Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und zur Änderung der Zulassungsbedingungen für mehrere bereits zugelassene Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 289 vom 28/10/1998 S. 0004 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2316/98 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1998 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und zur Änderung der Zulassungsbedingungen für mehrere bereits zugelassene Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 9j, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß in Anbetracht des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen zugelassen werden können. Mit der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (3) wurde ein neues Verfahren für die Zulassung von Zusatzstoffen mittels Verordnung eingeführt, das ab dem 1. Oktober 1999 vollständig angewandt werden muß. Während des Übergangszeitraums müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, um jegliche Unsicherheiten hinsichtlich der gültigen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Rechtsvorschriften, die nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, aufgehoben werden. Neue Zusatzstoffe, die zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehören, wurden in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Diese neuen Zusatzstoffe sollten daher vorläufig zugelassen werden. Um einen neuen Zusatzstoff, der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, von einem anderen, bereits zugelassenen Zusatzstoff dieser Gruppe zu unterscheiden, sollte die Bezeichnung des letzteren geändert werden. Neue Zusatzstoffe, die zur Gruppe der "Spurenelemente" und genauer zu den Elementen "Kupfer-Cu", "Mangan-Mn" und "Zink-Zn" gehören, wurden in einigen Mitgliedstaaten eingehend erprobt. Aufgrund der durchgeführten Studien können diese neuen Verwendungen zugelassen werden. Um ungünstige Auswirkungen auf Hunde zu vermeiden, ist es angezeigt, den zulässigen Hoechstgehalt des Zusatzstoffes "Ethoxyquin", welcher zur Gruppe der "Stoffe mit antioxidierender Wirkung" gehört, in Alleinfuttermitteln zu verringern. Ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes, der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Dieser neue Verwendungszweck sollte vorläufig zugelassen werden. Ein neuer Verwendungszweck des bereits zugelassenen Zusatzstoffes "3-Phytase", der zur Gruppe der "Enzyme" gehört, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Dieser neue Verwendungszweck sollte vorläufig zugelassen werden. Aus Transparenzgründen sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung in einigen Fällen die anderen Zusatzstoffe, die zu derselben Gruppe gehören, oder die anderen zugelassenen Verwendungszwecke eines Zusatzstoffes mit aufgeführt. Gleichzeitig sollte die Zulassungsdauer der bereits auf nationaler Ebene zugelassenen Zusatzstoffe, die zu denselben Gruppen wie die mit dieser Verordnung neu zugelassenen Zusatzstoffe gehören und über die die Studien noch nicht abgeschlossen sind, für eine bestimmte Zeit verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Stoff "Beta-Karotin", der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff E 160a in der Tierernährung zugelassen werden. (2) Der Stoff "Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCC 74219)", der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff Nr. 12 in der Tierernährung zugelassen werden. (3) Der Stoff "Aminosäure-Kupferchelat, Hydrate", der zur Gruppe der "Spurenelemente", Element E 4 "Kupfer-Cu", gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. (4) Der Stoff "Aminosäure-Manganchelat, Hydrate", der zur Gruppe der "Spurenelemente", Element E 5 "Mangan-Mn", gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. (5) Der Stoff "Aminosäure-Zinkchelat, Hydrate", der zur Gruppe der "Spurenelemente", Element E 6 "Zink-Zn", gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Artikel 2 (1) Die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffes E 324 "Ethoxyquin", der zur Gruppe der "Stoffe mit antioxidierender Wirkung" gehört, werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die Bedingungen in Anhang III dieser Verordnung ersetzt. (2) Der Zusatzstoff E 161g "Canthaxanthin", der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, kann für die Tierkategorie "Heim- und Ziervögel" gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Der Zusatzstoff "3-Phytase (EC 3.1.3.8)", der zur Gruppe der "Enzyme" gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang IV dieser Verordnung zugelassen werden. (4) Der Zusatzstoff Nr. 11 "Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma", der zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehört, kann für die Tierkategorie "Lachse und Forellen" gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (2) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39. (3) ABl. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 39. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>