31998R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/98 der Kommission vom 16. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88

Amtsblatt Nr. L 281 vom 17/10/1998 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2236/98 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) sieht ab 1. Januar 1999 den Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vor.

Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1391/97 (5), dahingehend abzuändern, daß die Vorschüsse auf die buchmäßige Erfassung an die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro angegeben und überwiesen werden.

Die Anfang des Monats Januar 1999 zu überweisenden Vorschüsse beziehen sich auf die zwischen dem 16. Oktober 1998 und dem 30. November 1998 getätigten Ausgaben. Diese Vorschüsse sollten an die teilnehmenden Mitgliedstaaten zum letzten Mal noch in Einheiten der Landeswährung überwiesen werden.

Für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten würde die Zahlung der Vorschüsse in Euro zu einer Übernahme der Wechselkursdifferenzen zwischen dem 10. des Monats n + 1 und dem dritten Werktag des Monats n + 2 führen. Diese Übernahme würde ein neues Element in bezug auf das gegenwärtige System der Vorschüsse darstellen. Daher sind besondere Bestimmungen für diese Mitgliedstaaten vorzusehen, um alle Differenzen hinsichtlich der tatsächlich aufgewendeten Beträge zu vermeiden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden die Absätze 8, 9, 10 und 11 hinzugefügt:

"(8) a) Während der im sechsten Gedankenstrich des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vorgesehenen Übergangszeit können die am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten die Buchführung auf Ebene der Zahlstelle wahlweise wie folgt unterhalten:

- nur in Euro, oder

- in Euro für die in Euro getätigten Zahlungen und in Einheiten der Landeswährung für die in Einheiten der Landeswährung getätigten Zahlungen, oder

- nur in Einheiten der Landeswährung.

b) Die Wahl der Währung, sowohl für die Buchführung als auch für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an den EAGFL zu übermittelnden Meldungen, muß für das gesamte Haushaltsjahr beibehalten werden. Für das erste Jahr der Anwendung hingegen versteht sich diese Wahl ab dem 1. Januar 1999.

c) Dieselbe Auswahl muß für die im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.

(9) a) Die Zahlstellen der nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung in der Währung, in welcher die Zahlungen an die Begünstigten erfolgt sind, unterhalten. Dieselbe Trennung muß für die im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.

b) Wenn hingegen die Zahlstelle eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats in der Lage ist, die an die Begünstigten in Euro gezahlten Beträge zum am Tag der Zahlung verwendeten Kurs in Landeswährung umzurechnen, können die Bücher dieser Zahlstelle zur Gänze in Landeswährung geführt werden.

Etwaige wiedereingenommene Beträge, die in Euro gezahlt wurden, müssen der am Tag der Zahlung verbuchten Landeswährung entsprechen.

(10) Gemäß den Absätzen 8 und 9 können die Zahlstellen eines Mitgliedstaates für ihre Buchführung zwischen dem Euro, der Einheit der Landeswährung und der Landeswährung wählen, wobei nicht verpflichtend ist, daß alle dieselbe Auswahl treffen.

(11) Die in Artikel 3 vorgesehenen Mitteilungen sind in der (den) Währung(en) zu erstellen, in der (denen) die Buchführung unterhalten wird."

2. In Artikel 4 wird der Absatz 1a hinzugefügt:

"(1a) Die Vorschüsse auf die Übernahme der Ausgaben des EAGFL-Garantie werden:

a) für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro angegeben und gezahlt,

b) betreffend die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten angegeben und gezahlt:

- in Euro für die vom Mitgliedstaat in Euro getätigten Zahlungen

- in Landeswährung für die vom Mitgliedstaat in Landeswährung getätigten Zahlungen.

Wenn aber die Umrechnung von Zahlungen in Euro in die Landeswährung zum am Tag der Zahlung an den Begünstigten verwendeten Kurs (wie vorgesehen in Artikel 3 Absatz 9b)) vorgenommen wird, können die Vorschüsse betreffend diese Zahlungen in Euro gleichermaßen in Landeswährung getätigt werden,

c) in Einheiten der Landeswährung oder in Landeswährung für die zwischen dem 16. Oktober 1998 und dem 30. November 1998 von den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben gezahlt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

(5) ABl. L 190 vom 19. 7. 1997, S. 20.