31998R1679

Verordnung (EG) Nr. 1679/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/98 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste

Amtsblatt Nr. L 212 vom 30/07/1998 S. 0029 - 0035


VERORDNUNG (EG) Nr. 1679/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/98 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/98 des Rates vom 25. Mai 1998 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einfuhr von Getreide in die Gemeinschaft wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2092/97 (5), geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung wird unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere für Braugerste, eine pauschale Zollermäßigung von 8 ECU/Tonne gewährt.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/98 wird für 1997 und 1998 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift wird, ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent von 50 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet. Bei der Einfuhr werden 50 % des am Tag der Einfuhr geltenden vollen Zollsatzes erhoben, jedoch ohne die in der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene pauschale Zollermäßigung von 8 ECU/Tonne. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 angewendeten Zölle sollten daher für eine Hoechstmenge von 50 000 Tonnen Braugerste, für die die Einfuhrlizenz zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1997 beantragt worden ist, sowie für eine unbestimmte Menge, für die die Einfuhrlizenz zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt worden ist, durch Verringerung des bei der Überführung des eingeführten Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zolls um 50 % angepaßt werden, zuzüglich 8 ECU/Tonne, um der Zollermäßigung Rechnung zu tragen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr pauschal angewandt werden konnte. Für die Mengen, für die die Einfuhrlizenz zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, muß der Einfuhrzoll im Rahmen der noch nicht ausgeschöpften Restmenge des Jahreskontingents von 50 000 Tonnen um 50 % verringert werden.

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/98 eröffnete Zollkontingent gilt für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Dezember der Jahre 1997 und 1998. Ungeachtet des Artikels 2 dieser Verordnung kann rückwirkend keine Bestimmung erlassen werden, mit der die Qualität der bereits eingeführten Gerste sichergestellt werden kann, oder die die Anerkennung von Dokumenten betrifft, mit denen diese Qualität garantiert werden könnte.

Um sicherzustellen, daß dieser internationalen Verpflichtung nachgekommen wird, muß für die Wirtschaftsteilnehmer, die in dem betreffenden Zeitraum Braugerste einer besonderen Qualität eingeführt haben, die Möglichkeit geschaffen werden, daß ihnen auf Antrag die Zollermäßigung abzüglich der etwaigen pauschalen Ermäßigungen gewährt wird. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Wirtschaftsbeteiligten, die nachweisen können, daß sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1997 und dem 1. Januar 1998 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die für Braugerste, die zur Malzherstellung bestimmt ist, vorgesehene Zollermäßigung von 8 ECU/Tonne erhalten haben, zu hoch erhobene Zölle rückzuerstatten. Angesichts der Tatsache, daß in der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 für die Verarbeitung von Gerste zu Malz eine Frist von sechs Monaten, beginnend am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, gesetzt wurde und daß für die Herstellung des Biertyps nach Maßgabe dieses Kontingents 100 Tage mehr als ausreichend sind, empfiehlt es sich, diese Fristen der Einfachheit halber im Rahmen der Bestimmungen über dieses Kontingent unverändert beizubehalten.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/98 wird für die Mengen Braugerste, die zur Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern bestimmt sind, für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine pauschale Zollermäßigung von 8 ECU/Tonne gewährt wurde und für die entweder zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1997 oder zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten für jeden dieser beiden Zeiträume eine Einfuhrlizenz für maximal 50 000 Tonnen beantragt wurde, ein Betrag in Höhe von 50 % des Zollsatzes erstattet, der am Tag der Überführung der einzelnen Einfuhrsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, abzüglich 8 ECU/Tonne. Diese Erstattung wird gewährt unter der Bedingung, daß

- die eingeführte Gerste innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zu Malz verarbeitet wurde und daß

- dieses Malz innerhalb einer Frist von 100 Tagen, beginnend am Tag der Verarbeitung der Gerste zu Malz, in Buchenholz enthaltenden Fässern zu Bier verarbeitet wurde.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen für die Mengen gemäß Absatz 1 innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt, einen Antrag auf Zollermäßigung nach dem Muster des Anhangs II, aus dem hervorgeht, für welche Menge gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) die in Absatz 1 vorgesehene teilweise Zollerstattung gewährt werden kann.

Dem Antrag sind beizufügen:

- ein Auszug aus der Einfuhrlizenz, der belegt, daß die betreffende Menge zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde,

- der Nachweis, daß der Antragsteller bei der die Einfuhrlizenz erteilenden Stelle eine Ausfallbürgschaft von 5 ECU/Tonne geleistet hat,

- ein Antrag auf Bescheinigung zum Erhalt der Zollerstattung nach dem Muster in Anhang I.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telex, Telefax oder Telegramm innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Mengen mit, auf die sich die Anträge auf Zollermäßigung, die für die betreffenden Zeiträume, namentlich 1. Januar bis 31. Dezember 1997 bzw. 1. Januar 1998 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, gestellt wurden, beziehen.

(4) Beläuft sich die Gesamtmenge, für die eine Zollermäßigung beantragt wurde, für den einen oder den anderen Zeitraum nach den Angaben der Mitgliedstaaten auf über 50 000 Tonnen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist mit, um welchen Prozentsatz die Mengen, für die Bescheinigungsanträge eingereicht worden sind, gekürzt werden müssen.

(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt, stellt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kürzungssatzes gemäß Absatz 3 - eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I aus, aus der hervorgeht, für welche Menge der Zoll gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise erstattet werden kann. Diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, und die Ausfallbürgschaft gemäß Absatz 2 wird nur für die Mengen freigegeben, für die der Wirtschaftsteilnehmer folgende Belege beifügt:

- den Nachweis der Verarbeitung zu Malz gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 sowie

- eine zusätzliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß aus diesem Malz innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 Bier hergestellt wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist. Diese Bescheinigung ist auszustellen

- von einer Verwaltungsbehörde, die attestiert, daß die Brauerei, in der das betreffende Malz für die Bierherstellung verwendet wurde, über Buchenholz enthaltende Fässer für die Bierreifung verfügt hat, falls seine Verarbeitung zu Bier vor der Veröffentlichung dieser Verordnung erfolgt ist;

- von der Zollstelle, die hinsichtlich der Gerstenmengen, für die die Einfuhrlizenz beantragt wurde, dafür zuständig ist zu kontrollieren, daß die Gerste vor der Veröffentlichung dieser Verordnung zu Malz verarbeitet worden ist, die Verarbeitung des Malzes zu Bier jedoch noch nicht erfolgt ist.

Die Ausfallbürgschaft gemäß Absatz 2, die für tatsächlich verarbeitete, aber nicht zugelassene Mengen geleistet wurde, wird freigegeben.

(6) Die Wirtschaftsteilnehmer beantragen die Rückerstattung bei der Zollstelle, an der die Abfertigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt ist. Den Erstattungsanträgen sind beizufügen:

a) die Einfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie,

b) die Bescheinigung gemäß Absatz 5 und

c) die Anmeldung zur Überführung der betreffenden Einfuhrmenge in den zollrechtlich freien Verkehr.

Der Erstattungsbetrag je Tonne entspricht 50 % des am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden vollen Zollsatzes, abzüglich 8 ECU/Tonne.

Artikel 2

(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/98 wird der auf jede Einfuhrsendung am Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhobene Zoll auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten für die Mengen Braugerste des KN-Codes 1003 00, die für die Verarbeitung zu Malz im Hinblick auf die Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern bestimmt sind (laufende Nummer des Kontingents: 09.4061) und für die zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 31. Dezember 1998 eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, um 50 % ermäßigt. In diesem Fall wird die Verringerung des Einfuhrzolls um 8 ECU/Tonne gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 nicht angewendet. Die genannte 50%ige Zollermäßigung wird für 1998 jedoch nur auf eine Menge von maximal 50 000 Tonnen angewendet, abzüglich der Menge, für die die Erstattungsanträge gemäß Artikel 1 für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt wurden. Erforderlichenfalls wird diese Zollermäßigung für die so berechnete Menge unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Anträge ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt. Diese Zollermäßigung wird gewährt unter der Bedingung, daß

- die eingeführte Gerste innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zu Malz verarbeitet wurde und daß

- innerhalb einer Frist von 100 Tagen, beginnend am Tag der Verarbeitung der Gerste zu Malz, aus diesem Malz Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern hergestellt wurde.

(2) Zur Anwendung der Zollermäßigung gemäß Absatz 1 enthält die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erteilte Einfuhrlizenz in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Derecho 50 % solicitado. Reglamento (CE) n° 1679/98. Contingente arancelario n° 09.4061

- Toldsats 50%. Forordning (EF) nr. 1679/98. Toldkontingent nr. 09.4061

- 50 %-Satz erforderlich. Verordnung (EG) Nr. 1679/98. Zollkontingent Nr. 09.4061

- Æçôïýìåíïò äáóìüò 50 %. Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1679/98. ÄáóìïëïãéêÝò ðïóïóôþóåéò õð' áñéè. 09.4061

- 50 % duty requested. Regulation (EC) No 1679/98. Tariff quota No 09.4061

- Droit 50 % demandé. Règlement (CE) n° 1679/98. Contingent tarifaire n° 09.4061

- Dazio 50 % richiesto. Regolamento (CE) n. 1679/98. Contingente tariffario n. 09.4061

- Gevraagd recht 50 %. Verordening (EG) nr. 1679/98. Tariefcontingent nr. 09.4061

- Direito 50 % pedido. Regulamento (CE) nº 1679/98. Contingente pautal nº 09.4061

- Pyydetty tullinalennus 50 %. Asetus (EY) N:o 1679/98. Tariffikiintiö N:o 09.4061

- Begärd tullsats 50 %. Förordning (EG) nr 1679/98. Tullkvot nr 09.4061.

Bei der Überführung der betreffenden Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt die Abschreibung der Lizenz durch die Zollstelle nur, wenn die eingeführte Gerste folgende Qualitätskriterien erfuellt:

- spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl,

- geschädigte Körner: höchstens 1 %,

- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %,

- gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 98 %,

wobei die Erfuellung dieser Kriterien attestiert ist

- entweder in einer Bescheinigung, daß auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde,

- oder in einer von einer amtlichen Stelle des Herkunftslands ausgestellten Qualitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste. In diesem Fall entnimmt die Zollstelle, an der die Einfuhrsendung für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, von der Einfuhrsendung mindestens 5 % Proben, die sie auf die Übereinstimmung mit den Qualitätskriterien analysieren läßt.

(3) Die Wirtschaftsteilnehmer beantragen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gerste für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Zollermäßigung nach dem Muster des Anhangs II. Der Antrag ist nur gültig, wenn folgende Unterlagen beigefügt sind:

- der Nachweis, daß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Getreidesektor tätig ist und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, als solche eingetragen ist;

- der Nachweis, daß der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, eine Sicherheit von 10 ECU/Tonne geleistet hat;

- eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, daß die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem seinerseits innerhalb von 100 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

(4) Die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 über die Versendung der Ware zwecks Verarbeitung zu Malz finden Anwendung. Darüber hinaus muß die zuständige Behörde kontrollieren, daß das Malz innerhalb einer Frist von 100 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telex, Telefax oder Telegramm jeweils am ersten Montag jedes Monats, sofern dieser ein Arbeitstag ist, und bis einschließlich 7. Dezember 1998 nach dem Muster des Anhangs III die Mengen mit, für die im vorangegangenen Monat nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Zollermäßigungen beantragt wurden. Abschließend teilen die Mitgliedstaaten der Kommission per Telex, Telefax oder Telegramm bis spätestens 11. Januar 1999 mit, für welche Mengen bis zum 31. Dezember 1998 Anträge auf Zollermäßigung eingereicht wurden.

(2) Überschreitet die Gesamtmenge, für die eine Zollermäßigung beantragt wurde, nach Angaben der Mitgliedstaaten die Menge gemäß Artikel 2 Absatz 1, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen den Zeitraum, in dem die Anträge auf Zollermäßigung gestellt werden können, sowie erforderlichenfalls die Menge mit, für die eine Zollermäßigung von 50 % für den bzw. die Anträge gewährt werden kann, die am letzten Tag dieses Zeitraums vorlagen.

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zollermäßigung gestellt wird, stellt eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, für welche Menge der Zoll gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise erstattet werden kann. Diese Bescheinigung, die nach dem Muster des Anhangs I abzufassen ist, wird nur ausgestellt für Anträge, die innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 angenommen werden können und für die die Wirtschaftsteilnehmer folgende Belege beibringen:

- den Nachweis der Verarbeitung zu Malz gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1249/96,

- die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 2 Absatz 2, die von der Zollstelle, an der die Zollabfertigung erfolgt ist, ordnungsgemäß abgeschrieben wurde,

- eine zusätzliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 aus dem Malz Bier hergestellt wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist. Diese Bescheinigung ist von der Zollstelle auszustellen, die dafür zuständig ist zu kontrollieren, daß die Gerste tatsächlich zu Malz verarbeitet wurde.

(4) Die Wirtschaftsteilnehmer beantragen die teilweise Erstattung des Zolls bei der Zollstelle, an der die Zollabfertigung erfolgt. Den Anträgen sind beizufügen:

a) die Einfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie,

b) die Bescheinigung gemäß Absatz 3 und

c) die Anmeldung zur Überführung der betreffenden Einfuhrmenge in den zollrechtlich freien Verkehr.

Der Erstattungsbetrag je Tonne entspricht 50 % des am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden vollen Zollsatzes, abzüglich 8 ECU/Tonne, sofern die Zollermäßigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/95 angewendet wurde.

Artikel 4

Die Sicherheit von 10 ECU/Tonne gemäß Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich wird freigegeben

a) für die beantragten und tatsächlich verarbeiteten, aber nicht zugelassenen Mengen und

b) für die zugelassenen Mengen jedes Antrags auf Zollermäßigung, jedoch unter der Bedingung, daß

- die anhand der Qualitätsbescheinigung oder der Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erfuellt;

- der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 2 Absatz 4 speziell festgelegte Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, daß diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich gesetzt wurde, erfolgt ist.

Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) "beschädigte Körner" Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

b) "gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität" Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a) beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 157 vom 30. 5. 1998, S. 9.

(2) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(3) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(4) ABl. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 125.

(5) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 10.

(6) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

ANHANG I

Muster des Bescheinigungsantrags und der Bescheinigung zum Erhalt der Zollerstattung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1679/98

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Einfuhrlizenz Nr.:

Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Die den Auszug erteilende Stelle (Name und Anschrift):

Einfuhrrecht abgetreten an (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Erstattungsfähige Menge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1679/98 (in kg):

(Datum und Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Muster des Antrags auf Zollermäßigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1679/98

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Einfuhrlizenz Nr.:

Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Die den Auszug erteilende Stelle (Name und Anschrift):

Einfuhrrecht abgetreten an (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Erstattungsfähige Menge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1679/98 (in kg):

(Datum und Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

Muster für die Angaben auf den Anträgen auf Zollermäßigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1679/98

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Entsprechende Einfuhrlizenz Nr.:

Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Die den Auszug erteilende Stelle (Name und Anschrift):

Einfuhrrecht abgetreten an (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Erstattungsfähige Menge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1679/98 (in kg):

Datum der Antragstellung (Tag, Monat, Jahr):

(Datum und Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>