31998R2754

Verordnung (EG) Nr. 2754/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 345 vom 19/12/1998 S. 0025 - 0026


VERORDNUNG (EG) Nr. 2754/98 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1395/98 (4), die Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs der französischen überseeischen Departements erstellt und der Beihilfebetrag für die Erzeugnisse aus der restlichen Gemeinschaft für das zweite Halbjahr 1998 festgesetzt worden. Es ist die Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs für das Kalenderjahr 1999 zu erstellen. Diese Vorausschätzung muß nach Maßgabe des Bedarfs erstellt werden.

Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der Beihilfebetrag für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft so festzusetzen, daß diese Versorgung zu Bedingungen sichergestellt ist, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr der Pflanzkartoffeln aus Drittländern fälligen Zölle gleichkommen. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt verursachten Kosten zu berücksichtigen.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (5) wird ab 1. Januar 1999 in den Rechtsinstrumenten jede Bezugnahme auf den Ecu durch die Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR gleich 1 ECU ersetzt. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte in dieser Verordnung die Bezeichnung "Euro" verwendet werden, wobei zu vermuten ist, daß diese Bezeichnung erst ab 1. Januar 1999 gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1772/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird die Menge der Bedarfsvorausschätzung an Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00, die aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe in die französischen überseeischen Departements eingeführt werden darf, für das Kalenderjahr 1999 auf 750 Tonnen festgesetzt. Diese Menge wird entsprechend dem Anhang aufgeteilt.

Die französischen Behörden können diese Aufteilung im Rahmen der festgesetzten Gesamtmenge ändern. In einem solchen Fall unterrichten sie die Kommission über die Änderung."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung eine Beihilfe zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft festgesetzt, die sich für Erzeugnisse mit Bestimmung Guadeloupe auf 4,830 EUR/100 kg und für Erzeugnisse mit Bestimmung Réunion auf 5,430 EUR/100 kg beläuft."

3. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 232 vom 13. 9. 1996, S. 13.

(4) ABl. L 187 vom 1. 7. 1998, S. 39.

(5) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

ANHANG

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