31998R2468

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 312 vom 20/11/1998 S. 0019 - 0035


VERORDNUNG (EG) Nr. 2468/98 DES RATES vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) wurden die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Strukturfonds und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend "FIAF" genannt, sowie ihre Organisation, die Interventionsmethoden, die Planung, die allgemeine Gestaltung der Zuschüsse aus den Fonds und die allgemeinen Finanzvorschriften festgelegt.

(3) In der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (7) sind die allgemeinen Ziele und Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte, in Anwendung der Entscheidungen des Rates nach Artikel 11 der Verordnung, einzubinden. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Entscheidungen in genaue Bestimmungen auf der Ebene eines jeden Mitgliedstaats umzusetzen. Außerdem müssen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8) eingehalten werden.

(4) In der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (9) sind die besonderen Zielsetzungen der Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (nachstehend "Sektor" genannt) festgelegt. Nach Artikel 6 der Verordnung ist es Aufgabe des Rates, die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an den Maßnahmen zur Anpassung der Fischereistrukturen zu beschließen.

(5) Es ist wichtig, daß der Rat die Bestimmungen für die Durchführung der Maßnahmen zur Anpassung der Strukturen des Sektors festlegt, um zu gewährleisten, daß die Interventionen des FIAF der Verwirklichung der Ziele dienen, die der Strukturpolitik des Sektors im Rahmen der Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft und der gemeinsamen Fischereipolitik vorgegeben sind, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft liegt, und damit jeder Mitgliedstaat die Verwaltung der Strukturmaßnahmen des Sektors sicherstellen kann. Für den Fall, daß sich diese Interventionen nicht allein auf die Bewilligung eines Gemeinschaftszuschusses beschränken, ist es insbesondere geboten, die Planung der Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft kohärent in die Gesamtheit der Strukturinterventionen einzugliedern.

(6) Es ist angezeigt, die Absatzförderung für ein Erzeugnis oder Verfahren in den Fällen zu unterstützen, in denen die amtliche Anerkennung des Ursprungs in bezug auf ein bestimmtes geographisches Gebiet gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (10) erteilt wurde. Geographische Bezugnahmen sind nur zulässig, wenn die amtliche Anerkennung des Ursprungs erfolgt ist.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (11) sieht in Artikel 7b eine finanzielle Beihilfe für Erzeugerorganisationen vor, die einen Plan zur Verbesserung der Qualität und Vermarktung ihrer Erzeugnisse durchführen. Zur Wahrung der rechtlichen und haushaltsmäßigen Kohärenz ist es daher zweckmäßig, die betreffende Beihilfe in der vorliegenden Verordnung zu erwähnen.

(8) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF muß im Falle der vorübergehenden Einstellung von Tätigkeiten wegen des besonderen Charakters dieser Intervention eine außergewöhnliche Maßnahme bleiben. Es ist deshalb angebracht, die für diese Maßnahme bestimmten Finanzmittel zu begrenzen; die Anwendung im Einzelfall der besonderen Maßnahme nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 wird davon nicht berührt.

(9) Im Fischereisektor findet gegenwärtig vor dem Hintergrund einer ernsten Krise ein grundlegender Wandel statt. Die notwendigen strukturellen Anpassungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ergeben, erfordern umfangreiche sozioökonomische Begleitmaßnahmen.

(10) Eine Reihe von sozioökonomischen Begleitmaßnahmen zugunsten der Unternehmen und der Beschäftigten des Sektors Fischerei sowie der von der Fischerei abhängigen Gebiete sind auf Gemeinschaftsebene bereits im allgemeinen Rahmen der Strukturfonds vorgesehen.

(11) Diese Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, um zu verhindern, daß dem Sektor Fischerei bei der Verringerung der Fangkapazitäten dynamische und qualifizierte Arbeitskräfte verloren gehen. Infolgedessen müssen auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen, insbesondere zugunsten der älteren Fischer, erlassen werden.

(12) Die Bestimmungen des Londoner Übereinkommens (ITC 69) wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (12) auf die Gesamtheit der Fischereifahrzeuge ausgedehnt. Aufgrund dieses Übereinkommens ist längerfristig, jedoch spätestens ab 1. Januar 2004, für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaftsflotte die Bruttoraumzahl als Maßeinheit der Tonnage zu verwenden.

(13) Um für die Maßnahmen der endgültigen Stillegung in Betracht zu kommen, sollte für Fischereifahrzeuge, die in einem Hafen in der nördlichen Ostsee eingetragen sind, eine spezifische Mindestdauer der Fischereitätigkeit vorgesehen werden, und zwar wegen der besonderen Klimabedingungen dieses Gebiets, in dem die wenig salzhaltigen Gewässer während eines großen Teils des Jahres zugefroren sind.

(14) Die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen haben eine Verschärfung der Bedingungen für den Zugang zu den Fanggründen zur Folge, insbesondere durch die Einführung von Lizenzregelungen und Fangerlaubnissen. Diese neuen Zugangsbeschränkungen führen zu einer Erhöhung des Verkehrswerts der Schiffe, insbesondere der Schiffe mit einem Alter von über 30 Jahren; diese Erhöhung hat zur Folge, daß die Stillegung dieser Schiffe heute nicht mehr so leicht zu erreichen ist wie früher.

(15) Es empfiehlt sich, vor allem die Stillegung der ältesten Fischereifahrzeuge zu fördern. Daher ist es angezeigt, Prämien in ausreichender Höhe beizubehalten, um die Stillegung dieser Schiffe zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kann nach Maßgabe dieser Verordnung im Rahmen des Anwendungsbereichs der gemeinsamen Fischereipolitik, der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt ist, einen Zuschuß zu den in den Titeln II, III und IV genannten Maßnahmen gewähren.

TITEL I PLANUNG

Artikel 2 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Maßnahmen nach Artikel 1 werden gemäß den Artikeln 3 und 4 in zwei Phasen geplant.

(2) Die Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme gemäß Artikel 5.

Artikel 3 Sektorpläne und Zuschußanträge

(1) Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission in Form eines einzigen Planungsdokuments (nachstehend "Dokument" genannt):

- einen Sektorplan,

- einen Zuschußantrag.

Jedes Dokument umfaßt einen Zeitraum von sechs Jahren, wobei der erste Planungszeitraum am 1. Januar 1994 beginnt.

Für den Teil des Planungszeitraums, für den ein bereits von der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogramm gilt, wird das Dokument gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellt.

Für den restlichen Planungszeitraum, der noch nicht durch ein von der Kommission genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogamm abgedeckt ist, sind die in dem Dokument aufgeführten Planungskomponenten nur als vorläufige Angaben zu betrachten; sie werden von den Mitgliedstaaten bei der Annahme des neuen mehrjährigen Ausrichtungsprogramms entsprechend dessen Zielsetzungen im einzelnen festgelegt.

Die Dokumente für die dem ersten Zeitraum nachfolgenden Planungszeiträume werden spätestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums unterbreitet.

(2) Der Sektorplan kann alle in den Titeln II, III und IV genannten Bereiche umfassen. Er enthält alle Angaben, die in Anhang I aufgeführt sind. Er wird in Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik und den Bestimmungen des in Artikel 5 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms erstellt.

Der Zuschußantrag wird gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erstellt. Er enthält eine Beschreibung aller zur Durchführung der Gemeinschaftsaktion geplanten Maßnahmen und legt die Interventionsformen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fest.

(3) In dem Dokument wird unterschieden zwischen den Angaben über Ziel-1-Regionen und den Angaben über die übrigen Regionen.

Die Angaben über Ziel-1-Regionen fügen sich in die in Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannte Programmplanung ein.

Artikel 4 Gemeinschaftsprogramme

(1) Die Kommission bewertet die Sektorpläne nach ihrer Vereinbarkeit mit den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 vorgesehenen Aufgaben des FIAF und mit den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Bestimmungen und Aktionen.

Die Zuschußanträge werden nach Maßgabe des Artikels 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 geprüft.

(2) Die Kommission erläßt spätestens sechs Monate nach Eingang der in Artikel 3 genannten Dokumente auf deren Grundlage eine einzige Entscheidung über das Gemeinschaftsprogramm für Strukturmaßnahmen in diesem Sektor.

Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 trifft die Kommission die Entscheidung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2053/88 genannten Partnerschaft und in Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Entscheidung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm wird dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt; sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Gemeinschaftsprogramme werden in Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik und den Bestimmungen der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramme erstellt. Sie können deshalb insbesondere im Falle größerer Veränderungen sowie am Ende eines jeden Planungszeitraums für die Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft überarbeitet werden.

Artikel 5 Mehrjährige Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind "mehrjährige Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten" umfassende Zielsetzungen mit einer Aufstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Mittel, die es erlauben, im Rahmen einer langfristigen Gesamtperspektive den Fischereiaufwand zu steuern.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 genehmigt die Kommission die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der vom Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 für mehrere Jahre festgelegten Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramme, die für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 genehmigt worden sind, finden bis zum Ende ihrer Laufzeit Anwendung.

Artikel 6 Begleitung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 1. April einen zusammenfassenden Bericht über die Verwirklichung ihres jeweiligen mehrjährigen Ausrichtungsprogramms, damit die Fortschritte bei der Durchführung dieser Programme verfolgt werden können. Binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme sämtlicher Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen zur Überwachung des Fischereiaufwands je Flottensegment, insbesondere in bezug auf die Entwicklung der Kapazitäten und der entsprechenden Fischereitätigkeiten, gemäß den von der Kommission hierfür vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Kommission verfügt zu diesem Zweck über eine gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei, die zur Steuerung des Fischereiaufwands geeignet ist.

(4) Die Kommission erläßt die Bestimmungen über die in Absatz 3 genannte Kartei nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

(5) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission oder nach den in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen vorgesehenen Bestimmungen kann jedem mehrjährigen Ausrichtungsprogramm erneut zugestimmt werden, und es kann gegebenenfalls angepaßt werden.

(6) Die Kommission entscheidet über die Zustimmung zu den in Absatz 5 genannten Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

(7) Bei der Anwendung dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten insbesondere Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten.

TITEL II DURCHFÜHRUNG DER MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMME FÜR DIE FISCHEREIFLOTTEN

Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sollte der allein mit öffentlichen Zuschüssen finanzierte Kapazitätsabbau dazu führen, daß der Abbau am Ende des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms über die für ein bestimmtes Flottensegment eines Mitgliedstaats vorgegebenen Ziele hinausgeht, so kann die neue Lage, soweit sie ausschließlich auf diese Zuschüsse zurückzuführen ist, nicht als Rechtfertigung dafür dienen, neue Kapazitäten in Betrieb zu nehmen.

Diese Bestimmungen gelten nicht im Sonderfall der Flotten der Küstenfischerei von lokaler Bedeutung, die sich aus Fischereifahrzeugen von weniger als 220 kW zusammensetzen, für die auf Gemeinschaftsebene keine Fangquoten festgelegt wurden.

Für diese Flotten kann der Mitgliedstaat allein durch staatliche Beihilfen und im Rahmen der Prämien und Hoechstsätze für öffentliche Zuschüsse im Sinne des Anhangs III Nummern 1.3 und 2.1 die Kapazitäten finanzieren, die dieser Überschreitung entsprechen.

(2) Der Mitgliedstaat stellt jedes Jahr für jedes Flottensegment sicher, daß die Zuschüsse für die Modernisierung und den Schiffbau nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen.

Artikel 8 Anpassung des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands, die erforderlich sind, damit mindestens die Ziele der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramme erreicht werden.

Soweit erforderlich, veranlassen die Mitgliedstaaten die endgültige Stillegung oder eine Begrenzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge.

(2) Die endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen erfolgt insbesondere durch

- Abwracken;

- endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland, sofern diese Überführung nicht gegen internationales Recht verstößt und sofern sie mit den Erfordernissen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbar ist;

- endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang.

Für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 25 Bruttoregistertonnen (BRT) oder 27 GT dürfen öffentliche Zuschüsse im Sinne dieses Artikels nur gezahlt werden, wenn diese Schiffe abgewrackt werden.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die von diesen Maßnahmen betroffenen Fischereifahrzeuge aus dem Schiffsregister und aus der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei gestrichen werden. Sie vergewissern sich ferner, daß die gestrichenen Schiffe endgültig von der Ausübung des Fischfangs in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

(3) Die Maßnahmen zur Begrenzung der Fangtätigkeiten können Beschränkungen der in einem bestimmten Zeitraum zulässigen Fangtage oder Seetage umfassen. Für diese Maßnahmen dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gewährt werden.

Artikel 9 Verlagerung der Fischereitätigkeiten - Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zugunsten einer Umorientierung der Fischereiaktivitäten durch Förderung der Bildung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und/oder gemischten Gesellschaften treffen.

(2) Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Verordnung sind alle durch eine befristete vertragliche Vereinbarung gegründeten Vereinigungen zwischen Gemeinschaftsreedern und natürlichen oder juristischen Personen eines oder mehrerer Drittländer, mit denen die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, mit dem Ziel, die Fischereiressourcen dieses Drittlandes oder dieser Drittländer gemeinsam zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsam durchgeführten Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf eine vorrangige Versorgung des Gemeinschaftsmarkts aufzuteilen.

Die vertragliche Vereinbarung betrifft den Fang und gegebenenfalls die Verarbeitung und/oder die Vermarktung der betreffenden Arten sowie die Bereitstellung von Know-how und/oder den Technologietransfer, sofern diese im Zusammenhang mit den genannten Fischereitätigkeiten stehen.

(3) Gemischte Gesellschaften im Sinne dieser Verordnung sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland beteiligt sind und die im Rahmen der finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gegründet werden; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die Fischereiressourcen in den der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterstehenden Gewässer im Hinblick auf eine vorrangige Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 legt die Kommission, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel fest.

Artikel 10 Erneuerung der Flotten und Modernisierung der Fischereifahrzeuge

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zugunsten des Baus von Fischereifahrzeugen treffen, solange sie die globalen jährlichen Zwischenziele und die Endziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme innerhalb der vorgesehenen Fristen für das jeweilige Flottensegment einhalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit etwaigen Beihilfevorgaben in diesem Bereich die zur Einhaltung dieser Bedingungen getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zugunsten der Modernisierung von Fischereifahrzeugen treffen. Diese Maßnahmen unterliegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen, wenn die geplanten Investitionen eine Erhöhung des Fischereiaufwands nach sich ziehen könnten.

TITEL III ZUSCHÜSSE ZU INVESTITIONEN IN DEN BEREICHEN AQUAKULTUR, ENTWICKLUNG DER KÜSTENGEWÄSSER, AUSRÜSTUNG VON FISCHEREIHÄFEN SOWIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG

Artikel 11 Betroffene Bereiche

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang II genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:

- Aquakultur,

- Schutz und Entwicklung der Fischereiressourcen in den Meeresgebieten der Küste, insbesondere durch Einsetzen von festen oder beweglichen Vorrichtungen zur Abgrenzung der geschützten Gewässer,

- Ausrüstung von Fischereihäfen,

- Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem Maßnahmen mit dem Ziel treffen, die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verbesserung und Überwachung der Qualität, der Hygienebedingungen, der statistischen Instrumente und der Auswirkungen auf die Umwelt sowie Forschungsvorhaben und Ausbildungsinitiativen in den Betrieben zu fördern. Für die entsprechenden Kosten, mit Ausnahme der Betriebskosten der Begünstigten, können Zuschüsse des FIAF gewährt werden, sofern sie unmittelbar mit den in Absatz 1 genannten Investitionen verbunden sind.

TITEL IV ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 12 Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen, u.a.:

- Maßnahmen für den Qualitätsnachweis und zur Vergabe von Gütezeichen für die Erzeugnisse,

- Verkaufsförderungskampagnen, auch zum Hervorheben der Qualität,

- Verbrauchserhebungen,

- Untersuchungen der Verbraucherreaktion,

- Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen,

- Organisation von Studien- oder Handelsreisen,

- Marktstudien, auch über die Aussichten für die Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern, sowie Umfragen,

- Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen,

- Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler.

Diese Maßnahmen dürfen nicht nach Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder eine Region Bezug nehmen, außer in Sonderfällen, in denen die offizielle Anerkennung des Ursprungs in bezug auf ein bestimmtes geographisches Gebiet für ein Erzeugnis oder Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgt ist. Derartige Bezugnahmen sind erst ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen ist.

Artikel 13 Aktionen der Unternehmen

Die Mitgliedstaaten können von den Unternehmen selbst durchgeführte Aktionen unterstützen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als befristete Aktionen von allgemeinem Interesse betrachtet werden, sofern sie zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen ferner Hilfen für Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 7 und 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92.

Artikel 14 Vorübergehende Einstellung von Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung von Tätigkeiten treffen.

Die finanzielle Beteiligung des FIAF kann nur für Maßnahmen gewährt werden, mit denen die Einkommensverluste teilweise ausgeglichen werden sollen, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung einer Fischereitätigkeit aufgrund von einmaligen, nicht vorhersehbaren Ereignissen vor allem biologischer Natur entstanden sind.

Diese Beteiligung kann pro Kalenderjahr und pro Mitgliedstaat die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht übersteigen: 350 000 ECU oder 0,85 % der im Finanzierungsplan jedes Mitgliedstaats für das betreffende Jahr vorgesehenen Mittel.

Artikel 15 Sozioökonomische Maßnahmen

(1) "Fischer" im Sinne dieses Artikels ist jede Person, die ihre berufliche Haupttätigkeit an Bord eines nicht stillgelegten Seefischereifahrzeugs ausübt.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Fischereisektors gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)Nr. 3760/92 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

(3) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF ist nur für folgende Maßnahmen möglich:

a) Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten sollten:

- Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand dürfen die Begünstigten nicht mehr als zehn Jahre vom Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bedingungen des Mitgliedstaats entfernt sein, oder sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein;

- die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren.

Eine finanzielle Beteiligung des FIAF an den Beiträgen zur normalen gesetzlichen Rentenversicherung der Fischer während des Vorruhestands ist jedoch nicht möglich.

Während des gesamten Planungszeitraums gemäß Artikel 3 darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 endgültig stillgelegt oder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 im Rahmen der Gründung gemischter Gesellschaften endgültig in ein Drittland überführt werden;

b) Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten von bis zu 7 000 ECU je Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 endgültig stillgelegt oder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 im Rahmen der Gründung gemischter Gesellschaften endgültig in ein Drittland überführt wird.

Auf keinen Fall ist einem Fischer die Kumulierung der Vergünstigungen aus den beiden unter den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen möglich.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die Kumulierung der beiden in Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen zu vermeiden. Sie tragen auch dafür Sorge, daß die Begünstigten der Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe a) tatsächlich ihren Beruf als Fischer aufgeben und daß die Prämien gemäß Absatz 3 Buchstabe b) zeitanteilig zurückgezahlt werden, falls die Begünstigten ihren Beruf als Fischer binnen weniger als sechs Monate nach Gewährung der Prämie wieder aufnehmen.

(5) Wird keine anderslautende Bestimmung nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags erlassen, so tritt dieser Artikel am Ende des ersten Planungszeitraums gemäß Artikel 3 dieser Verordnung außer Kraft.

TITEL V ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16 Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die in Anhang II aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

(2) Zusammen mit dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags einer jeden Jahrestranche bescheinigen die Mitgliedstaaten, daß die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Interventionsvoraussetzungen geprüft worden ist.

(3) Sind die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden, prüft die Kommission den Fall im Rahmen der Partnerschaft, wozu sie den Mitgliedstaat oder die von diesem für die Durchführung der Aktion benannten Behörden insbesondere ersucht, Bemerkungen zu dem Fall binnen einer bestimmten Frist einzureichen.

Bestätigt diese Prüfung, daß die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind, so kann die Kommission den Zuschuß des FIAF in dem betreffenden Interventionsbereich im Sinne von Anhang I Nummer 1 aussetzen, kürzen oder streichen.

Artikel 17 Zuschußbeträge und Höhe der Beteiligung

(1) Der Hoechstbetrag der Beihilfen, die im Rahmen dieser Verordnung gezahlt werden können, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Mitgliedstaaten, der Begünstigten und der Gemeinschaft sind Anhang III zu entnehmen.

(2) Die in dieser Verordnung in Ecu festgesetzten Beträge werden zu dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet.

Maßgeblich ist der Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Jahres gilt, in dem der Mitgliedstaat den Beschluß über die Prämien- oder Beihilfegewährung gefaßt hat.

(3) Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfen gewähren, die anderen Bedingungen oder Vorschriften als denen dieser Verordnung unterliegen, oder Beträge vorsehen, die über die im vorliegenden Artikel festgesetzten Hoechstbeträge hinausgehen, sofern sie mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags vereinbar sind.

(4) Vom 1. Januar 2004 an ist in dieser Verordnung nur noch die Bezugnahme auf die Tonnageeinheit GT zulässig.

Artikel 18 Mittelbindungen

(1) Für mehrjährige Aktionen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission jedes Jahr die Angaben, die zur Bindung der Mittel für die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorgesehenen Jahrestranchen erforderlich sind.

(2) Die Mittelbindungen werden entsprechend dem Durchführungsstand vorgenommen, der in der Entscheidung über die Zuschußgewährung festgelegt ist.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 erlassen.

Artikel 19 Zahlungen

(1) Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 unter Berücksichtigung des Durchführungsstands und des in der Entscheidung über die Zuschußgewährung enthaltenen Finanzierungsplans.

(2) Den Zahlungsanträgen müssen Unterlagen beiliegen, die Angaben über den Durchführungsstand und über gemeinschaftliche und einzelstaatliche Zahlungen an die Begünstigten enthalten.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 erlassen.

Artikel 20 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV Teil A zu lesen.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. PRAMMER

(1) ABl. C 313 vom 12.10.1998.

(2) ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 74.

(3) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7.)

(4) Siehe Anhang IV Teil B.

(5) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 1994.

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3139/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.)

(7) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(8) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (ABl. L 356 vom 31.12.1997, S. 14).

(9) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1.

(10) ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10).

(11) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(12) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

ANHANG I

RICHTANGABEN FÜR DEN INHALT EINES SEKTORPLANS

1. Beschreibung der derzeitigen Lage nach Interventionsbereichen (1)

- Stärken und Schwächen

- Bilanz der Maßnahmen und Auswirkungen der im Laufe der letzten Jahre bereitgestellten Finanzmittel

- Bedarf auf diesem Sektor

2. Strategie zur Anpassung der Strukturen des Sektors

- Allgemeine Ziele im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

- Spezifische Ziele in den einzelnen Interventionsbereichen, nach Möglichkeit in Zahlen

- Zu erwartende Auswirkungen (Beschäftigung, Produktion usw.)

3. Zur Erreichung der Ziele vorgesehene Mittel

- Ausgewählte Maßnahmen (rechtliche, finanzielle oder andere) in den einzelnen Interventionsbereichen

- Vorläufiger Finanzierungsplan für den gesamten Planungszeitraum, in dem die für die einzelnen Interventionsbereiche vorgesehenen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Finanzmittel aufgeführt sind

- Angaben über die Verwendung des FIAF-Zuschusses (Interventionsformen usw.)

- Rechtfertigung der Intervention der Gemeinschaft

(1) Unter Interventionsbereich ist ein Unterbereich des Fischereisektors zu verstehen, dessen Probleme zusammen behandelt werden können, z. B.

- Anpassung des Fischereiaufwands,

- Erneuerung und Modernisierung der Fangflotte,

- Aquakultur,

- geschützte Meeresgebiete,

- Ausrüstung der Fischereihäfen,

- Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse,

- Absatzförderung.

ANHANG II

BESONDERE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE INTERVENTION

1 Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (Titel II)

1.1 Endgültige Stillegung (Artikel 8 Absatz 2)

a) Eine endgültige Stillegung kann nur für Schiffe geltend gemacht werden, die in jeder der beiden Zwölfmonatszeiträume, die dem Datum des Antrags auf endgültige Stillegung vorausgehen, während mindestens 75 Seetagen eine Fischereitätigkeit oder gegebenenfalls eine Fischereitätigkeit während mindestens 80 v. H. der nach der geltenden nationalen Regelung zulässigen Anzahl von Seetagen ausgeübt haben. In der Ostsee wird für in Häfen nördlich 59° 30' N eingetragene Fischereifahrzeuge die Mindestdauer von 75 Seetagen auf 60 Seetage herabgesetzt.

b) Hierfür kommen nur Schiffe in Frage, die älter als zehn Jahre sind.

1.2 Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften (Artikel 9)

a) Die Aktionen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

- Sie müssen in einem Hafen der Gemeinschaft eingetragene Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 25 BRT oder 27 GT betreffen, die seit mehr als fünf Jahren unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Betrieb und technisch für die geplante Fangtätigkeit geeignet sind; bei Schiffen, die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1990 in einem Hafen der Gemeinschaft eingetragen waren, wird die Mindestbetriebszeit von fünf Jahren jedoch nicht verlangt;

- die betreffenden Fischereifahrzeuge müssen während der gesamten Dauer der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung, die ihrerseits Fangoperationen von einer Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr vorsehen muß, unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren;

- im Falle der Errichtung einer gemischten Gesellschaft werden die betreffenden Schiffe endgültig und ohne Möglichkeit der Rückkehr in Gemeinschaftsgewässer in das beteiligte Drittland überführt.

b) Die Zuschüsse für Vorhaben gemischter Gesellschaften dürfen nicht mit einer Gemeinschaftsbeihilfe kumuliert werden, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83 (1) und (EWG) Nr. 4028/86 (2) gewährt wird. Die bewilligten Zuschüsse werden zeitanteilig um den früher erhaltenen Betrag in den folgenden Fällen gekürzt:

- Zuschüsse zum Schiffbau innerhalb von zehn Jahren, die der Gründung der gemischten Gesellschaft vorangegangen sind;

- Zuschüsse zur Modernisierung und/oder Prämien für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung innerhalb der fünf Jahre vor Gründung der gemischten Gesellschaft.

1.3 Schiffbau (Artikel 10)

a) Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Sicherheit und Hygiene sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsabmessungen gebaut werden. Sie werden in das entsprechende Segment der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei aufgenommen.

b) Der Zuschuß wird vorrangig für Schiffe gewährt, die besonders selektive Fanggeräte und -methoden einsetzen.

1.4 Modernisierung von Schiffen (Artikel 10)

a) Die Investitionen müssen folgendes betreffen:

- die Rationalisierung der Fangeinsätze, insbesondere durch selektivere Fanggeräte und -methoden, und/oder

- die Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse durch Einsatz besserer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung an Bord sowie Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften und/oder

- die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen und/oder

- die an Bord der Fischereifahrzeuge mitgeführte Ausrüstung für die Überwachung der Fangeinsätze.

b) Die Maßnahmen dürfen sich nur auf Schiffe beziehen, die weniger als 30 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn die Investitionen die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen und/oder die an Bord der Fischereifahrzeuge mitgeführte Ausrüstung zur Überwachung der Fangeinsätze betreffen.

2 Investitionen in den in Titel III genannten Bereichen

2.0 Allgemeines

a) Die Investitionen müssen

- dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;

- ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten und vor allem die Gefahr der Schaffung von Überkapazitäten ausschließen.

b) In allen in Titel III genannten Bereichen können die Sachinvestitionen berücksichtigt werden, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden sollen.

c) Nicht berücksichtigt werden Investitionen für den Erwerb von Grundstücken, für die Deckung von Gemeinkosten, sofern sie mehr als 12 v. H. der Kosten betragen, sowie für Kraftfahrzeuge für die Personenbeförderung.

2.1 Aquakultur

Die Maßnahmen können folgende Sachinvestitionen betreffen:

a) Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Aquakulturanlagen, insbesondere

- den Bau, die Modernisierung und den Erwerb von Gebäuden;

- Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen;

- die Anschaffung und Installation von neuen Ausrüstungen und Geräten, die ausschließlich für die Aquakultur bestimmt sind, einschließlich Versorgungsschiffe sowie Informatik- und Telematikanlagen;

b) Investitionen für Vorhaben, mit denen in ähnlichem Umfang wie bei normalen Anlageinvestitionen die technische Zuverlässigkeit und die Rentabilität der Aufzucht von bisher in der Aquakultur kommerziell nicht genutzten Arten oder von innovativen Zuchttechniken nachgewiesen werden, sofern diese auf wissenschaftlich fundierten Arbeiten beruhen.

2.2 Entwicklung der Küstengewässer

Die Investitionen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme über mindestens fünf Jahre, insbesondere Abschätzung und Überwachung der Entwicklung der Fischereiressourcen in dem betreffenden Meeresgebiet;

b) Verwirklichung durch öffentliche Organe, anerkannte Erzeugerorganisationen oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannte Einrichtungen.

2.3 Ausrüstung der Fischereihäfen

a) Die zuschußfähigen Investitionen betreffen vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung:

- Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen,

- Versorgung der Fischereifahrzeuge (mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe),

- Ausbau der Kaianlagen für mehr Sicherheit beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse.

b) Vorrang erhalten Investitionen, die

- allen Fischern zugute kommen, die den Hafen benutzen,

- zum allgemeinen Ausbau des Hafens und einem besseren Dienstleistungsangebot für die Fischer beitragen.

2.4 Verarbeitung und Vermarktung

a) Zuschußfähig sind in erster Linie Investitionen für

- den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen,

- den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen (einschließlich insbesondere Informatik und Telematik),

- die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung dienen.

b) Nicht zuschußfähig sind Investitionen für

- Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als für den Verzehr genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,

- den Einzelhandel.

3 Absatzförderung (Artikel 12)

a) Zuschußfähig sind in erster Linie Ausgaben für

- Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Aktionen,

- Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Aktionen,

- die Herausgabe von Unterlagen, für externe Mitarbeiter, für Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Aktionen erforderlich sind.

b) Vorrang erhalten

- Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuß vorhanden oder wenig genutzt sind;

- kollektive Maßnahmen;

- Maßnahmen zur Entwicklung einer Politik im Bereich der Produktqualität bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

c) Die Betriebskosten des Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.) sind nicht zuschußfähig.

(1) ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

(2) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

ANHANG III

ZUSCHUSSBETRAEGE UND HÖHE DER BETEILIGUNG

1. Zuschüsse für die Fischereiflotten (Titel II)

1.1. Endgültige Stillegung und gemischte Gesellschaften (Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3; Anhang II Nummern 1.1 und 1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a) Die Prämien, die den Begünstigten für abgewrackte Schiffe oder für die Errichtung gemischter Gesellschaften ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

- Schiffe mit einem Alter von 15 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2;

- Schiffe mit einem Alter von weniger als 15 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 zuzüglich 1,5 % für jedes Jahr unter 15 Jahren;

- Schiffe mit einem Alter von mehr als 15 Jahren, und zwar bis zu einem Alter von 30 Jahren, ab dem die Prämien auf die Höhe der Prämien für Schiffe von 30 Jahren beschränkt werden: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über 15 Jahre.

b) Die Prämien, die den Begünstigten für die endgültige Überführung in ein Drittland oder für die endgültige Verwendung zu anderen Zwecken als der Fischerei in den Gemeinschaftsgewässern ausgezahlt werden, dürfen die unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträge der Abwrackprämie abzüglich 50 % nicht übersteigen.

1.2. Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit und zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen (Artikel 14 und Artikel 9 Absatz 2; Anhang II Abschnitt 1.2)

Die Stillegungsprämien (vorübergehende Stillegung) und die Kooperationsprämien (zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen), die den Begünstigten ausgezahlt werden, dürfen die Beträge der folgenden Tabellen 3 und 4 nicht übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.3. Bauzuschüsse (Artikel 10; Anhang II Nummer 1.3)

Die erstattungsfähigen Ausgaben für Zuschüsse zum Bau von Fischereifahrzeugen dürfen die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beträge zuzüglich 37,5 % nicht übersteigen. Bei Fahrzeugen mit Stahl- oder Glasfiberrumpf beträgt dieser Wert jedoch 92,5 %.

1.4. Modernisierungszuschüsse (Artikel 10; Anhang II Nummer 1.4)

Die erstattungsfähigen Ausgaben für Zuschüsse zur Modernisierung von Fischereifahrzeugen dürfen 50 % der unter Nummer 1.3 genannten erstattungsfähigen Zuschüsse für den Schiffbau nicht übersteigen.

2. Höhe der Beteiligung

Bei allen Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuß (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Hoechstsätze (in % der erstattungsfähigen Ausgaben):

2.1. Investitionen in den Betrieben

Gruppe 1: Bau und Modernisierung von Schiffen, Aquakultur.

Gruppe 2: Sonstige Investitionen und Maßnahmen unter finanzieller Beteiligung der privaten Begünstigten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. Andere Maßnahmen: Abwrackprämien, Prämien für die vorübergehende Stillegung, zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen, gemischte Gesellschaften und Investitionen und Maßnahmen, die ausschließlich von der Gemeinschaft und den nationalen, regionalen oder anderen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten finanziert werden, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Teil A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>