Verordnung (EG) Nr. 2249/98 der Kommission vom 19. Oktober 1998 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG
Amtsblatt Nr. L 282 vom 20/10/1998 S. 0057 - 0060
VERORDNUNG (EG) Nr. 2249/98 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1998 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei getrennte Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (4) und die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (5) gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen. (2) Die Kommission holte für ihre endgültigen Feststellungen alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Nach dieser Prüfung wurde festgestellt, daß endgültige Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung der schadensverursachenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionen eingeführt werden sollten. Alle interessierten Parteien wurden über die Ergebnisse dieser Untersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Am 26. September 1997 genehmigte die Kommission den Beschluß 97/634/EG (6), zuletzt geändert durch den Beschluß 98/540/EG (7), über die Annahme der Verpflichtungsangebote der im Anhang des Beschlusses genannten Ausführer im Rahmen der beiden vorgenannten Verfahren und über die Einstellung der Untersuchungen in ihrem Fall. (4) Am gleichen Tag führte der Rat ferner mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/98 (9), einen Antidumpingzoll von 0,32 ECU je Kilogramm auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung wurde der Zoll nicht auf gezüchteten Atlantischen Lachs erhoben, der von den Unternehmen ausgeführt wurde, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren. (5) Am gleichen Tag führte der Rat ferner mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/98, einen Ausgleichszoll von 3,8 % auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung wurde der Zoll nicht auf gezüchteten Atlantischen Lachs erhoben, der von den Unternehmen exportiert wurde, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren. (6) Die obengenannten Verordnungen enthalten die endgültigen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen. B. OFFENSICHTLICHE NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG (7) Zur wirksamen Durchführung und Überwachung der Verpflichtungen erklärten sich die Ausführer bereit, der Kommission vierteljährlich ausführliche Angaben über all ihre Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft je Geschäftsvorgang zu übermitteln. (8) Der Wortlaut der Verpflichtungen sah insbesondere vor, daß die Nichterfuellung der Berichterstattungspflicht und insbesondere die nicht fristgerechte Vorlage der vierteljährlichen Berichte, abgesehen im Fall höherer Gewalt, als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen würden. (9) Einige norwegische Ausführer legten für das erste Quartal 1998 den Bericht entweder nicht fristgerecht oder überhaupt nicht vor. Diese Ausführer wurden über die Folgen dieser Verspätung unterrichtet, und ihnen wurde insbesondere mitgeteilt, daß die Kommission, sollte sie Grund zu der Annahme haben, daß die Verpflichtung verletzt wurde, vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 einführen kann. Diese Ausführer wurden ferner aufgefordert, soweit angemessen, Beweise für höhere Gewalt vorzulegen, die die Verspätung oder die Nichtvorlage der Berichte rechtfertigt; sie haben aber bisher keine stichhaltigen Beweise für derartige höhere Gewalt vorgelegt. (10) Einer der neuen Ausführer auf der Liste im Anhang dieser Verordnung, NorMan Trading Ltd AS (11), teilte der Kommission mit, daß er seinen Namen geändert hatte, und beantragte, daß das Unternehmen mit dem neuen Namen eine neue Verpflichtung anbieten kann. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß eine einfache Änderung des Namens eines Unternehmens nicht ausreicht, um Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 in Anspruch zu nehmen. (11) Die Ausführer verpflichteten sich nicht nur zur regelmäßigen Berichterstattung, sondern auch zur Einhaltung eines genau festgelegten Mindestpreises für die Verkäufe der jeweiligen Aufmachungen von Lachs in die Gemeinschaft. (12) Bei der Prüfung der Berichte für das vierte Quartal 1997 zeigte sich anhand zusätzlicher Unterlagen, die die Kommission angefordert hatte, daß der Ausführer Norwell AS in seinem Bericht für das fragliche Quartal mehrere Gutschriften nicht angegeben hatte. Nach Abzug dieser Gutschriften stellte sich heraus, daß dieses Unternehmen unter dem in der Verpflichtung vorgesehenen Mindestpreis in die Gemeinschaft exportiert hatte. C. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (13) Unter diesen Umständen besteht Grund zu der Annahme, daß die von der Kommission angenommenen Verpflichtungen der im Anhang genannten norwegischen Ausführer verletzt werden. (14) Daher wird es für dringend notwendig angesehen, bis zur weiteren Untersuchung dieser offensichtlichen Verletzungen vorläufige Zölle einzuführen. D. ZOLLSATZ (15) Gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen festzusetzen. (16) Im Einklang mit den Feststellungen unter Randnummer 107 der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 wird es als angemessen angesehen, die vorläufigen Antidumpingzölle für alle betroffenen Unternehmen auf 0,32 ECU/kg Nettogewicht festzusetzen. (17) Gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ist der Ausgleichszoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen und im Einklang mit den Feststellungen unter Randnummer 149 der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 wird ein vorläufiger Ausgleichszoll von 3,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für angemessen angesehen. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (18) Die Namen der betreffenden Ausführer sind demnach aus der Liste im Anhang des Beschlusses 97/634/EG zu streichen. (19) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen, der von den im Anhang genannten Unternehmen ausgeführt wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz beträgt 0,32 ECU/kg Nettogewicht. Artikel 2 (1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen, der von den im Anhang genannten Unternehmen ausgeführt wird, wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %. Artikel 3 (1) Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (Taric-Codes 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11, 0304 20 13*11). Wilder Atlantischer Lachs im Sinne dieser Verordnung ist Atlantischer Lachs, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Anlandung anhand der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere feststellen, daß er auf See gefangen wurde. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 4 Die interessierten Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission eine Anhörung beantragen. Artikel 5 Aus der Liste im Anhang des Beschlusses 97/634/EG werden hiermit die Namen der Unternehmen auf der Liste im Anhang dieser Verordnung gestrichen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für vier Monate. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18. (3) ABl. L 288 vom 21. 10. 1997, S. 1. (4) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 18. (5) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 20. (6) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 81. (7) ABl. L 252 vom 12. 9. 1998, S. 68. (8) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 1. (9) ABl. L 264 vom 29. 9. 1998, S. 17. (10) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 19. (11) Neuer Name: NorMan Seafood AS. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>