31998R2492

Verordnung (EG) Nr. 2492/98 der Kommission vom 18. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß Nr. 2/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer (98/549/EG) hinsichtlich der Verwaltung eines jährlichen Zollkontingents für Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 mit Ursprung auf den Färöern

Amtsblatt Nr. L 309 vom 19/11/1998 S. 0035 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 2492/98 DER KOMMISSION vom 18. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß Nr. 2/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer (98/549/EG) hinsichtlich der Verwaltung eines jährlichen Zollkontingents für Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 mit Ursprung auf den Färöern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), insbesondere auf Artikel 34, Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des obengenannten Abkommens ist sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft zu dem im Protokoll Nr. 4 des Abkommens vorgesehenen jährlichen Zollkontingent für Fischfutter mit Ursprung auf den Färöern Zugang erhalten.

Mit dem Beschluß Nr. 2/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer vom 31. August 1998 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Abkommens (2) (98/549/EG) wurde insbesondere das jährliche Volumen des fraglichen Zollkontingents geändert.

Die Verwaltung des Zollkontingents erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Letztere muß insbesondere die Ausschöpfung des Zollkontingents überwachen können und die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen.

Es sollte vorgesehen werden, welche Angaben abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (4), in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind.

Zwecks effizienter Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/98 (6), die für die Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung zu stellende Sicherheit auf 25 ECU/t festgesetzt werden.

Es ist vorzusehen, daß die Lizenzen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der Antragsmengen erteilt werden.

Zur Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse ist die Erteilung der Einfuhrlizenzen von der Vorlage eines auf den Färöern erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweises abhängig zu machen.

Die Verordnung (EG) Nr. 955/97 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1295/97 (8), ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erzeugnisse der KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 mit Ursprung auf den Färöern können nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen des im Anhang festgesetzten jährlichen Zollkontingents zum Nullsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Den Waren muß zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der von den Färöern gemäß Anhang IV des Protokolls Nr. 3 des genannten Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse erteilte oder ausgestellte Ursprungsnachweis - Bescheinigung EUR.1 oder Rechnungsbeleg - beigefügt sein.

Artikel 3

Die Anträge auf Einfuhrlizenz und die Lizenzen enthalten

a) in Feld 8 die Angabe "Färöer". Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem genannten Land;

b) in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Derecho de aduana cero [artículo 1 del Reglamento (CE) n° 2492/98]

- Toldsatsen 0 ECU/t (artikel 1 i forordning (EF) nr. 2492/98)

- Zollfrei (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2492/98)

- Ôåëåùíåéáêüò äáóìüò «ìçäÝí» [Üñèñï 1 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 2492/98]

- Zero duty (Article 1 of Regulation (EC) No 2492/98)

- Droit de douane «zéro» [article 1er du règlement (CE) n° 2492/98]

- Dazio doganale «0» [articolo 1 del regolamento (CE) n. 2492/98]

- Nulrecht (artikel 1 van Verordening (EG) nr. 2492/98)

- Direito aduaneiro zero (artigo 1º do Regulamento (CE) nº 2492/98)

- Arvotulli 0 ecua/t (asetus (EY) N:o 2492/98, 1 artikla)

- Tullsatsen 0 ecu/t (artikel 1 i förordning (EG) nr 2492/98).

Artikel 4

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenz werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jeder Woche bis 13 Uhr Brüsseler Zeit beantragt. Die Lizenzanträge beziehen sich auf eine Menge von mindestens 5 und höchstens 1 000 t Erzeugnisgewicht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben der Anträge auf Einfuhrlizenz durch Fernschreiben oder Fernkopie am Tag ihrer Einreichung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit.

(3) Spätestens am Freitag nach dem Tag der Antragstellung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Fernkopie mit, wieweit den Lizenzanträgen stattgegeben wird.

(4) Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beginnt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge nicht größer sein, als in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben. In Feld 19 ist deshalb die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Höhe der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 25 ECU/t.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 955/97 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 2.

(2) ABl. L 263 vom 26. 9. 1998, S. 37.

(3) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

(5) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(6) ABl. L 56 vom 26. 2. 1998, S. 12.

(7) ABl. L 139 vom 30. 5. 1997, S. 8.

(8) ABl. L 176 vom 4. 7. 1997, S. 27.

ANHANG

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