31998R2594

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2594/98 des Rates vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 325 vom 03/12/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2594/98 DES RATES vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (5) wird auf die Versorgungsbezüge und die Vergütungen, die der anspruchsberechtigten Person, die ihren Wohnsitz in einem Drittland genommen hat, gemäß Artikel 50 des Statuts gezahlt werden, sowie auf die Familienzulagen, die einer anderen Person, die in einem Drittland wohnt, aufgrund des Sorgerechts für Kinder von Beamten und ehemaligen Beamten geleistet werden, der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache T-285/94 hat das Gericht erster Instanz festgestellt, daß Artikel 3 jener Verordnung rechtswidrig ist, da er Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Statuts, einer nach der Rangordnung der Rechtsnormen höherrangigen Norm, die er nicht derogieren kann, zuwiderläuft.

Die Organe müssen die Gleichbehandlung ihrer Beamten unabhängig von ihrem Dienstort gewährleisten.

Der Berichtigungskoeffizient stellt ein Mittel zur Korrektur der Gehälter und sonstigen Bezüge dar, mit dem sichergestellt werden soll, daß die Beamten in den verschiedenen Ländern, in denen sie aus dienstlichen Gründen wohnen, über die gleiche Kaufkraft verfügen.

Ehemalige Beamte und Beamte im einstweiligen Ruhestand können, anders als Beamte im aktiven Dienst, ihren Wohnsitz allein aufgrund persönlicher Gründe frei wählen.

Die beträchtlichen Unterschiede zwischen der Situation von Beamten im aktiven Dienst und jener von ehemaligen Beamten oder Beamten im einstweiligen Ruhestand rechtfertigen es, daß der Gesetzgeber nur Beamten im aktiven Dienst die Anwendung der für Drittländer festgesetzten Berichtigungskoeffizienten zuerkennt.

Diese Berichtigungskoeffizienten betreffen nur die Dienstbezüge des in Drittländern diensttuenden Personals, können jedoch nicht auf die finanziellen Ansprüche von Personen angewandt werden, die in Drittländern wohnen, nicht aber im aktiven Dienst stehen.

Das mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) festgelegte und zuletzt mit der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (7) geänderte Beamtenstatut ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten im Sinne von Unterabsatz 4 unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften, in dem der Beamte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

Nimmt der Empfänger der Vergütung seinen Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften, so findet der Berichtigungskoeffizient 100 Anwendung."

2. Artikel 67 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Gemeinschaften handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften liegt."

3. Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

Nimmt der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften, so beträgt der Berichtigungskoeffizient 100."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 266 vom 25. 8. 1998, S. 13.

(2) ABl. C 313 vom 12. 10. 1998.

(3) Stellungnahme vom 14. Oktober 1998.

(4) Stellungnahme vom 23. September 1998.

(5) ABl. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

(6) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(7) ABl. L 307 vom 17. 11. 1998, S. 1.