31998R2699

Verordnung (EG) Nr. 2699/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 344 vom 18/12/1998 S. 0001 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 2699/98 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1998 betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer x),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

Es ist erforderlich, Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zuzulassen.

Die vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Auffassung des Ausschusses für das Statistische Programm überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Abweichungen, auf welche in Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Bezug genommen wird, sind im Anhang zu dieser Verordnung definiert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault de SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

ANHANG

ALLGEMEINES

Die nachfolgenden Tabellen zeigen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, ob Abweichungen erforderlich sind oder nicht. Sofern eine Abweichung erforderlich ist, wird unterschieden zwischen einer vollständigen Abweichung, bei der keine Informationen geliefert werden können, und einer teilweisen Abweichung, bei der einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 nicht eingehalten werden können. Im Falle einer teilweisen Abweichung zeigen die Tabellen, ob es sich bei den nicht einhaltbaren Bestimmungen um die Fristen (18 Monate für endgültige Ergebnisse, 10 Monate für vorläufige Ergebnisse), um die Abdeckung der Tätigkeiten, um die Abdeckung der Grössenklassen oder um die Liste der Variablen handelt. Abweichungen von anderen Bestimmungen sind unter "Sonstiges" aufgeführt.

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