diesbezüglich keinerlei Beschwerden ein. III. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission, vertritt angesichts der von Österreich übermittelten Angaben und des Ergebnisses der Anhörung der Mitgliedstaaten, das in den vorstehenden Erwägungen beschrieben wird, die Auffassung, daß die von Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG notifizierten Maßnahmen zu bestätigen sind, da erwiesenermaßen - Österreich über angemessene Kapazitäten für die stoffliche Verwertung verfügt, - die Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, - die Maßnahmen andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen, - die Maßnahmen zu keiner willkürlichen Diskriminierung führen und - die Maßnahmen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Österreich notifizierten Maßnahmen, die über die Zielvorgaben von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 94/62/EG hinausgehen, werden hiermit bestätigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10. (2) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8, ersetzt durch Richtlinie 98/34/EG (ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37). (3) Bezüglich dieser Frage wurde festgelegt, daß die Datenbanken in Übereinstimmung mit der Entscheidung 97/138/EG und im Hinblick auf eine zu vereinbarende gemeinsame Methodik zu entwickeln sind, um sicherzustellen, daß die Ziele der Richtlinie eingehalten werden. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Bestätigung der Maßnahmen im Rahmen des Artikels 6 Absatz 6. (4) ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 22.