31998R2375

Verordnung (EG) Nr. 2375/98 der Kommission vom 3. November 1998 zur 18. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Spanien

Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2375/98 DER KOMMISSION vom 3. November 1998 zur 18. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Spaniens wurden für den genannten Mitgliedstaat besondere Schutzmaßnahmen getroffen durch die Verordnung (EG) Nr. 913/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/98 (4).

Da die Bezugnahme auf dem Markt von Lerida durch die Bezugnahme auf eine nationale Notierung ersetzt werden sollte, ist die Berechnung der den 13 bis 16 kg schweren Ferkeln zu gewährenden Beihilfe zu ändern.

Da die veterinärpolizeilichen und handelsrechtlichen Beschränkungen weiterhin gelten, sollte, damit die genannten Schutzmaßnahmen auch nach dem 14. Oktober 1998 angewendet werden können, die Zahl der Ferkel und iberischen Schweine erhöht werden, die bei den zuständigen Behörden abgeliefert werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 913/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 4 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

"(4) Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, wird für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von 13 oder mehr und weniger als 16 kg anhand des Kilopreises berechnet, der für die Woche vor der Lieferung der Ferkel an die zuständigen Behörden für die 12 bis 15 kg schweren 'nationalen Ferkel' auf dem Markt von Mercolerida festgestellt wird."

2. Anhang I wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab 14. Oktober 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 131 vom 23. 5. 1997, S. 14.

(4) ABl. L 284 vom 22. 10. 1998, S. 23.

ANHANG

"ANHANG I

Gesamtzahl der Tiere ab 6. Mai 1997:

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