31998R1982

Verordnung (EG) Nr. 1982/98 der Kommission vom 17. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 256 vom 18/09/1998 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1982/98 DER KOMMISSION vom 17. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/98 (4), sieht für die Verwendung und Beimischung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse zu den Enderzeugnissen eine Frist von vier Monaten vor. Angesichts der Stabilisierung der Angebote für die Gewährung der Beihilfe empfiehlt es sich, die Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen auf fünf Monate zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 werden die Worte "vier Monaten" durch die Worte "fünf Monaten" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Mengen, für die ab der siebzehnten Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3.

(4) ABl. L 202 vom 18. 7. 1998, S. 27.