31998R2101

Verordnung (EG) Nr. 2101/98 der Kommission vom 30. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1352/98 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 266 vom 01/10/1998 S. 0078 - 0079


VERORDNUNG (EG) Nr. 2101/98 DER KOMMISSION vom 30. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1352/98 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/98 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1352/98 der Kommission vom 26. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), wurden die Bestimmungen dieser Verordnung für andere Zuckererzeugnisse als Weißzucker dahingehend geändert, daß diese anderen Zuckererzeugnisse Weißzucker gleichgestellt wurden.

Die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Waren aus nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen lediglich die im Angebot der Gemeinschaft im Rahmen des GATT enthaltenen Grunderzeugnisse sowie die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse und die Erzeugnisse der Verarbeitung dieser Grunderzeugnisse. Die Inulinsirupe waren zum Zeitpunkt des Angebots der Gemeinschaft weder einem Grunderzeugnis gleichgestellt noch gehen sie aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder diesen gleichgestellter Erzeugnisse hervor. Die Inulinsirupe fallen zwar als "andere Zuckersirupe" unter die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und unterliegen somit der Anwendung einer Abschöpfung, sie kamen jedoch zum Zeitpunkt des Angebots für eine Ausfuhrerstattung nicht in Frage.

Es ist angezeigt, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen strikt auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken, die in Form bestimmter nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren zum Zeitpunkt des Angebots der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Verpflichtungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form solcher Waren für eine Ausfuhrerstattung in Frage kamen. Darum ist es angezeigt, die Bestimmung für die Gleichstellung von Inulinsirup und Weißzucker sowie die Umrechnung von Inulinsirupmengen auf gleichwertige Weißzuckermengen zu streichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1352/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 2 zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird der fünfte Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 gestrichen.

2. In Artikel 1 Nummer 4 zur Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird der letzte Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. L 157 vom 30. 5. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 25.