31998R2153

Verordnung (EG) Nr. 2153/98 der Kommission vom 7. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

Amtsblatt Nr. L 271 vom 08/10/1998 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/98 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (4), wurde der Zeitraum zwischen der Einreichung der Beihilfeanträge und der Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe auf zwei Monate festgesetzt. Die bisherigen Erfahrungen mit der Verwaltung der Maßnahmen haben gezeigt, daß diese Frist angesichts der Vielzahl der Vorgänge zu kurz ist, um die notwendigen Prüfungen und Kontrollen zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, diese Frist auf drei Monate zu verlängern.

Um die Maßnahme bereits für die Beihilfezahlungen des Wirtschaftsjahrs 1997/98 anwenden zu können, sollte die Verordnung mit Wirkung vom 1. September 1998 gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2173/92 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 56.

(4) ABl. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.