31998R2863

Verordnung (EG) Nr. 2863/98 des Rates vom 30. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0085 - 0089


VERORDNUNG (EG) Nr. 2863/98 DES RATES vom 30. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/97 vom 20. Dezember 1996 des Rates über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien (1) endet am 31. Dezember 1998.

Diese Regelung ist zu gegebener Zeit durch bilaterale Abkommen zu ersetzen, die mit den betreffenden Ländern auszuhandeln sind; bis dahin sollte die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 beibehalten werden. Die Zollplafonds für gewerbliche Waren sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 jährlich um 5 % erhöht werden. Infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterteilungen ist die Verordnung (EG) Nr. 70/97 entsprechend zu ändern.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission (2) wurde Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) geändert. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 ist daher entsprechend zu ändern.

Um einen Schaden für die Gurkenindustrie der Gemeinschaft zu vermeiden, ist es notwendig, die Konzession für diese Waren in Form eines Zollkontingents anstatt einer Referenzmenge zu gewähren.

Gemäß den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 gelten für die Entwicklung bilateraler Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien außer Slowenien bestimmte Auflagen; die erneute Gewährung autonomer Handelspräferenzen wird davon abhängig gemacht, daß die betreffenden Länder die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte achten und bereit sind, den Aufbau wirtschaftlicher Beziehungen untereinander zu ermöglichen. Daher erscheint es angebracht, die Erfuellung dieser Auflagen durch Bosnien-Herzegowina, Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien zu überwachen. Der Rat nahm am 9. November 1998 Schlußfolgerungen über die in diesen Ländern bei der Erfuellung der Auflagen erzielten Fortschritte an.

In Bosnien-Herzegowina und Kroatien sind bei der Festigung der Demokratie und der Menschenrechte und dem Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen zu den angrenzenden Staaten gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Daher erscheint es angebracht, für diese Länder weiterhin die autonome Handelsregelung für 1999 aufrechtzuerhalten.

Bei der Ausdehnung der autonomen Handelspräferenzen auf die Bundesrepublik Jugoslawien am 29. April 1997 erläuterte der Rat in einer Erklärung seine Erwartungen hinsichtlich der Demokratisierung und insbesondere der vollständigen und zügigen Umsetzung des González-Berichts; für den Fall mangelnder Fortschritte bei der Erfuellung dieser Kriterien behielt er sich die Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung autonomer Handelspräferenzen vor. Da bei der Erfuellung der genannten Auflagen keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind, erscheint eine Aufnahme der Bundesrepublik Jugoslawien in die autonome Handelsregelung für 1999 gegenwärtig nicht angebracht; dies schließt die Anwendung der autonomen Handelsregelung auf die Bundesrepublik Jugoslawien zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus, sofern die Umstände dies zulassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 70/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 wird die Angabe "Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission" durch die Angabe "Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission" ersetzt.

2. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999."

3. Die Mengenangaben für die Höhe der Plafonds in der vierten Spalte der Anhänge C I, C II, C III und C IV werden für 1999 durch die Mengenangaben für die entsprechenden laufenden Nummern im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Die KN-Codes, Warenbezeichnungen und Fußnoten sind wie folgt zu ändern:

a) In Anhang C I ist unter der laufenden Nummer 01.0050 folgendes zu streichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) In Anhang C I ist unter der laufenden Nummer 01.0220

i)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

zu ersetzen durch:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

zu ersetzen durch:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Die Fußnote 1 am Ende des Anhangs C I erhält folgende Fassung:

"(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen."

d) In Anhang C II ist unter der laufenden Nummer 03.0010

i) der KN-Code 2710 00 85 und die dazugehörige Warenbezeichnung sowie die Fußnote 1 am Ende des Anhangs zu streichen;

ii) KN-Code "2710 00 98" durch KN-Code "2710 00 97" zu ersetzen.

5. In Anhang C V "Taric-Unterteilungen"

a) ist folgendes in die entsprechenden Spalten einzufügen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) lauten die Taric-Unterteilungen für ex 7213 91 70 unter der laufenden Nummer 06.0070 in der dritten Spalte "91 und 95", wobei folgendes in die entsprechenden Spalten einzufügen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. In Anhang D

a) wird folgendes gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird in Spalte 4 für die Zollkonzession für Sauerkraut (aufgeführt unter KN-Code ex 2004 90 30 und 2005 90 75) nach den Worten "Referenzmenge" folgendes eingefügt: "mit der laufenden Nummer 18.0550".

7. In Anhang E

a) wird folgendes eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) in der Tabelle "TARIC-UNTERTEILUNGEN" wird

i) die Taric-Unterteilung "40" für die laufende Nummer 09.1507, KN-Code ex 0703 20 00, gestrichen;

ii) nach der laufenden Nummer 09.1507 folgendes eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2636/97 (ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 6).

(2) ABl. L 9 vom 13. 1. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 (ABl. L 7 vom 13. 1. 1998, S. 3).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>