31998R2727

Verordnung (EG) Nr. 2727/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit lebenden Zuchtrindern und -pferden

Amtsblatt Nr. L 343 vom 18/12/1998 S. 0004 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2727/98 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit lebenden Zuchtrindern und -pferden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist die Zahl der reinrassigen Zuchtrinder und -pferde mit Ursprung in der Gemeinschaft zu bestimmen, für die eine Startbeihilfe zur Förderung der Viehwirtschaft in den französischen überseeischen Departements gewährt wird.

Für diese Erzeugnisse wurden die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen und die Beihilfen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 (3) und (EWG) Nr. 1148/93 (4) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1318/98 (5), festgelegt. Die Anhänge der vorgenannten Verordnungen sind deshalb entsprechend anzupassen.

In den jeweiligen Wirtschaftsjahren kann in den französischen überseeischen Departements ein besonderer Bedarf an der Versorgung mit reinrassigen Zuchtrindern und -pferden entstehen. Die französischen Behörden sollten über eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung verfügen und daher ermächtigt werden, für Tiere, die in bestimmte überseeische Departements verbracht werden sollen, Beihilfebescheinigungen über die für die betreffenden überseeischen Departements festgesetzte Hoechstmenge hinaus auszustellen, sofern die für die vier überseeischen Departements insgesamt festgesetzte Hoechstmenge nicht überschritten wird. Damit dieser besondere Bedarf in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt wird, teilen die französischen Behörden der Kommission die Fälle mit, in denen sie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die entsprechenden Beihilfebescheinigungen ausgestellt haben.

Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden zum Bedarf der französischen überseeischen Departements gemachten Angaben sollten die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

Es empfiehlt sich, die Versorgungsbilanzen unter Zugrundelegung der Kalenderjahre zu erstellen.

Auf der Grundlage der Anwendung der Kriterien für die Festlegung der gemeinschaftlichen Beihilfe auf die derzeitige Marktlage des betreffenden Sektors und insbesondere auf die Marktpreise im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sollte die Beihilfe für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit reinrassigen Zuchttieren auf die im Anhang ausgewiesenen Beträge festgesetzt werden.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (6) wird ab 1. Januar 1999 in den Rechtsinstrumenten jede Bezugnahme auf den Ecu durch die Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro gleich 1 ECU ersetzt. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte in dieser Verordnung die Bezeichnung "Euro" verwendet werden, wobei zu vermuten ist, daß diese Bezeichnung erst ab 1. Januar 1999 gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2312/92 wird durch den Anhang I zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1148/93 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 32.

(4) ABl. L 116 vom 12. 5. 1993, S. 15.

(5) ABl. L 183 vom 26. 6. 1998, S. 18.

(6) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition hängt von den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ab."

ANHANG II

"ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt gemäß der Richtlinie 90/427/EWG der Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55)."