31998R2513

Verordnung (EG) Nr. 2513/98 der Kommission vom 20. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 313 vom 21/11/1998 S. 0016 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 2513/98 DER KOMMISSION vom 20. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Berechnung der Ausfuhrerstattung für Verarbeitungserzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2094/98 (4) müssen die zu berücksichtigenden Verarbeitungskoeffizienten bekannt sein. Diese Koeffizienten sind in Anhang I der genannten Verordnung festgelegt. Angesichts der technischen Entwicklung im Malzsektor sollten die Koeffzienten für nicht geröstetes Malz und für geröstetes Malz aktualisiert werden. Dies ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2094/98 geschehen.

Die neuen Koeffizienten gelten ab dem 1. September 1998. Für die im Laufe des Monats September verwendeten Ausfuhrlizenzen für Malz gelten jedoch zur Berechnung des monatlichen Zuschlags weiterhin die vor der geplanten Änderung der Verordnung gültigen Koeffizienten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 werden in der letzten Spalte für nicht geröstetes Malz der KN-Codes 1107 10 19 und 1107 10 99 und für geröstetes Malz des KN-Codes 1107 20 00 die Zahlen "1 300" und "1 520" durch "1 270" bzw. "1 490" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2094/98 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1998.

Für die zwischen dem 1. und dem 30. September 1998 verwendeten Ausfuhrlizenzen wird der monatliche Zuschlag jedoch auf der Grundlage der vor dem 1. September 1998 gültigen Verarbeitungskoeffizienten berechnet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7.

(4) ABl. L 266 vom 1. 10. 1998, S. 61.