Verordnung (EG) Nr. 1899/98 der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor hinsichtlich der Nutzung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie
Amtsblatt Nr. L 247 vom 05/09/1998 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/98 DER KOMMISSION vom 4. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor hinsichtlich der Nutzung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (2), insbesondere auf Artikel 4f Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2502/97 (4), wird die Nutzung der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie auf mindestens 90 % festgesetzt, wobei der nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt wird, und die 1997 und 1998 der nationalen Reserve zugeführten Ansprüche in den Jahren 1998 und 1999 nicht wieder verteilt werden können. Artikel 4f Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist in der letzten Fassung geändert worden, um die Kommission auch für 1999 zu ermächtigen, Maßnahmen hinsichtlich der von den Erzeugern nicht genutzten Ansprüche auf die Mutterkuhprämie zu ergreifen. Angesichts der Marktlage ist es angezeigt, diese Maßnahmen zur Erzeugungsbeschränkung weiter aufrechtzuhalten. Daher sollte die betreffende Maßnahme um ein Jahr verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird "Für die Jahre 1997 und 1998" durch "Für die Jahre 1997, 1998 und 1999" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. September 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 17. (3) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20. (4) ABl. L 345 vom 16. 12. 1997, S. 21.