31998R1729

Verordnung (EG) Nr. 1729/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99

Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1729/98 DER KOMMISSION vom 4. August 1998 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1998/99

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/98 (3), kann die Erzeugerorganisation bei Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Zitronen, die im Rahmen von Verträgen geliefert werden, für jedes Erzeugnis und jeden Lieferzeitraum einen Antrag auf Beihilfevorauszahlung stellen. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels beträgt die Höhe der im voraus gezahlten Beihilfe 70 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beträge. Gemäß Absatz 5 des genannten Artikels kann der Prozentsatz von 70 % gekürzt werden, wenn sich die Gefahr einer Überschreitung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Verarbeitungsschwellen abzeichnet.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 die nach Lieferzeiträumen aufgeschlüsselte Vertragsmenge für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und angesichts der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 mit Beihilfen verarbeiteten Mengen besteht die Gefahr einer Überschreitung der Verarbeitungsschwelle für diese Erzeugnisse. Die Beihilfevorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 muß daher gekürzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wird die Höhe der Beihilfevorauszahlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 auf 31 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beihilfebeträge für Zitronen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 1998

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49.

(2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15.

(3) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 29.