31998R1706

Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90

Amtsblatt Nr. L 215 vom 01/08/1998 S. 0012 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 1706/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen (im folgenden "Abkommen" genannt) wurde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 1. März 1990 geschlossen. Es wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, die Bestimmungen anläßlich einer Halbzeitrevision zu ändern.

(2) In Anwendung dieser Möglichkeit wurde auf Mauritius am 4. November 1995 ein Abkommen zur Änderung des besagten Abkommens unterzeichnet.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Änderungsabkommens sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um die Anwendung bestimmter Änderungen des Abkommens vorziehen zu können.

(4) Nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens gilt für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,

- die in der Liste des Anhangs II EG-Vertrag aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Artikel 40 EG-Vertrag unterliegen oder

- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen,

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwendung findet, folgendes:

i) Waren, für die gemäß den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Gemeinschaftsvorschriften außer Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;

ii) für die nicht unter Ziffer i) fallenden Waren ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.

(5) Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sieht vor, daß die Regelung nach Buchstabe a) desselben Absatzes gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt und während der gesamten Laufzeit des Abkommens gilt.

(6) Gemäß dem Beschluß 97/683/EG des Rates vom 22. April 1997 zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu der in Anhang XL des Vierten AKP-EG-Abkommens enthaltenen Gemeinsamen Erklärung betreffend die in Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (3) und gemäß Artikel 1 Buchstabe j) des Beschlusses Nr. 6/95 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 1995 zu den ab 1. Januar 1996 geltenden Übergangsmaßnahmen soll die Regelung gemäß Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln auf die AKP-Unterzeichnerstaaten des Abkommens zur Halbzeitrevision des Abkommens bereits ab 1. Januar 1996, also noch vor Inkrafttreten der Änderung des Abkommens, angewendet werden.

(7) Die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Sektoren enthalten Regelungen für den Handel mit Drittländern.

(8) Diese Handelsregelungen sehen bei der Einfuhr einer Reihe von Waren nur die Anwendung von Zöllen vor. Des weiteren sind Zölle vorgesehen, die sich im Fall von bestimmtem Fleisch und von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse aus einem Wertzoll und einem spezifischen Zollsatz zusammensetzen, sowie die Anwendung anderer Maßnahmen bei der Einfuhr von Fischerzeugnissen, bestimmten Obst- und Gemüsearten und von Fetten. Die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den AKP-Staaten aufgrund von Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens können dadurch erfuellt werden, daß die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden.

(9) Einfuhrabgaben im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollsatzes der Gemeinschaften (4) definierten Abgaben.

(10) Es ist klarzustellen, daß die Vergünstigungen aufgrund von Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens nur für Ursprungswaren im Sinne des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gewährt werden, das dem Abkommen beigefügt ist und dessen vorzeitige Anwendung mit der Verordnung (EWG) Nr. 714/90 (5) beschlossen wurde.

(11) Außerdem müssen diese Vergünstigungen von Fall zu Fall an bestimmte Bedingungen und Beschränkungen geknüpft und auf bestimmte Mengen im Jahr oder in einem Mehrjahreszeitraum begrenzt werden.

(12) Die Zollvergünstigungen aufgrund von Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens werden ausgehend vom vertragsmäßigen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und nach den für diesen geltenden Regeln berechnet. Besteht kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so wird bei der Berechnung von letzterem ausgegangen.

(13) Seit jeher bestanden Handelsverbindungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen zugunsten der Einfuhr bestimmter, auch verarbeiteter Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten in diese französischen überseeischen Departements zur Deckung des lokalen Bedarfs zu treffen. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regelung über den Marktzugang der Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten nach Artikel 168 Absatz 2 des Abkommens, insbesondere nach Maßgabe der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements, zu ändern.

(14) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Schutzklauseln in den Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in den spezifischen Regelungen, die infolge der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassen worden sind, anwendbar sind.

(15) Bei den Verhandlungen über die Halbzeitrevision des Vierten AKP-EG-Abkommens wurde vereinbart, daß die Änderungen der Regelung ab 1. Januar 1996 gelten sollen. Die vorliegende Verordnung, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (6) aufgehoben wird, muß daher ab demselben Zeitpunkt gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den im Anhang genannten AKP-Staaten.

(2) Für die aus den AKP-Staaten eingeführten Waren nach Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen.

TITEL I

Rindfleisch

Artikel 2

Die Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (7) werden ohne Erhebung von Wertzöllen eingeführt.

Übersteigen die Gemeinschaftseinfuhren bei den Erzeugnissen der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95, 0206 29 91, 1602 50 10 und 1602 90 61 mit Ursprung in einem AKP-Staat im Laufe eines Jahres eine Menge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im Laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größten Warenmengen des betreffenden Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt wurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so wird die Zollbefreiung für die Waren dieses Ursprungs teilweise oder vollständig ausgesetzt.

Die Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Regelung für die betreffenden Einfuhren beschließt. Die Zölle bei der Einfuhr von homogenisierten Zubereitungen aus Rindfleisch, Rinderleber und Rinderblut der KN-Codes ex 1602 10 00, ex 1602 20 90 und ex 1602 90 10 werden um 16 % gesenkt.

Artikel 3

Innerhalb der in Artikel 4 für die einzelnen Länder festgelegten Grenzen sowie der dort festgelegten globalen Grenze werden die spezifischen Zollsätze (andere Einfuhrabgaben als Zölle) bei der Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 mit Ursprung in den AKP-Staaten um 92 % der am Tag der Einfuhr geltenden spezifischen Zollsätze (andere Einfuhrabgaben als Zölle) gesenkt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 3 genannte Senkung der spezifischen Zollsätze (andere Einfuhrabgaben als Zölle) gilt je Kalenderjahr und Land für folgende Mengen entbeintes Rindfleisch:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Zollsenkung gilt für eine Menge von 52 100 Tonnen, auf welche die von den genannten Ländern ausgeführten Mengen bis zu einer den obigen Jahresquoten entsprechenden Hoechstmenge angerechnet werden.

Übersteigen die Lieferungen diese Mengen nicht, so gilt das Verfahren nach Absatz 2.

(2) Kann ein AKP-Staat seine in Absatz 1 genannte Jahresquote nicht liefern oder wünscht er bei einem voraussichtlichen oder festgestellten Rückgang der Ausfuhren infolge von Katastrophen wie Trockenheit, Wirbelstürmen oder Tierkrankheiten von der Möglichkeit einer Lieferung während des laufenden oder des folgenden Jahres Abstand zu nehmen, so kann auf seinen bis spätestens 1. September eines jeden Jahres gestellten Antrag nach dem Verfahren des Artikels 30 im Rahmen von 52 100 Tonnen eine andere Aufteilung der in Absatz 1 genannten Mengen auf die übrigen Staaten festgesetzt werden.

TITEL II

Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch

Artikel 5

(1) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (8) werden ohne Erhebung von Wertzöllen eingeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:

a) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten spezifischen Zollsätze bei der Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen, anderen als reinrassigen Zuchttieren, der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 sowie von Fleisch von Schafen und Ziegen, anderem als Fleisch von Hausschafen, der KN-Codes 0204, 0210 90 11 und 0210 90 19 werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 100 Tonnen nicht angewendet.

b) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten spezifischen Zollsätze bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschafen der KN-Codes 0204, 0210 90 11 und 0210 90 19 werden im Rahmen eines Kontingents von 500 Tonnen je Kalenderjahr, das auf die Mengen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 angerechnet wird, um 65 % gesenkt.

(3) Die Zölle bei der Einfuhr von homogenisierten Zubereitungen aus Schaf- und Ziegenfleisch, von Schaf- und Ziegenleber und von Schaf- und Ziegenblut der KN-Codes ex 1602 10 00, ex 1602 20 90 und ex 1602 90 10 werden um 16 % gesenkt.

TITEL III

Gefluegel und Gefluegelfleisch

Artikel 6

(1) Die spezifischen Zollsätze bei der Einfuhr von lebendem Gefluegel, Gefluegelfett und Schlachtnebenerzeugnissen von Gefluegel der KN-Codes 0105, 0209 00 90, 0210 90 71, 0210 90 79 und 1501 00 90 werden um 16 % gesenkt.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr von Gefluegelfleisch des KN-Codes 0207 werden im Rahmen eines Kontingents von 400 Tonnen je Kalenderjahr um 65 % gesenkt.

(3) Die Zölle bei der Einfuhr von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefluegel, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1602 31, 1602 32 11, 1602 32 19, 1602 32 30, 1602 32 90 und 1602 39 werden im Rahmen eines Kontingents von 500 Tonnen je Kalenderjahr um 65 % gesenkt.

TITEL IV

Milcherzeugnisse

Artikel 7

(1) Die Zölle bei der Einfuhr von Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, des KN-Codes 0402 sowie von Käse und Quark/Topfen (*) des KN-Codes 0406 werden im Rahmen eines für die Erzeugnisse der KN-Codes 0402 und 0406 auf jeweils 1 000 Tonnen je Kalenderjahr festgesetzten Kontingents um 65 % gesenkt.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10, 0404 90, 0405, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 10 15, 2309 10 19, 2309 10 39, 2309 10 59, 2309 10 70, 2309 90 35, 2309 90 39, 2309 90 49, 2309 90 59 und 2309 90 70 werden um 16 % gesenkt.

TITEL V

Eier

Artikel 8

Die Zölle bei der Einfuhr von Eiern von Hausgefluegel der KN-Codes 0407 00 11, 0407 00 19 und 0407 00 30 sowie von Vogeleiern und Eigelb der KN-Codes 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80 und 0408 99 80 werden um 16 % gesenkt.

TITEL VI

Lebende Schweine sowie Schweinefleisch

Artikel 9

(1) Die Zölle bei der Einfuhr von lebenden Hausschweinen, anderen als reinrassigen Zuchttieren, der KN-Codes 0103 91 10, 0103 92 11 und 0103 92 19, von Schweineschmalz und anderem Schweinefett der KN-Codes 1501 00 11 und 1501 00 19, von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1602 10 00, 1602 20 90, 1602 41 10, 1602 42 10, 1602 49, ex 1602 90 10 und 1602 90 51 sowie von gefuellten Teigwaren des KN-Codes 1902 20 30 werden um 16 % gesenkt.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr von Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, der KN-Codes 0203 11 10, 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, ex 0203 19 55, ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufgemacht, und 0203 19 59, von gefrorenem Fleisch der KN-Codes 0203 21 10, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, ex 0203 29 55, ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufgemacht, und 0203 29 59, von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen der KN-Codes 0206 30 21, 0206 30 31, 0206 41 91 und 0206 49 91, von Schweinespeck und Schweinefett der KN-Codes 0209 00 11, 0209 00 19 und 0209 00 30, von Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, einschließlich genießbarem Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen, der KN-Codes 0210 11 11 bis 0210 11 39, 0210 12 11, 0210 12 19, 0210 19 10 bis 0210 19 89 und 0210 90 39 werden im Rahmen eines Kontingents von 500 Tonnen je Kalenderjahr um 50 % gesenkt.

(3) Die Zölle bei der Einfuhr von Würsten und ähnlichen Erzeugnissen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Schweinen des KN-Codes 1601 00 werden im Rahmen eines Kontingents von 500 Tonnen je Kalenderjahr um 65 % gesenkt.

TITEL VII

Fischereierzeugnisse

Artikel 10

Die Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (9) werden zollfrei eingeführt.

TITEL VIII

Fette

Artikel 11

Die Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (10) werden zollfrei eingeführt.

TITEL IX

Getreide

Artikel 12

(1) Die Zölle bei der Einfuhr von Mais der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005 10 90 und 1005 90 00 werden um 1,81 ECU/Tonne gesenkt.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr von Sorghum des KN-Codes 1007 00 werden im Rahmen eines Plafonds von 100 000 Tonnen je Kalenderjahr um 60 % gesenkt.

(3) Hirse des KN-Codes 1008 20 00 wird im Rahmen eines Plafonds von 60 000 Tonnen je Kalenderjahr zollfrei eingeführt.

(4) Werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Plafonds im Laufe eines Jahres ausgeschöpft, so kann die Kommission durch Verordnung bis zum Ende der Geltungsdauer die Erhebung der normalen Zölle, vermindert um 50 %, wiedereinführen.

(5) Die Zölle bei der Einfuhr von Mehl von Weizen und Roggen der KN-Codes 1101 00 und 1102 10 00, von Grobgrieß und Feingrieß von Weizen des KN-Codes 1103 11 sowie von Pellets von Weizen des KN-Codes 1103 21 00 werden um 16 % gesenkt.

(6) Die Zölle bei der Einfuhr von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, 1001 90 99, 1002 00 00, 1003 00 und 1004 00 00 sowie von Buchweizen, Triticale und anderem Getreide des KN-Codes 1008 werden im Rahmen eines Kontingents von 15 000 Tonnen je Kalenderjahr um 50 % gesenkt.

TITEL X

Reis

Artikel 13

(1) Im Rahmen der in Artikel 14 genannten Mengen werden bei der Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 je Tonne des Erzeugnisses folgende Zölle angewendet:

a) bei Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat, der KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98 die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, gesenkt um 65 % und um einen Betrag von 4,34 ECU;

b) bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (11) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission (12) mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung festgesetzte Zoll, gesenkt um 65 % und um einen Betrag von 4,34 ECU;

c) bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 festgesetzte Zoll, gesenkt um einen Betrag von 16,78 ECU, anschließend gesenkt um 65 % und um einen Betrag von 6,52 ECU;

d) bei Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte Zoll, gesenkt um 65 % und um einen Betrag von 3,62 ECU.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einfuhren anwendbar, für die der Einführer den Nachweis erbringt, daß im Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe in Höhe der in demselben Absatz genannten Verringerung erhoben worden ist.

Artikel 14

(1) Die Zollsenkung gemäß Artikel 13 ist je Kalenderjahr auf eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 125 000 Tonnen Reis der KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 und eine Menge von 20 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 begrenzt.

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (13) festgesetzten Umrechnungssätze.

(2) Entsprechend dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorliegenden Verordnung werden die in Absatz 1 je Kalenderjahr genannten Mengen zeitanteilig berechnet.

TITEL XI

Getreidesubstitutionserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis

Artikel 15

(1) Folgende Waren werden zollfrei eingeführt:

- Erzeugnisse des KN-Codes 0714 10 91,

- Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 10,

- Erzeugnisse des KN-Codes 0714 90 11 und Pfeilwurz (Arrowroot) des KN-Codes ex 0714 90 19,

- Mehl und Grieß von Pfeilwurz (Arrowroot) des KN-Codes ex 1106 20,

- Stärke von Pfeilwurz (Arrowroot) des KN-Codes ex 1108 19 90,

- Hunde- und Katzenfutter der KN-Codes 2309 10 11 und 2309 10 31.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr der nachstehenden Waren werden gesenkt um

- 6,19 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 0714 10 99 und 0714 90 19, ausgenommen Pfeilwurz (Arrowroot),

- 8,38 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen des KN-Codes 0714 10 10,

- 7,98 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen des KN-Codes ex 1106 20 10, ausgenommen Mehl und Grieß von Pfeilwurz (Arrowroot),

- 50 % bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1108 14 00 und 1108 19 90, ausgenommen Stärke von Pfeilwurz (Arrowroot),

- 29,18 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen des KN-Codes ex 1106 20 90, bei Mehl und Grieß von Sagomark und bei Wurzeln und Knollen des KN-Codes 0714, andere als die für die menschliche Ernährung ungenießbar gemachten, ausgenommen Mehl und Grieß von Pfeilwurz (Arrowroot).

(3) Bei den übrigen Erzeugnissen gemäß Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (14) und gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 werden die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle gesenkt um

- 7,3 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1102 20 10, 1102 90 10, 1102 90 30, 1103 12 00, 1103 13 10, 1103 19 10, 1103 19 30, 1103 21 00, 1103 29 10, 1103 29 20, 1103 29 30, 1103 29 40, 1104 11 90, 1104 12 90, 1104 19 10, 1104 19 30, 1104 19 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 21 50 und 1104 30,

- 3,6 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1102 20 90, 1102 30 00, 1102 90 90, 1103 13 90, 1103 14 00, 1103 19 90, 1103 29 50, 1103 29 90, 1104 11 10, 1104 12 10, 1104 21 10, 1104 21 30, 1104 21 90, 1104 21 99, 1104 22, 1104 23 und 1104 29,

- 24,8 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00, 1108 14 00 und 1108 19 90,

- 37,2 ECU/Tonne bei Stärke von Reis des KN-Codes 1108 19 10,

- 219 ECU/Tonne bei Kleber von Weizen des KN-Codes 1109 00 00 und bei Rückständen aus der Maisstärkegewinnung des KN-Codes 2303 10 11,

- 117 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 91 und 1702 90 75,

- 81 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1702 30 59, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 79 und 2106 90 55,

- 7,2 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 2302 10, 2302 20, 2302 30 und 2302 40,

- 10,90 ECU/Tonne bei den Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 13, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53.

TITEL XII

Obst und Gemüse

Artikel 16

(1) Folgende Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Für nachstehende Erzeugnisse gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft folgende Zollsätze:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 17

(1) Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zölle für folgende Erzeugnisse werden im Rahmen nachstehender Grenzen gesenkt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Übersteigen die Einfuhren eines der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Referenzmenge, so kann nach dem Verfahren des Artikels 30 und unter Berücksichtigung einer jährlichen Handelsbilanz für dieses Erzeugnis beschlossen werden, das betreffende Erzeugnis für eine Menge, die der Referenzmenge entspricht, einem Plafond zu unterwerfen.

Wird der Plafond nach Unterabsatz 1 im Laufe eines Jahres ausgeschöpft, so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze bis zum Ende der Geltungsdauer wiedereinführen.

Artikel 18

Die Zölle bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse werden um 16 % gesenkt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL XIII

Zucker

Artikel 19

(1) Die Zölle bei der Einfuhr von Melassen des KN-Codes 1703 werden im Rahmen eines Kontingents von 600 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr auf Null herabgesetzt.

(2) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1702 20 10, 1702 20 90, 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 60 90, 1702 90 30, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 80, 1702 90 99, 2106 90 30 und 2106 90 59 werden um 16 % gesenkt.

Diese Verringerung gilt jedoch nicht, wenn die Gemeinschaft im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Uruguay-Runde Zusatzzölle anwendet.

TITEL XIV

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 20

(1) Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (15) werden zollfrei eingeführt.

(2) Außerdem werden für Erzeugnisse der folgenden KN-Codes keine spezifischen Zollsätze angewendet:

2007 10 10, 2007 99 20, 2007 99 31, 2007 99 33, 2007 99 35, 2007 99 39, 2007 99 51, 2007 99 55, 2007 99 58, ex 2008 20, ex 2008 30, ex 2008 40, ex 2008 80, ex 2008 92, ex 2008 99, 2009 20 11, 2009 20 91, ex 2009 40, ex 2009 80 und ex 2009 90.

TITEL XV

Wein

Artikel 21

Folgende Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL XVI

Rohtabak

Artikel 22

Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (16) werden zollfrei eingeführt.

Artikel 23

Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme bei der zollfreien Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 2401 mit Ursprung in den AKP-Staaten oder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Änderung der Wirtschaftslage in einer Region der Gemeinschaft führen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit unbeschadet des Artikels 32 Maßnahmen gegen eine Verkehrsverlagerung treffen.

TITEL XVII

Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht

Artikel 24

Die Zölle bei der Einfuhr von Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als in der Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der KN-Codes 2005 20 20 und 2005 20 80 werden um 16 % gesenkt.

TITEL XVIII

Bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

Artikel 25

(1) Die Waren des Anhangs B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (17) werden ohne Erhebung von Wertzöllen eingeführt.

(2) Bei folgenden Waren wird außerdem die Erhebung des Agrarteilbetrags bzw. des spezifischen Zollsatzes ausgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL XIX

Andere gemeinsame Marktorganisationen

Artikel 26

Die in den folgenden Verordnungen genannten Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt:

- Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (18),

- Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (19),

- Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (20),

- Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (21),

- Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (22),

- Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (23).

TITEL XX

Bestimmungen für die französischen überseeischen Departements

Artikel 27

(1) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 werden bei der Einfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departements keine Zölle erhoben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006, mit Ausnahme von Reis zur Aussaat des KN-Codes 1006 10 10, in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.

(3) Überschreiten die Einfuhren von Mais mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departements in einem Jahr 25 000 Tonnen und rufen diese Einfuhren schwerwiegende Marktstörungen hervor oder drohen solche hervorzurufen, so ergreift die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Werktagen nach dem Tag der Mitteilung dieser Maßnahme dem Rat vorlegen. Der Rat kann innerhalb einer Frist von einem Monat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Dieser Artikel gilt für Erzeugnisse, die für den freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements bestimmt und für diesen Verkehr abgefertigt sind. Zur Sicherung dieses Ziels können gegebenenfalls Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 getroffen werden.

(5) Die Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 gilt im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 000 Tonnen.

(6) Einfuhren von Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das überseeische Departement Réunion sind im Rahmen einer jährlichen Menge von 8 000 Tonnen von dem Zoll gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 befreit.

TITEL XXI

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 28

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ermäßigungen berechnen sich auf der Grundlage der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Artikel 29

Soweit die mit dieser Verordnung festgelegte Einfuhrregelung mengenmäßige Beschränkungen vorsieht, werden die Einfuhren der betroffenen, aus den überseeischen Ländern und Gebieten stammenden Erzeugnisse auf die festgesetzten Mengen angerechnet. Die Ausschöpfung dieser Mengen darf jedoch der Abfertigung der betroffenen Erzeugnisse aus den AKP-Staaten zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der in der Verordnung festgelegten Gesamtmengen nicht entgegenstehen.

Artikel 30

(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder gegebenenfalls der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte erlassen.

(2) Bei Fleisch und Reis betreffen die Durchführungsbestimmungen insbesondere

a) die Berechnungsgrundlage und den Bezugszeitraum, die für die Festsetzung des Betrags, um den die Einfuhrabgaben gesenkt werden, zugrunde gelegt werden;

b) die Regeln für die Festsetzung des entsprechenden Betrags, der vom Ausfuhrland zu erheben ist;

c) die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und/oder die Schaffung eines Systems von Einfuhrbescheinigungen;

d) die zulässigen Nachweise und die Kontrollmaßnahmen.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bestimmungen über die Anwendung der Zollkontingente, Zollplafonds und Referenzmengen des Artikels 17 sowie die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten erforderlich werden, von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex nach dem Verfahren des Absatzes 4 erlassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse festgelegt ist. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, verschieben;

- kann der Rat innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(5) Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten, Zollplafonds oder Referenzmengen prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt.

(6) Sobald ein Zollplafond ausgeschöpft ist, kann die Kommission für die Einfuhr der betreffenden Ware bis zum Ende des Kalenderjahres die für Drittländer geltenden Zölle durch Verordnung wiedereinführen.

Artikel 31

Nach Maßgabe der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung der französischen überseeischen Departements kann der Rat gemäß Artikel 43 des Vertrages die Regelung des Zugangs zu den Märkten dieser Departements für die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse ändern.

Artikel 32

(1) Die Schutzklauseln in den Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in den spezifischen Regelungen, die infolge der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassen worden sind, sind auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar.

(2) Hinsichtlich der Beziehungen zu den AKP-Staaten werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 über die im Vierten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (24) bei der Durchführung der Schutzklauseln gemäß Teil 3 Kapitel 1 des Abkommens bis zum 29. Februar 2000 ergänzend angewandt.

Artikel 33

Die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 wird aufgehoben.

Artikel 34

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 108 vom 7. 4. 1998, S. 17.

(2) Stellungnahme vom 13. Juli 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 287 vom 21. 10. 1997, S. 30.

(4) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

(5) ABl. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 1.

(6) ABl. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(7) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 (ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 13).

(8) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25).

(*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(9) ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

(10) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).

(11) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16).

(12) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 71.

(13) ABl. 204 vom 24. 8. 1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 (ABl. L 202 vom 27. 7. 1988, S. 41).

(14) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 (ABl. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 125).

(15) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1).

(16) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2595/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 11).

(17) ABl. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(18) ABl. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(19) ABl. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/96 (ABl. L 26 vom 2. 2. 1996, S. 13).

(20) ABl. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(21) ABl. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/97 (ABl. L 208 vom 2. 8. 1997, S. 1).

(22) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16).

(23) ABl. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (ABl. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 1).

(24) ABl. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 4.

ANHANG

LISTE DER AKP-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 1

Äquatorialguinea

Äthiopien

Angola

Antigua und Barbuda

Bahamas

Barbados

Belize

Benin

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

Côte d'Ivoire

Demokratische Republik Kongo

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Eritrea

Fitdschi

Gabun

Gambia

Ghana

Grenada

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Jamaika

Kamerun

Kap Verde

Kenia

Kiribati

Komoren

Kongo

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Mali

Mauretanien

Mauritius

Mosambik

Namibia

Niger

Nigeria

Papua-Neuguinea

Ruanda

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Salomonen

Sambia

São Tomé und Príncipe

Senegal

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sudan

Surinam

Swasiland

Tansania

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Westsamoa

Zentralafrikanische Republik