31998R2815

Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0056 - 0058


VERORDNUNG (EG) Nr. 2815/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 über eine gemeinsame Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

Merkmale und Geschmack von für Speisezwecke bestimmten, unmittelbar marktfähigen nativen Olivenölen können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktionstechniken je nach geographischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen. Innerhalb ein und derselben Kategorie im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG können sich dadurch marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf. Bei diesen Kategorien könnte die Angabe des Ursprungs auf der Einzelhandelspackung die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestuenden qualitative Unterschiede. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Speiseolivenöl sollen daher gemeinschaftliche Handelsbestimmungen geschaffen werden, denen zufolge die Angabe des Ursprungs ausschließlich Olivenöl der Kategorien "natives Olivenöl extra" und "natives Olivenöl" vorbehalten ist, die ganz bestimmte Bedingungen erfuellen.

Bei den im Handel angewandten Ursprungsbestimmungen muß den Ergebnissen der laufenden Verhandlungen über die Harmonisierung der Regeln des nichtpräferentiellen Ursprungs Rechnung getragen werden, die im Handel mit Drittländern gelten werden. Eine verbindliche Regelung für die Ursprungsangabe muß auch eine Regelung zur Herkunftssicherung und Kontrolle aller vermarkteten Olivenölmengen umfassen. Diese Regelung zur Herkunftssicherung wird im Rahmen der Ausarbeitung der Qualitätsstrategie für Olivenöl, die bis zum 31. Oktober 2001 abgeschlossen sein muß, zusammen mit der Frage der Klassifizierung der Öle geprüft, auf die sie Anwendung findet. Daher sollte eine fakultative, vorläufige Regelung für die Angabe des Ursprungs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen werden.

Bei eingeführtem Olivenöl sollten die Bestimmungen über den nichtpräferentiellen Ursprung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (4), eingehalten werden.

Die Angabe eines regionalen Ursprungs kann in Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geographischen Angabe (g. g. A.) nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (6), erfolgen. Um Verwechslungen beim Verbraucher und damit Marktverzerrungen zu vermeiden, sollte die Angabe der g. U. und der g. g. A. der regionalen Ebene vorbehalten bleiben.

Bezieht sich die Ursprungsangabe des nativen Olivenöls auf die Europäische Gemeinschaft oder auf das gesamte geographische Gebiet eines Mitgliedstaats, gibt es praktisch keine Verwechslungen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben. Die Extraktionsverfahren und -techniken wirken sich insbesondere im Bereich der Herstellung von Olivenöl auf die Qualität und den Geschmack von nativen Ölen aus. Verbringungen von Oliven zwischen verschiedenen Ländern finden hauptsächlich wegen des damit verbundenen großen Qualitätsverlusts der Öle nur in geringem Umfang statt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Extraktion des Öls den Ursprung verleiht, wobei außerdem die Schwierigkeiten der Kontrolle und die Änderung der Erzeugnisgruppe zu berücksichtigen sind, die diese für den internationalen Handel mit sich bringt.

In der Europäischen Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten handelt es sich bei dem vermarkteten nativen Olivenöl zumeist um Verschnitte, bei denen die Gleichmäßigkeit der Qualität und die typischen organoleptischen Merkmale entsprechend den Verbrauchererwartungen sichergestellt sind. Das Typische von nativem Olivenöl aus den betreffenden Gebieten wird also trotz oder mitunter dank des Zusatzes geringer Mengen von Olivenöl aus einem anderen Gebiet gewährleistet. Zur regelmäßigen Versorgung des Marktes über die traditionellen Handelsströme sollte angesichts der für den Olivenanbau typischen Produktionsschwankungen an der Angabe des Ursprungs in einem solchen Gebiet festgehalten werden, wenn es sich bei dem Erzeugnis um einen Verschnitt mit geringen Mengen Olivenöl aus anderen Gebieten handelt. In diesem Fall sollte der Verbraucher jedoch darüber aufgeklärt werden, daß das Erzeugnis nicht gänzlich aus dem Gebiet stammt, das als Ursprung angegeben ist.

Die Ursprungsbezeichnung muß der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG (8), entsprechen. Es muß verhindert werden, daß die Angaben auf den Etiketten die Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs verunsichern. Bestehende Markennamen können weiter verwendet werden, wenn sie gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken (9), geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (10), amtlich eingetragen wurden.

Damit die Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen sichergestellt ist, sollte vorgesehen werden, daß Verpackungsunternehmen, die diese Bezeichnungen für die von ihnen vermarkteten nativen Olivenöle verwenden möchten, eine Zulassung beantragen müssen.

Um eine Anpassung an die neuen Bestimmungen und die Schaffung der dazu erforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte zur Vermeidung von Handelsstörungen das Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben und der Absatz des Olivenöls vorgesehen werden, das bereits vor ihrem Inkrafttreten verpackt wurde.

Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Angabe des Ursprungs von nativem Olivenöl extra und von nativem Olivenöl im Sinne der Nummern 1.a und 1.b des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf den Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher in den Mitgliedstaaten oder auf den Etiketten dieser Verpackungen ist fakultativ. Macht ein Marktteilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so gelten dafür ausschließlich die Bestimmungen dieser Verordnung;

Die Angabe des Ursprungs von anderen Olivenölen und Oliventresterölen im Sinne des Anhangs der genannten Verordnung auf den Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher in den Mitgliedstaaten oder auf den Etiketten dieser Verpackungen ist nicht zulässig.

Artikel 2

(1) Die Angabe des Ursprungs im Sinne dieser Verordnung betrifft ein geographisches Gebiet und darf sich nur beziehen auf

a) ein geographisches Gebiet, dessen Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen ist,

und/oder

b) im Sinne dieser Verordnung

- einen Mitgliedstaat,

- die Europäische Gemeinschaft,

- ein Drittland.

(2) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 79/112/EWG erlassen werden, ist der Ursprung für den Endverbraucher nach den Bestimmungen dieses Absatzes anzugeben.

Der Ursprung wird auf der Verpackung oder auf dem Etikett der Verpackung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 79/112/EWG so angegeben, daß er für den Endverbraucher unmißverständlich erkennbar ist.

Jeder Hinweis auf ein geographisches Gebiet auf der Verpackung oder auf dem Etikett der Verpackung gilt als Ursprungsangabe, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt; ausgenommen davon sind:

- der Name der Marke oder des Unternehmens, deren/dessen Eintragung vor dem 1. Januar 1999 gemäß der Richtlinie 89/104/EWG beantragt wurde;

- die Bezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.

Artikel 3

(1) Bei Olivenölen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe tragen dürfen, muß der Ursprung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angegeben werden.

(2) Wird als Ursprung ein Mitgliedstaat oder die Europäische Gemeinschaft angegeben, so bezieht er sich in den anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen auf das geographische Gebiet, in dem das "native Olivenöl extra" oder das "native Olivenöl" gewonnen wurde.

Bei Verschnitten von "nativem Olivenöl extra" oder "nativem Olivenöl", die zu über 75 % aus ein und demselben Mitgliedstaat oder aus der Gemeinschaft stammen, kann der überwiegende Ursprung angegeben werden, wenn ihm folgender Vermerk nachgestellt wird: "Auslese nativer Olivenöle (extra), die zu über (75) % in ....... (Angabe des Ursprungs) gewonnen wurden."

Im Sinne dieses Absatzes gilt ein natives Olivenöl extra oder ein natives Olivenöl nur dann als in einem geographischen Gebiet gewonnen, wenn es aus Oliven in einer Ölmühle abgepreßt wurde, die in dem betreffenden Gebiet liegt.

(3) Im Fall von nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, das aus Drittländern eingeführt wird, erfolgt die Angabe des Ursprungs nach den Bestimmungen über den nichtpräferentiellen Ursprung gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Artikel 4

(1) Mit einer Ursprungsangabe gemäß Artikel 3 Absatz 2 versehenes "natives Olivenöl extra" und "natives Olivenöl" werden in einem dazu zugelassenen Verpackungsunternehmen abgefuellt. Die Zulassung erteilt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Verpackungsanlagen befinden.

(2) Jedem Unternehmen, das

- über eine Verpackungsanlage verfügt,

- sich zu einer Buchführung und einer gesonderten Lagerhaltung verpflichtet, die es ermöglichen, die Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, und gegebenenfalls der Verschnittanteile des Olivenöls, dessen Ursprung angegeben ist, nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu kontrollieren,

- bereit ist, sich den im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen,

wird auf Antrag die Zulassung mit einer entsprechenden alphanumerischen Kennzeichnung erteilt.

(3) Auf der Verpackung oder auf ihrem Etikett wird die alphanumerische Kennzeichnung des zugelassenen Verpackungsunternehmens angegeben.

Artikel 5

(1) Bei der Kontrolle des Ursprungs überprüfen die Mitgliedstaaten in den betreffenden Verpackungsunternehmen, ob die Angaben zum Ursprung der von dem Unternehmen abgegebenen nativen Olivenöle mit den Angaben des Ursprungs der verarbeiteten Mengen nativer Olivenöle übereinstimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und führen insbesondere Geldbußen ein, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission die dazu getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 6

Die Etikettierungsvorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gilt, rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und in den freien Verkehr überführt wurden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis 31. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

(3) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(6) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10.

(7) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(8) ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21.

(9) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1.

(10) ABl. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 35.