31998R2304

Verordnung (EG) Nr. 2304/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Abweichung von und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 288 vom 27/10/1998 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2304/98 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1998 zur Abweichung von und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Rindfleischmarkt infolge der erheblichen wirtschaftlichen Probleme auf bestimmten traditionellen Absatzmärkten sind zusätzliche Stützungsmaßnahmen dringend erforderlich.

Daher sollten in bezug auf die bis Ende des Jahres 1998 laufenden Ausschreibungen bestimmte Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2602/97 (4), vorgesehen werden.

Damit diese Intervention in der gegenwärtigen Lage voll zur Wirkung kommen kann, muß die Liste der in Irland interventionsfähigen Qualitäten vorübergehend erweitert werden und in Nordirland das Hoechstgewicht der Schlachtkörper, die im Rahmen der Intervention angekauft werden können, heraufgesetzt werden; außerdem sollte der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis zu erhöhen ist und der zur Festsetzung des Hoechstankaufpreises dient, angepaßt werden.

Die zuständigen nationalen Behörden müssen die Maßnahmen zur Herkunftssicherung und Lagerhaltung ergreifen, die notwendig sind, um den späteren Absatz der bei der Intervention angekauften Erzeugnisse zu erleichtern und hierbei insbesondere etwaige gesundheitliche Auflagen für die Tiere berücksichtigen, von denen die angekauften Erzeugnisse stammen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 werden die Erzeugnisse der Kategorie C, die gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema in die Qualität 04 eingestuft werden, zur Intervention in Irland und Nordirland zugelassen.

Der Abstand zwischen dem Interventionspreis für die Qualität R3 und die Qualität 04 wird auf 30 ECU je 100 kg festgesetzt.

Der Koeffizient für die Umrechnung der Angebote für die Qualität R3 in Angebote für die Qualität 04 wird auf 0,914 (mittlere Klasse) festgesetzt.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 beträgt das in der obengenannten Bestimmung vorgesehene Schlachtgewicht höchstens 360 kg.

(3) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 beläuft sich der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 14 ECU je 100 kg Schlachtkörpergewicht.

Artikel 2

Dem Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Herkunftssicherung und Lagerhaltung, damit die spätere Auslagerung und der Absatz der gelagerten Erzeugnisse unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Auflagen für die betreffenden Tiere möglichst reibungslos erfolgen kann."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt für die zweite Ausschreibung im Oktober sowie für die im November und im Dezember 1998 eröffneten Ausschreibungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 17.

(3) ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4.

(4) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 20.