31998R2865

Verordnung (EG) Nr. 2865/98 der Kommission vom 30. Dezember 1998 über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0098 - 0099


VERORDNUNG (EG) Nr. 2865/98 DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1998 über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2863/98 (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 70/97 ist die Verwaltung der in Anhang D derselben Verordnung festgelegten Plafonds von 2 500 Tonnen frischen Sauerkirschen/Weichseln (*) und 12 800 Tonnen verarbeiteten Sauerkirschen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen gewährleistet. Die Gewährung der Zollpräferenzen ist daher an die Vorlage der gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen zu binden.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 der Kommission vom 3. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrlizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2427/95 (4), sind vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar zu machen.

Um eine rasche und wirksame Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, ist es notwendig, die Erteilung der Lizenzen nach Ablauf einer zur Mengenkontrolle erforderlichen Frist und regelmäßige Mitteilungen der Mitgliedstaaten vorzusehen.

Sobald die beantragte Menge einen der festgelegten Plafonds erreicht, müssen automatisch und sehr rasch Maßnahmen getroffen werden. Die Kommission ist zu ermächtigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, die Anwendung einiger der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für frische Sauerkirschen auf die Ernte- und Vermarktungszeit dieser Erzeugnisse zu beschränken.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 122/98 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/98 (6), ersetzt, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 gilt. Aus Gründen der Klarheit ist die vorgenannte Verordnung daher aufzuheben.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollplafonds sollte die vorliegende Verordnung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gelten.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (7) wird ab 1. Januar 1999 in den Rechtsinstrumenten jede Bezugnahme auf den ECU durch die Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR gleich 1 ECU ersetzt. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte in dieser Verordnung die Bezeichnung "Euro" verwendet werden, wobei zu vermuten ist, daß diese Bezeichnung erst ab 1. Januar 1999 gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verwaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 70/97 festgesetzten Zollplafonds für frische Sauerkirschen des KN-Codes 0809 20 05 und für verarbeitete Sauerkirschen der KN-Codes ex 0811 90 19, ex 0811 90 39, 0811 90 75, ex 0812 10 00, 2008 60 51, 2008 60 61, 2008 60 71 und 2008 60 91 mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien geregelt.

Artikel 2

(1) Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 1 genannten Plafonds ist eine gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

(2) Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/95.

(3) Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der folgenden Angaben:

- Derecho preferencial ad valorem - Reglamento (CE) n° 70/97

- Præferenceværditold - Forordning (EF) nr. 70/97

- Präferenzieller Wertzoll - Verordnung (EG) Nr. 70/97

- Ðñïôéìçóéáêüò äáóìüò ad valorem - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 70/97

- Preferential ad valorem duty - Regulation (EC) No 70/97

- Droit ad valorem préférentiel - Règlement (CE) n° 70/97

- Dazio ad valorem preferenziale - Regolamento (CE) n. 70/97

- Preferentieel ad-valoremrecht - Verordening (EG) nr. 70/97

- Direito preferencial ad valorem - Regulamento (CE) nº 70/97

- Arvotullietuus - asetus (EY) N:o 70/97

- Särskild värdetull - Förordning (EG) nr 70/97.

(4) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das Ursprungsland angegeben und "Ja" angekreuzt.

(5) Die Einfuhrlizenzen sind einen Monat (frische Sauerkirschen) bzw. drei Monate (Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen) ab ihrer tatsächlichen Erteilung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember gültig.

(6) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 finden nur auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Drittländer Anwendung.

(7) Für frische Sauerkirschen muß bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit von 1,5 EUR je 100 kilogramm Nettogewicht hinterlegt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben über die Lizenzanträge und gegebenenfalls über die Mengen, für die die beantragten Einfuhrlizenzen nicht verwendet wurden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1921/95.

(2) Für frische Sauerkirschen sind diese Mitteilungen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September beschränkt.

Artikel 4

(1) Die Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Lizenzantrags erteilt, falls die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Sondermaßnahmen ergreift.

(2) Erreicht die mit den Einfuhrlizenzen beantragte Menge einen der Plafonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/97, so legt die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Verringerungssatz für die betreffenden Anträge fest und setzt darüber hinaus die Erteilung von Lizenzen im Rahmen des betreffenden Plafonds aus.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 122/98 wird ab 1. Januar 1999 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1.

(2) Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.

(*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3) ABl. L 185 vom 4. 8. 1995, S. 10.

(4) ABl. L 249 vom 17. 10. 1995, S. 12.

(5) ABl. L 11 vom 17. 1. 1998, S. 15.

(6) ABl. L 151 vom 21. 5. 1998, S. 25.

(7) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.