31998R2810

Verordnung (EG) Nr. 2810/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen für die vor dem 1. Januar 1999 im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0044 - 0045


VERORDNUNG (EG) Nr. 2810/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen für die vor dem 1. Januar 1999 im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (3), aufgehoben, die in Artikel 6 Absatz 2a die Möglichkeit der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vorsieht.

Die Möglichkeit der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses endet mit dem 31. Dezember 1998. Die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist jedoch gleich der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des betreffenden Betrags oder derjenigen der Zuschlagserteilung.

Es ist festzulegen, daß der im letzten Bezugszeitraum 1998 im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs dem Kurs entspricht, der sich aus den Notierungen des repräsentativen Kurses in diesem Zeitraum ergibt.

Der Umrechnungskurs der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Wechselkurs der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können sich von dem im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs unterscheiden. Ein zu großer Unterschied kann dabei zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs muß daher angepaßt werden, wenn er um mehr als vier Prozentpunkte von dem genannten Umrechnungskurs oder Wechselkurs abweicht, der ohne eine Vorausfestsetzung angewandt worden wäre.

Die Gültigkeit der Lizenz ist nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt. Es sollten daher geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Spekulationen zu vermeiden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der betroffenen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Beträgt der absolute Wert der Währungsabweichung zwischen dem im voraus festgesetzten und gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 angepaßten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem Umrechnungskurs oder Wechselkurs, der am Tag des maßgeblichen Tatbestands gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 gilt, mehr als vier Prozentpunkte, so wird der im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs so an den geltenden Kurs angenähert, daß eine Abweichung von vier Prozentpunkten verbleibt.

Der im letzten Bezugszeitraum 1998 im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs entspricht dem Kurs, der sich aus den Notierungen des repräsentativen Kurses in diesem Zeitraum ergibt.

(2) Um von der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses während ihrer Gültigkeitsdauer Gebrauch machen zu können, ist die Lizenz in dem Mitgliedstaat zu verwenden, den der Antragsteller bei Beantragung der Vorausfestsetzung angibt.

Wird die Lizenz in einem anderen als dem darin vom Antragsteller vermerkten Mitgliedstaat verwendet, gilt folgender landwirtschaftlicher Umrechnungskurs:

- handelt es sich um eine Zahlung an den Marktbeteiligten, der ab Vorausfestsetzung des Kurses und bis zur Verwendung der Lizenz in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandte niedrigste und um 5 % verringerte Kurs;

- handelt es sich um eine Zahlung des Marktbeteiligten, der ab Vorausfestsetzung des Kurses und bis zur Verwendung der Lizenz in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandte höchste und um 5 % erhöhte Kurs.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.