31998R2138

Verordnung (EG) Nr. 2138/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 270 vom 07/10/1998 S. 0004 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2138/98 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/98 (4), ist auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine Erstattungsnomenklatur für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeführt worden. Diese sieht in den Fußnoten von Abschnitt 9 des Anhangs die bei der Gewährung und Berechnung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Regeln vor. Diesen Regeln zufolge wird für das den Milcherzeugnissen zugesetzte Permeat keine Erstattung gewährt. Es muß darauf hingewiesen werden, daß auch für Erzeugnisse, die ausschließlich aus Permeat bestehen, keine Erstattung gewährt wird.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten ist zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der kommerziellen Praxis die Verpflichtung zur Angabe des tatsächlichen Gehalts der Zusätze von nicht erstattungsfähigen Stoffen anläßlich der Zollförmlichkeiten durch die Verpflichtung zur Erklärung des Hoechstgehalts dieser Zusätze zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abschnitt 9 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 werden die Fußnoten 1, 2, 4, 8, 10, 13 und 14 durch die im Anhang angegebenen Fußnoten ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 29.

ANHANG

Fußnoten

(1) Eine Erstattung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis dieser Unterposition, das aus Permeat besteht oder falls milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind oder ob das Erzeugnis aus Permeat besteht.

(2) Bei der Berechnung der Erstattung für ein Erzeugnis dieser Unterposition, das Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 enthält, bleiben die vorstehenden Bestandteile unberücksichtigt.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile und/oder Molke, Laktose und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein:

- den Hoechstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg des Enderzeugnisses sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

(4) Die je 100 kg des Enderzeugnisses dieser Unterposition zu gewährende Erstattung ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

a) je kg angegebener Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis.

Im Fall des Zusatzes von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 wird jedoch der angegebene Betrag mit dem Gewicht des Milchanteils, die vorstehenden Zusätze ausgenommen, multipliziert;

b) nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 der Kommission (ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22) berechneter Wert.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob der Milchanteil aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein:

- den Hoechstgehalt der Zusätze von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 sowie von Saccharose und/oder anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg des Enderzeugnisses sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchanteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(8) Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an:

- den Gewichtsanteil des Magermilchpulvers,

- ob Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein:

- den Hoechstgehalt der Zusätze von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Erzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg des Enderzeugnisses

sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke je 100 kg des Enderzeugnisses.

(10) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Erzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die vorstehenden Bestandteile unter Ausschluß von Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Erzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Hoechstgehalt der vorstehenden Zusätze (gegebenenfalls des Gehalts an Molkenbutter) je 100 kg Enderzeugnis ist.

(13) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile, so bleibt deren Gehalt bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob milchfremde Bestandteile zugesetzt sind und welches ihr Hoechstgehalt je 100 kg Enderzeugnis ist.

(14) Enthält das Erzeugnis andere milchfremde Bestandteile als Saccharose, so bleibt deren Gehalt bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Die je 100 kg des unter diese Unterposition fallenden Erzeugnisses zu gewährende Erstattung ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

a) je kg angegebener Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchanteils je 100 kg des Enderzeugnisses;

b) nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 der Kommission (ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22) berechneter Wert.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den tatsächlichen Gehalt der Zusätze von Saccharose und/oder anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis an.